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Kann man Normale Rückleuchten Tönen bzw. Verdunkeln(Legal)???
Besteht die möglichkeit, Normale Rückleuchten vom Golf V , verdunkeln zu lassen!!!
Beste Antwort im Thema
Respekt!! Einen über vier Jahre alten thread rausgeholt und beantwortet.
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13 Antworten
Geht, aber nicht legal.
Zitat:
Original geschrieben von faceman22
Geht, aber nicht legal.
Doch, evtl. mit einer Einzelabnahme durch den Tüv. Kommt drauf an wie lasiert wurde. Bei meinem Kumpel sind die rot lasierten Leuchten in Verbindung mit Katzenaugen eingetragen worden. Frag mal bei deinem Tüv nach.......
Gruss Frank
Zitat:
Original geschrieben von TT-Frank
Zitat:
Original geschrieben von faceman22
Geht, aber nicht legal.
Doch, evtl. mit einer Einzelabnahme durch den Tüv. Kommt drauf an wie lasiert wurde. Bei meinem Kumpel sind die rot lasierten Leuchten in Verbindung mit Katzenaugen eingetragen worden. Frag mal bei deinem Tüv nach.......
Gruss Frank
Aber für den Preis der Einzelabnahme kann man sich bestimmt auch schon getönte Rückleuchten kaufen
Eingetragen bekommen hilft da gar nicht. Völlig unabhängig ob der TÜV es trotzdem macht. Scheinwerfer werden immer im Zusammenhang mit bestimmeten Leuchtmitteln zugelassen. Um diese Zulassung zu erreichen muss man ein lichttechnisches Gutachten erstellen lassen und bestehen. Hella oder Valeo macht so etwas z.B. Ich bezweifle allerdings, dass Du Dir das leisten willst, wenn Du schon ans Lasieren an sich denkst.
Das Gutachten, welches diesen Sprays beiliegt besagt übrigens im Grunde genommen nur, dass solche Farben im Verkehr durchaus verwendet werden können - wieso auch nicht; z.B. eine Anwendung auf der Stossstange wäre ja unbedenklich :-)
Wenn man damit allerdings seine Leuchten anpis*t, dann erlischt aufgrund der Veränderung der Leuchte deren Zulassung. Und der TÜV kann diese Zulassung nicht erteilen/wiederherstellen! Er kanns zwar eintragen, aber bei der Rennleitung nutzt das gar Nichts...
Verdunkeln ist nicht Legal, aber wenn man es nicht arg verdunkelt, dann stoppt dich keine Polizei. Aber!! eigentlich kommts drauf an wie die Polizei so drauf ist sozusagen russisches Roulett.
Respekt!! Einen über vier Jahre alten thread rausgeholt und beantwortet.
Problem: Selbst wenn eingetragen vom TÜV ist es rechtswidrig. Eine solche Eintragung ist das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben wurde. Grund: Der TÜV darf es gar nicht so eintragen. Es müsste ein neues Lichttechnisches Gutachten erstellt werden, was man auch nicht bestehen würde.
Rechtsfolgen: Erlöschen der Betriebserlaubnis. 50 €, 3 Punkte, Bearbeitungsgebühr + Zwangsstilllegung + Zwangsvorführung beim TÜV (nur wenn man den Mangel bestreitet)
Im Schadensfall:
Heckschaden = Teilschuld
Alle anderen Schäden: Sollte der Versicherung die Veränderung im Rahmen der Regulierung nicht angegeben werden, steht eine Obligenheitsverletzung im Raum. Ein illegal verändertes Fahrzeug gilt als mit Vorschäden behaftet, welche angezeigt werden müssen. Tut man dies nicht, so kann die Versicherung hier 5 000 € Regress nehmen.
Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
50 €, 3 Punkte, Bearbeitungsgebühr
aus den 50€ sind mittlerweile 80€ geworden...
