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Kamera am Helm

Themenstarteram 1. Februar 2020 um 14:59

Welche Kamera ist Empfehlenswert und wo macht man die am besten am Helm drann? Ich habe die

-Nolan N70 2 GT-. Also der Kinn passt leider nicht.

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12 Antworten

Ich hab keine Kamera am Helm ob wohl ich 3 Sony FDR-x3000 habe.

das Nerft nur und bei Kontrollen ist es ja offensichtlich das man filmt.

Ich verbaue sie lieber so das sie eben nicht gesehen werden,somit fallen auch die Diskussionen weg.

Ich hatte es seitlich am Helm Rechts probiert,mit Klebepad befestigt,aber die Windgeräusche und das Gewackel vom Kopf drehen nervt halt beim Video schneiden.

Themenstarteram 1. Februar 2020 um 15:23

Zitat:

@jmlif schrieb am 1. Februar 2020 um 16:19:28 Uhr:

Ich hab keine Kamera am Helm ob wohl ich 3 Sony FDR-x3000 habe.

das Nerft nur und bei Kontrollen ist es ja offensichtlich das man filmt.

Ich verbaue sie lieber so das sie eben nicht gesehen werden,somit fallen auch die Diskussionen weg.

Ich hatte es seitlich am Helm Rechts probiert,mit Klebepad befestigt,aber die Windgeräusche und das Gewackel vom Kopf drehen nervt halt beim Video schneiden.

Soweit ich weiß ist das Aufnehmen nicht Verboten.

Zitat:

@ich1974 schrieb am 1. Februar 2020 um 16:23:03 Uhr:

 

Soweit ich weiß ist das Aufnehmen nicht Verboten.

Dashcam Aufnahmen dürfen zwar vor Gerichtet verwertet werden, um selbst Rechtssicherheit zu haben muss die Aufnahme sich aber immer wieder selbst überschreiben und nur darf nur dauerhaft gespeichert werden wenn es z.B. zu einem Unfall kommt.

https://www.rundschau-online.de/.../...trassenverkehr-filmen--31008100

Verboten ist es nicht, ich bin letztes Jahr in drei Situationen mit der Polizei beim Fahren zusammengetroffen und hatte jeweils eine Kamera am Helm. Hat sie relativ wenig interessiert bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle.

Einziges Problem mit der Polizei könnte sich ergeben, wenn man mit viel zu hoher Geschwindigkeit erwischt wird und die Kamera offensichtlich mitläuft und ggf. den Tacho filmt.

Siehe dieser Bericht:

https://www.merkur.de/.../...erial-auf-eigener-action-cam-8373078.html

Habe die Kamera meist seitlich am Helm, auf Augenhöhe jedoch gefällt mir die Position nur so lala.

Am Bike selbst hab ich sie auch gern, entweder Winschild, Sturzbügel oder ich Filme meine Kumpels nach hinten. Vor allem den Verfolger zu filmen ergibt sehr dynamische Fahraufnahmen.

Problem, alles am Bike vibriert zwangsläufig, also ist der Körper fast immer zu bevorzugen.

Themenstarteram 1. Februar 2020 um 21:56

Zitat:

@Haasinger schrieb am 1. Februar 2020 um 22:54:02 Uhr:

Problem, alles am Bike vibriert zwangsläufig, also ist der Körper fast immer zu bevorzugen.

Es gibt doch diese Kameras mit Bildverwacklungsausgleichsautomatik, oder wie sich das nennt ;)

Zitat:

@Haasinger schrieb am 1. Februar 2020 um 22:54:02 Uhr:

Verboten ist es nicht, ich bin letztes Jahr in drei Situationen mit der Polizei beim Fahren zusammengetroffen und hatte jeweils eine Kamera am Helm. Hat sie relativ wenig interessiert bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle.

Einziges Problem mit der Polizei könnte sich ergeben, wenn man mit viel zu hoher Geschwindigkeit erwischt wird und die Kamera offensichtlich mitläuft und ggf. den Tacho filmt.

Siehe dieser Bericht:

https://www.merkur.de/.../...erial-auf-eigener-action-cam-8373078.html

Habe die Kamera meist seitlich am Helm, auf Augenhöhe jedoch gefällt mir die Position nur so lala.

Am Bike selbst hab ich sie auch gern, entweder Winschild, Sturzbügel oder ich Filme meine Kumpels nach hinten. Vor allem den Verfolger zu filmen ergibt sehr dynamische Fahraufnahmen.

Problem, alles am Bike vibriert zwangsläufig, also ist der Körper fast immer zu bevorzugen.

