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Ist meine LED light bar in Deutschland erlaubt?

Themenstarteram 5. Februar 2018 um 13:23

Hallo an alle,

dieses Jahr werde ich aus den Niederlanden nach Deutschland ziehen, dabei will ich meinen Chevy Astro Van natürlich mitnehmen. Ich habe hinterm Kühlergrill einen LED Zusatzscheinwerfer einbauen lassen, der sich mit separatem Schalter zuschalten lässt. Dieser Funktioniert nur wenn ich auch das Fernlicht anhabe und somit die blaue Warnlampe im Cockpit angeht. Hier in den Niederlanden ist das so erlaubt, jetzt hat man mir gesagt in Deutschland nicht weil man Scheinwerfer paarweise anbringen muss, stimmt das? Mein Zusatzscheinwerfer ist eine lange LED Lichtleiste, im Anhang ein Foto davon. Geht das in Deutschland durch den TÜV?

Danke und Gruß aus Süd Holland!

Led-bar
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19 Antworten
am 5. Februar 2018 um 13:40

Kommt auf das Licht selber an. Ich würde es beim TÜV vorstellen und dann ggf. eintragen lassen. Es darf definitiv kein farbiges Licht sein.

Themenstarteram 5. Februar 2018 um 14:22

Danke, das Licht ist Hellweiss.

Wenn überhaupt, dann wohl nur als Arbeitsscheinwerfer. Dann muss die KZL mitbrennen.

Themenstarteram 5. Februar 2018 um 16:26

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 5. Februar 2018 um 15:55:43 Uhr:

Wenn überhaupt, dann wohl nur als Arbeitsscheinwerfer. Dann muss die KZL mitbrennen.

Sorry, was ist eine KZL? Danke!

am 5. Februar 2018 um 18:34

Kennzeichenleuchte

am 5. Februar 2018 um 18:37

Eigentlich sind es ja Suchscheinwerfer. Wenn man die nicht im Straßenverkehr benutzt, dürfte das meiner Meinung nach auch kein Thema sein.

Richtig, wenn überhaupt gehts als Suchscheinwerfer!

Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt an sein. Weiß ich GANZ genau, weil ich deshalb vor 10 Jahren mal angehalten wurde. (dass ich damals Führerscheinneuling war, das meine erste Polizeikontrolle jemals war UND der fette US-Diesel-Pickup von 'nem Kumpel 300km entfernt geliehen geliehen war, war meiner Nervösität natürlich nicht gerade zuträglich)

Jedenfalls:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__52.html

Abs. (2)!

Gruß Jonas

Themenstarteram 6. Februar 2018 um 9:47

Zitat:

@v8.lover schrieb am 5. Februar 2018 um 19:53:11 Uhr:

Richtig, wenn überhaupt gehts als Suchscheinwerfer!

Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt an sein. Weiß ich GANZ genau, weil ich deshalb vor 10 Jahren mal angehalten wurde. (dass ich damals Führerscheinneuling war, das meine erste Polizeikontrolle jemals war UND der fette US-Diesel-Pickup von 'nem Kumpel 300km entfernt geliehen geliehen war, war meiner Nervösität natürlich nicht gerade zuträglich)

Jedenfalls:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__52.html

Abs. (2)!

Gruß Jonas

Ok. Was haben die cops dann gemacht und was hätten die machen können?

Wenn du es ganz genau nimmst ist der LED Balken nicht zulässig, und du bekommst ihn auch nicht Eingetragen. Der hat keine Prüfzeichen als Fernlicht, keine Referenzzahl usw.

Mit Schalter eingebaut, geschalten als Arbeitsscheinwerfer oder Zusatz Fernscheinwerfer wird es akzeptiert, zumindestens vom Tüv, was nicht heist das in einer Kontrolle nicht einer einen Aufstand macht der die Regeln ganz genau nimmt. Jeder LKW mit Lampen auf dem Dach der dir auf der Autobahn entgegen kommt überschreitet entweder die Anzahl der Zulässigen Scheinwerfer oder die Refferenzzahl, aber da passiert auch nichts solange du nicht jemand blendest.

Themenstarteram 6. Februar 2018 um 10:49

Zitat:

@Zoker schrieb am 6. Februar 2018 um 11:06:34 Uhr:

Wenn du es ganz genau nimmst ist der LED Balken nicht zulässig, und du bekommst ihn auch nicht Eingetragen. Der hat keine Prüfzeichen als Fernlicht, keine Referenzzahl usw.