Zitat:
Zwangsstilllegung
das fahrzeug wird nicht stillgelegt!
seit einführung der fzv und trennung von be und zulassung, kann zwar die be erlöschen, das fahrzeug bleibt aber weiterhin zugelassen....
Zitat:
Tut man dies nicht, so kann die Versicherung hier 5 000 € Regress nehmen.
auch falsch!
die vers. kann nur dann regress einfordern, wenn das veränderte bauteil in einem kausalen - direkten - zusammenhang mit dem unfall steht..
insofern solltest du nicht jeden wortlaut kopieren, den du hier in den tiefen von mt findest! da hat sich die letzten jahre einiges geändert...
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
50 €, 3 Punkte, Bearbeitungsgebühr
aus den 50€ sind mittlerweile 90€ geworden...
Ich zitiere Lfd. Nr. 175 BKatV:
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
50 €, 3 Punkte
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
Zitat:
Zwangsstilllegung
das fahrzeug wird nicht stillgelegt!
seit einführung der fzv und trennung von be und zulassung, kann zwar die be erlöschen, das fahrzeug bleibt aber weiterhin zugelassen....
Moment. Die Betriebserlaubnis erlischt automatisch in dem Moment, wo Veränderungen vorgenommen werden. Greift die Polizei nun ein, so wird die Weiterfahrt untersagt und die zuständige Straßenverkehrsbehörde (= Landratsamt) informiert. Diese legt zu 100% die Karre still! Alles andere würde der Verwaltungsverfahrensvorschrift entgegenlaufen!
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
Zitat:
Tut man dies nicht, so kann die Versicherung hier 5 000 € Regress nehmen.
auch falsch!
die vers. kann nur dann regress einfordern, wenn das veränderte bauteil in einem kausalen - direkten - zusammenhang mit dem unfall steht..
Quatsch. Man unterscheidet in Obligenheitsverletztungen VOR dem Unfall und NACH dem Unfall. In Rede steht eine Verletzung NACH dem Unfall. Teilt der Versicherungsnehmer der Versicherung nicht mit, dass sein Fahrzeug einen Vorschaden hatte, so begeht er eine Obligenheitsverletzung. Ein Vorschaden liegt jedenfalls dann vor, wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist. Diese erlischt bei Veränderungen an der Beleuchtungseinrichtung in fast allen Fällen sowieso. Mithin liegt eine Obligenheitsverletzung vor. Eine Versicherung kann jeweils eine Obligenheitsverletzung VOR und NACH dem Unfall geltend machen, also bis 10 000 €. In unserem Fall natürlich nur nach - also 5 000 €.
Zitat:
Original geschrieben von TT-Frank
Doch, evtl. mit einer Einzelabnahme durch den Tüv. Kommt drauf an wie lasiert wurde. Bei meinem Kumpel sind die rot lasierten Leuchten in Verbindung mit Katzenaugen eingetragen worden.
Eine Einzelabnahme ohne lichttechnisches Gutachten ist nicht zulässig und somit das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt ist.
Ich habe bei meinem Audi 80 die rückleuchten verdunkelt zwar nicht stark aber jedoch so das man es sieht! Ich werde dauerhaft von der Polizei angehalten wegen tuningteilen (Tiefgelegt durch S1 SchürzenSportsitze,H-Gurte,Spoiler, 16" alufelgen,1000 Watt RMS anlage,....) und es sagt eigendlich niemand etwas wegen den Rückleuchten. Bei einem unfall ist man dan zwar selbst schuld aber wenn man es nicht übertreibt kann man sie schon verdunkeln !!
Zitat:
@Audi_80_ schrieb am 21. Dezember 2015 um 17:37:07 Uhr:
...aber wenn man es nicht übertreibt kann man sie schon verdunkeln ??
Nein, an der Gesetzeslage hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.
Hatte noch nie was wegen den rückleuchten aber in österreich ist man da auch nicht so streng ^^