Doch, die sind so ziemlich Verboten:

https://datenschutz-hamburg.de/.../2019-07-02-dashcams

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung des letzten Jahres bestätigt (Urteil vom 15.5.2018, VI ZR 233/17), dass der Betrieb einer Dashcam, die ohne konkreten Anlass permanent den öffentlichen Straßenraum aufzeichnet, gegen geltendes Recht verstößt. Gleichwohl sieht er entsprechende Aufzeichnungen zu Beweiszwecken als zulässig an. Soweit bei dieser Betriebsform nahezu ausnahmslos Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer aufgezeichnet werden, die zu keinem Zeitpunkt an einem Unfallgeschehen oder einer anderen Gefahrensituation beteiligt sind, ist dies zur Wahrung von Beweissicherungsinteressen der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer nicht erforderlich und schon aus diesem Grund nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung nicht rechtmäßig. Bei einem anlasslosen Dauerbetrieb einer Dashcam überwiegt das Recht der unbeteiligten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Datenschutzaufsichtsbehörden können bei einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung empfindliche Bußgelder verhängen.

Actioncam nicht gleich dashcam.

 

Zudem ist eine permanente Aufzeichnung mit einer Actioncam nicht möglich. Und ein konkreter Anlass ist bei einer Actioncam meist gegeben.

Und Vibrationen bleiben, die kamera hat zwar eine Bildstabilisierung, trotzdem ist der Rahmen meines V2 eine ziemlich wackepnde Angelegenheit. Kann bei Gelegenheit Mal ein Video hochladen dazu.

Zitat:

@Haasinger schrieb am 2. Februar 2020 um 06:04:30 Uhr:

Actioncam nicht gleich dashcam.

Zudem ist eine permanente Aufzeichnung mit einer Actioncam nicht möglich. Und ein konkreter Anlass ist bei einer Actioncam meist gegeben.

Und Vibrationen bleiben, die kamera hat zwar eine Bildstabilisierung, trotzdem ist der Rahmen meines V2 eine ziemlich wackepnde Angelegenheit. Kann bei Gelegenheit Mal ein Video hochladen dazu.

Warum sollte eine Permanente Aufzeichnung nicht möglich sein? Gibt auch genug mit Loop Funktion und Anschluss an 12V USB Stecker für Dauerstrom. Zudem ist Permanent auch nicht davon ausgeschlossen dass eine Speicherkarte voll oder die Kamera leer gehen kann.

Ob das eigene Interesse und der Spaß eine Ausfahrt zu filmen, gegen das Recht, von potentiell hunderter Verkehrsteilnehmer, der Informationellen Selbstbestimmung gewinnt, dass würde mich stark wundern.

Und ob man eine Aktion Cam jetzt Dashcam nennt oder nicht spielt auch weniger eine Rolle, zwar spricht der BGH im ersten Absatz von Dashcam, im weiteren Verlauf ist dann aber nur noch von "Kamera" die Rede und wer während der Fahrt den Verkehr permanent filmt, der nutzt eine Action Cam eben als Dash Cam, viele Funktionen sind eh bei beiden vorhanden und somit gibt's da nicht wirklich einen Unterschied im sinne der Überwachungsfunktion welche im BGH Urteil beanstandet wurde.

Nochmal aus dem BGH Urteil:

Dem stehe entgegen, dass die Betroffenen niemals wüssten, ob der Betreiber der Kamera gerade dauerhaft aufzeichne oder nicht. Solange also der Verkehrsteilnehmer selbst die Möglichkeit habe, manuell die Aufnahme dauerhaft zu speichern und einzusehen, bestehe für andere Verkehrsteilnehmer ein permanenter Überwachungsdruck.

Mit dem Text in Fett könnte man als findiger Anwalt sogar darauf klagen, dass ALLE Kameras für die Funktion illegal sind, da du die Loop Funktion manuell im Menü ein und ausschalten kannst.

Das BGH Urteil ist schon witzig, wenn man bedenkt wieviele Kameras überall sind und permanent aufzeichnen.

Jetzt mal unabhängig davon ob das Firmen, Privatpersonen oder Staatliche Anlagen sind.

Oder lösen nur Kameras in Fahrzeugen einen Überwachungsdruck aus?

Vielleicht verstehe ich es auch einfach nur nicht, kann sein...

Vor allem stellt sich die Frage, wessen Daten eigentlich geschützt werden. Wenn ein Auto vor mir aufgezeichnet wird, kann man daraus nur herleiten, dass ein PKW mit diesem Kennzeichen vor mir fährt/fuhr. Über den Fahrer habe ich keinerlei Informationen.

Auf dem gleichen Stand bin ich aber auch, wenn ich mit Stift und Zettel Notizen mache. Da scheint es aber keine datenschutzrechtlichen Bedenken zu geben.

Themenstarteram 2. Februar 2020 um 10:20

Hin und her. Das mit der Kamera ist kompliziert. Es gibt aber Urteile, die ich allerding bei der "Bild" Zeitung gelesen habe, wo Aufzeichnungen als Beweismittel zugelassen wurde. Der Autofahrer konnte so seine Unschuld Beweisen.

Und darum geht es doch nur, für den Fall der Fälle.

Und wenn eine dauerhafte Aufnahme im normalen Strassenverkehr Verboten ist, dann sollten die mal die hungerttausende Videos bei youtube löschen.

Bei öffentlicher Verwendung müssen die Nummernschilder theoretisch verpixelt werden, dann dürfte man sowas auch legal uploaden.

Aber wie gesagt, 2 Polizeikontrollen und ein Unfall, die Polizisten interessiert es gar nicht.

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