Mit Schalter eingebaut, geschalten als Arbeitsscheinwerfer oder Zusatz Fernscheinwerfer wird es akzeptiert, zumindestens vom Tüv, was nicht heist das in einer Kontrolle nicht einer einen Aufstand macht der die Regeln ganz genau nimmt. Jeder LKW mit Lampen auf dem Dach der dir auf der Autobahn entgegen kommt überschreitet entweder die Anzahl der Zulässigen Scheinwerfer oder die Refferenzzahl, aber da passiert auch nichts solange du nicht jemand blendest.

Habe in einem anderen Forum folgendes gelesen:

Wir fassen zusammen - das deckt sich mit meiner "TÜV-Beklönung":

Für den Geltungsbereich von StVO und StVZO gilt:

- Arbeitsscheinwerfer dürfen dran (§52 StVZO schließt keine Privatfahrzeuge aus)

- Sie dürfen nur leuchten, wenn die hinteren Begrenzungsleuchten auch leuchten, §49a(5) StVZO

- Sie dürfen von innen (auch während der Fahrt) schaltbar sein. Man könnte ja z.B. auf dem eigenen Acker während der (Arbeits-)Fahrt Licht benötigen.

- Scheinwerfer dürfen NICHT abgedeckt werden

 

Da ich einen extra Schalter eingebaut habe und er auch kein E Zeichen hat und somit auch nicht als Fernscheinwerfer deklariert werden kann (habe auch gelesen dass man einen Scheinwerfer nicht anders verwenden darf als wozu dieser gebaut wurde...), sollte dies schon passen. Danke euch allen dass Ihr mich in die richtige Richtung gewiesen habt!

Am Ende entscheidet eh deine Zulassungsstelle ob Sie dir das durchgehen lässts ;) Löst euch doch endlich mal von dem Gedanken das der TÜV alles entscheidet.

Der kann eintragen was er will, wenn die Zulassungsstelle nein sagt bringt euch die beste Eintragung nichts. Wenn euer TÜV euch im Vorfeld schon eine Eintragung verweigert dann tut er das aus einem ganz bestimmten Grund, meistens weil er weiß das spätestens bei der Zulassungsstelle Sense ist ;)

@ djcatshow - mündliche Verwarnung :-) Hatte sie halt tatsächlich "nur" vergessen...

Zitat:

@djcatshow schrieb am 6. Februar 2018 um 11:49:11 Uhr:

 

Da ich einen extra Schalter eingebaut habe und er auch kein E Zeichen hat und somit auch nicht als Fernscheinwerfer deklariert werden kann (habe auch gelesen dass man einen Scheinwerfer nicht anders verwenden darf als wozu dieser gebaut wurde...), sollte dies schon passen. Danke euch allen dass Ihr mich in die richtige Richtung gewiesen habt!

Wir bauen immer Doppelschalter ein. Also 2 Schaltpositionen. Einmal hast du eine Ansteuerung über das Fernlicht, einmal hast du dauerstrom. Damit kann man die bei der HU als Arbeitsscheinwerfer einschalten und wenn du Unterwegs bist kannst du den als Zusatzfernscheinwerfer benutzen. So haben wir Dachscheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer eintragen lassen.

am 12. Dezember 2018 um 14:50

LED Arbeitsscheinwerfer und Light bars dürfen meines Wissens nach im Straßenverkehr nicht eingesetzt werden, da diese zu hell sind.

Laut StVO müssen Arbeitsscheinwerfer über einen, vom Fahrtenlicht gesonderten, Schalter ein- und auszuschalten sein.

Ich habe mich hierbei nochmal durch einen Kontakt zum TÜV abgesichert. Es gibt keine Verordnung, die ein E-Zeichen, eine Abdeckung während der Fahrt, die Position des Schalters etc. für einen Arbeitsscheinwerfer vorschreibt. D. h. LED Arbeitsscheinwerfer und Light bars müssten durch den TÜV gehen (aber hängt natürlich auch immer vom TÜVler ab, den man vor sich hat). Ein E-Zeichen ist letztlich nur für LEDs sinnvoll, die überhaupt dafür gedacht sind, im Straßenverkehr eingesetzt zu werden.

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