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Kann ich mit 1 Monat Rest-TÜV mein Auto anmelden?

VW
Themenstarteram 28. Januar 2012 um 19:07

Hallo ,

habe heut en gebrauchten gekauft,wollte den am Montag ummelden, hat aber nur noch den Monat TÜV,stimmt das, dass ich den nicht anmelden kann,sondern erst TÜV machen muss,mir hat jemand gesagt das das Fahrzeug noch mindestens einen Monat TÜV haben muss?.Ist da was dran? oder Bullshit?

Gruß

Beste Antwort im Thema
am 19. Juli 2018 um 20:10

...mit dem Rest-TÜV bis September kannste ein Fahrzeug auch noch am 28.09.2018 zulassen.

29. & 30.09. würde auch noch gehen, aber da is Samstag und Sonntag - da gehe ich davon aus, dass die Sachbearbeiter der Zulassungsstellen ihr "wohlverdientes" <augenzwinker> Wochenende genießen.

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Rest-TÜV bei Zulassung' überführt.]

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Hi Fighter!

Da Du nun schon fast vier Jahre hier bist, solltest Du wissen, daß zu jeder Frage

hier Angaben zum Fahrzeug wichtig sind. Deine Frage jetzt ist z.B. so einfach nicht

zu beantworten, da die Bestimmungen diesbezüglich in jedem Bundesland anders sind.

Hier in Berlin zählt ein gültiger TÜV-Bericht bis zum Tage des Ablaufs und somit wird

auch ohne Probleme umgemeldet - anderswo wird das wieder ganz anders gewertet.

Abgesehen davon gehört das auch nicht ins Technik-Forum.

Gruß Eiche.

am 29. Januar 2012 um 17:13

Also wenn er nur noch diesen Monat hat dann muss der Tüv neu. hat er allerdings bis Februar dann dürftest du ihn anmelden können. So wo steht der Tag bitte wann der Tüv abläuft? Es steht nur Monat und Jahr da. Zb. 1/12 und wenn du ein auto im Januar kaufst der aber nur noch bis Januar Tüv hat muss der vor anmeldung neu. Das ist Bundesweit so. Wenn du aber ein auto hast was angemeldet ist und der Tüv 1/12 abläuft dann reicht es wenn du am letzten tag tüv machen lässt. nur anmelden geht nur mit neuen Tüv

wen du tüv bis zum märz hast dann kannst du am letzten tag des märz die kiste zulassen. ich hab schon autos mit 16 stunden "resttüv" angemeldet, warum auch nicht? der wagen braucht tüv zum zeitpunkt der anmeldung. mehr nicht.

am 29. Januar 2012 um 19:40

Onkel Howdy das glaub ich dir nicht. Normal läuft der Tüv am 1. des Monats ab nicht erst ende.Du darfst allerdings bis ende des monats fahren wenn das auto angemeldet ist musst aber spätestens am letzten tag zum tüv. Außer der letzte fällt auf das Wochenende dann den freitag vorher.Sollte der letzte ein Feiertag sein dann muss der tüv vor dem Feiertag gemacht werden. Deshalb geht das nicht. Hab mit nen Tüver den ich kenne gesprochen. Es klappt nur wenn du das auto heute kaufst aber noch tüv bis 2.2012 hat. Wenn die Zulassungsstelle das mit macht das du das auto trotzdem zugelassen wird musst du das nachweisen das du neuen tüv machen lassen hast.Wenn nicht wird dein auto sofort stillgelegt. So siehts aus und nicht anders.

Ist bei uns auch so. Auto muß noch mindestens 1 Monat TÜV haben. Wenn der im selben Monat ausläuft, wie die Anmeldung erfolgt, dann gibt es keine Anmeldung.

am 29. Januar 2012 um 20:12

Am besten Ruf bei dir auf dem strasenverkehrsamt an und frag da nach die können es dir sagen wie es bei euch gehandhabt wird.dann bist du auf der sicheren Seite.denn so ne Diskussion ist sinnlos. Die einen machen es so die anderen so.

Zitat:

Original geschrieben von kombicruiser83

Am besten Ruf bei dir auf dem strasenverkehrsamt an und frag da nach die können es dir sagen wie es bei euch gehandhabt wird.dann bist du auf der sicheren Seite.denn so ne Diskussion ist sinnlos. Die einen machen es so die anderen so.

Genau so ist es, weil jede Zulassungsbehörde in Deutschland ihr eigenes Süppchen kochen kann!

Zitat:

Original geschrieben von kombicruiser83

Onkel Howdy das glaub ich dir nicht. Normal läuft der Tüv am 1. des Monats ab nicht erst ende.

sorry aber das is KOMPLETTER quatsch. der tüv läuft am letzten tag um 24uhr des monats ab.

Zitat:

Von der runden HU-Prüfplakette am Heck ist der Zeitpunkt

abzulesen, zu dem die nächste reguläre Hauptuntersuchung

ansteht. Das Jahr ist in der Mitte der

Plakette vermerkt; die senkrecht stehende Zahl am

oberen Rand benennt den Monat. "07" in der Mitte

und "12" am oberen Rand bedeuten zum Beispiel, dass

die nächste HU mitsamt der AU im Dezember 2007 zu

absolvieren ist

quelle: tüv http://www.tuev-sued.de/.../1_139.PDF

IM dezember....ich lese hier nicht november oder 1. dezember. woher stammen den diese bildzeitungsweissheiten?

Zitat:

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig

quelle: §29 abs7 stvzo http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__29.html

am 29. Januar 2012 um 21:46

spekulieren bring nichts,einfach bei der strassenverkehrsamt nachfragen,jetzt wird einer ja sagen und du gehst hin,kannst doch nicht ummelden.gruss kemo

am 29. Januar 2012 um 22:10

Die Antwort gibt das BGB (dessen Fristenregelungen gelten im Verwaltungsverfahren analog), §§ 186-193 BGB.

- Hier: § 188 Abs.2 BGB (will ich jetzt nicht komplett zitieren, ist eine für BGB-Verhältnisse recht lange Bestimmung).

Entscheidend ist: "...endigt im Falle des § 187 Abs.1 BGB [§ 187 Abs.1 = sog. Ereignisfrist, diese ist bei der HU einschlägig] mit dem Ablauf des letzten Tages desjenigen...Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt [des Fristbeginns] fällt [...]."

Soll heißen: Wenn die laufende HU z.B. am 17.01.2010 durchgeführt wurde, so endet die 2-Jahresfrist am 19.01.2010 0.00h (wegen § 187 Abs.1 BGB zählt der Tag, an dem die HU durchgeführt wurde, bei der Fristberechnung nicht mit).

Es mag sein, daß verschiedene Verkehrsbehörden die (Wieder-)Zulassung im obigen Beispiel auch noch bis zum 31.01.2012 dulden, weil eben auf dem Prüfstempel Januar steht.

Das wäre dann aber eine Kulanzregelung, die von Land zu Land oder sogar von Zulassungsbehörde zu Zulassungebehörde verschieden sein kann.

Rechstwidrig wäre dggü. aber eine behördeninterne Regelung, die die (Wieder-)Zulasung z.B. nur bis zum 31.12.2011 vorsieht ("mindestens 1 Monat", dieses Beispiel wurde oben genannt), weil dann die Frist entgegen der Bestimmung der §§ 187 Abs.1, 188 Abs.2 BGB willkürlich geändert würde.

Da Behörden in diesem Lande zusehends machen, was sie wollen, wäre auch dies denkbar: Dann sollte man sich aber mit dem Behördenleiter ins Benehmen setzen, ihn auf die zwingenden Fristenregelungen hinweisen und ggf. mit einem Anwalt drohen.

Andererseits habe ich festgestellt, daß die Tendenz jedenfalls im Bereich des Zulassungswesens heute eher in Richtung einer "bürgerfreundlichen" Verfahrensweise geht.

 

 

 

meiner meinung nach ist es eben doof wen man bei der zulassungsstelle n larry macht. den man will ja sein fahrzeug jetzt anmelden und nicht nach einem gerichtsverfahren ;)

das is das selbe spielchen wie mit hu papieren. die sind auch nicht nötig. es muss ja nur die gültige hu nachgewiesen werden. und die steht ggf auch im fahrzeugschein. dazu brauchst keinen hu zettel. oder das nummernschild hat auch ein "amtliches siegel" n (nämlich die plakette)...das MUSS reichen. und trotzdem MUSS es ja der hu schein sein...da kann man sich auch drüber streiten. ob es wirklich sinnvoll ist steht auf nem anderen blatt.

am 7. Mai 2013 um 5:24

Zitat:

Original geschrieben von kombicruiser83

Onkel Howdy das glaub ich dir nicht. Normal läuft der Tüv am 1. des Monats ab nicht erst ende.Du darfst allerdings bis ende des monats fahren wenn das auto angemeldet ist musst aber spätestens am letzten tag zum tüv. Außer der letzte fällt auf das Wochenende dann den freitag vorher.Sollte der letzte ein Feiertag sein dann muss der tüv vor dem Feiertag gemacht werden. Deshalb geht das nicht. Hab mit nen Tüver den ich kenne gesprochen. Es klappt nur wenn du das auto heute kaufst aber noch tüv bis 2.2012 hat. Wenn die Zulassungsstelle das mit macht das du das auto trotzdem zugelassen wird musst du das nachweisen das du neuen tüv machen lassen hast.Wenn nicht wird dein auto sofort stillgelegt. So siehts aus und nicht anders.

Das ist der größte Unsinn den ich je gelesen habe.

Der TÜV läuft erst nach dem letzten Tag im Monat ab. Wenn man keine Ahnung hat ...

ätzend !! guck dir mal das datum an du leichenschänder

am 19. Juli 2018 um 20:01

Moin, gibts irgendwelche Gesetze oder Einschränkungen, wie viel TÜV ein Fahrzeug noch haben muss, damit man es wiederzulassen kann?

Hab einen Hänger hier, dessen TÜV im September abläuft. Wollte den eigentlich nächste Woche wieder zulassen. Würde aber gerne wissen, ob mir die Zulassungsstelle da einen Strich durch die Rechnung machen könnte.

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Rest-TÜV bei Zulassung' überführt.]

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