- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Katastrophe beim Versicherungswechsel (falsche Auskünfte DEVK) - Brauche dringend fachkundigen Rat
Katastrophe beim Versicherungswechsel (falsche Auskünfte DEVK) - Brauche dringend fachkundigen Rat
Hallo,
ich hatte 2015 einen selbstverschuldeten Totalschaden (Vollkasko) plus gegnerischen Schaden (Haftplficht).
Ich habe daraufhin ein neues Auto bei VW (Polo) bestellt. Hier gab es die Aktion mit einer sehr günstigen (subventionierten) Versicherungsprämie von 19,90€ mtl. inkl Vollkasko. Mit ein paar zusätzlichen Bausteinen sind wir dann auf 38,40€ mtl. gekommen.
Die Voraussetzung war (unter anderem), dass man bei der alten Versicherung mindestens SF1 hat bei Haftpflicht und Vollkasko. Da das Totalschadenauto eines von drei bei der DEVK versicherten Fahrzeugen war, habe ich in die Versicherungsunterlagen geschaut und für Haftpflicht und Vollkasko einen SF4 gefunden. Um sicher zu gehen, dass alles glatt geht und auch wegen dem Unfall, habe ich direkt bei der DEVK Hauptstelle angerufen und das zwei Mal! Beide Gesprächspartner haben mir versichert, dass es auf jeden Fall kein Problem ist mit dem SF1 und ich auch bezüglich des Unfalls, nicht unter SF1 fallen würde.
Seit Ende November 2015 ist das neue VW Fahrzeug nun in Betrieb und jetzt plötzlich bekomme ich von der Volkswagenversicherung ein Schreiben, dass die DEVK ihnen für die Vollkasko SF1 und für die Haftpflicht SF1/2 gemeldet hat. Gleich angerufen und gefragt was das bedeutet...in meinem Fall 153€ pro Monat statt 38,40€. Und das natürlich auch rückwirkend, ist ja klar. Horror!
Natürlich auch bei der DEVK angefragt was da los ist, da ich ja aufgrund der Auskünfte der Überzeugung war, es handelt sich um ein Versehen. Offensichtlich wurden mir falsche Auskünfte erteilt, denn es handelt sich um eine Sondereinstufung bei diesem SF4 und daher wird der nicht übergeben, sondern es kommt eine andere Einstufung zum Tragen (die oben genannte).
Von der Volkswagenversicherung wurde mir am Telefon mitgeteilt, dass ich nicht aus dem Vertrag komme und nur noch die Möglichkeit habe von einem anderen Fahrzeug oder Person die Prozente rüber zu nehmen. Die anderen beiden Fahrzeuge sind jedoch eine ganz andere Kategorie (Audi A4 und Audi TT). Kurze Rücksprache mit dem Versicherungsmakler der DEVK ergab etwa 1100€ mehr würde das kosten. Würde ich alles belassen würde ich bei der VW Versicherung 1300€ mehr bezahlen...also im Endeffekt beides die totale Arschkarte.
Hat jetzt jemand ein Tipp was ich hier machen kann? Habe ich hier wirklich kein Sonderkündigungsrecht oder etwas in der Art? Der von VW hat mir gesagt nein, da sie sich die Nachberechnung ausbedungen haben im Vertrag und es daher nicht als eine Beitragsneuberechnung, sondern nur als irgendwie Anpassung gilt oder so. Ganz klar wurde mir das jedoch nicht erklärt. Ist das wirklich so? Kann hier jemand helfen?
Bin für jegliche Hilfe/Tipps dankbar.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@lulloz schrieb am 3. März 2016 um 18:41:44 Uhr:
habe mich nicht klar genug ausgedrückt, habe ich gemerkt. ich habe die devk explizit gefragt was bestätigt wird, wenn ich die versicherung wechsle. da wurde mir zwei mal übereinstimmend und ohne jeglichen zweifel sofort mitgeteilt jeweils SF1 (haftpflicht und vollkasko). deswegen habe ich das auch gar nicht in frage gestellt...weil sich die herrschaften sofort und wie aus der pistole geschossen so sicher waren.
Hättste lieber einmal schriftlich angefragt...
Es zählt einfach nur das, was man beweisen kann.
Worte am Telefon sind Schall und Rauch.
Ähnliche Themen
85 Antworten
Hättest die DEVK vielleicht fragen sollen, was sie bei einem Versicherungswechsel für eine SF bestätigen.
Demzufolge haben sie auch nur die VK SF 1 und Haftpflicht SF 1/2 bestätigt + 1 Schaden in 2015. Denn Sondereinstufung werden ja nicht weitergegeben
2016 wärst du dann mit VK u. HF in SF 0 gelandet, ob das aber hier auch noch berücksichtigt wird ?
Vielleicht kann man einen Audi auf Saison umschreiben, dann würde man bei DEVK die Hälfte sparen
Wenn man aber beide Autos braucht?
Ob du ein Sonderkündigungsrecht hast, muss du selbst in den Bedingungen nachlesen
Zitat:
@celica1992 schrieb am 3. März 2016 um 18:36:17 Uhr:
Hättest die DEVK vielleicht fragen sollen, was sie bei einem Versicherungswechsel für eine SF bestätigen.
Demzufolge haben sie auch nur die VK SF 1 und Haftpflicht SF 1/2 bestätigt + 1 Schaden in 2015. Denn Sondereinstufung werden ja nicht weitergegeben
2016 wärst du dann mit VK u. HF in SF 0 gelandet, ob das aber hier auch noch berücksichtigt wird ?
habe mich nicht klar genug ausgedrückt, habe ich gemerkt. ich habe die devk explizit gefragt was bestätigt wird, wenn ich die versicherung wechsle. da wurde mir zwei mal übereinstimmend und ohne jeglichen zweifel sofort mitgeteilt jeweils SF1 (haftpflicht und vollkasko). deswegen habe ich das auch gar nicht in frage gestellt...weil sich die herrschaften sofort und wie aus der pistole geschossen so sicher waren.
die schäden für 2016 wäre ja egal, da nicht mehr relevant für die volkswagenversicherung (wurde mir so mitgeteilt). ich hätte trotzdem die 38,40€ mtl. behalten. das problem ist hier einzig und allein welcher SF beim einstieg vorlag. und eben genau das wurde ja doppelt falsch von der devk als SF1 bestätigt.
ein auto auf saisonkennzeichen wechseln ist leider nicht möglich. alle autos werden gebraucht.
Wann hat der Vertrag denn bei DEVK begonnen? und wie?
Zitat:
@lulloz schrieb am 3. März 2016 um 17:32:16 Uhr:
Hat jetzt jemand ein Tipp was ich hier machen kann?
Habe ich hier wirklich kein Sonderkündigungsrecht oder etwas in der Art?
Der von VW hat mir gesagt nein, Ist das wirklich so? Kann hier jemand helfen?
Fachkundig prüfen lassen, ob ein Widerspruchs-/Widerrufsrecht besteht. Hier gibt es mannigfaltige Ansatzpunkte. Das ist im Internet nicht leistbar. Siehe z.B. §5 und §8 VVG.
Ein Sonderkündigungsrecht auf Grund einer SFR Änderung besteht nach marktgängigen Bedingungen nicht. Sicherheit gibt jedoch nur ein Blick in die Bedingungen. D.H. aber nicht, dass nicht andere Rechte vorhanden sind.
Zitat:
@celica1992 schrieb am 3. März 2016 um 18:46:31 Uhr:
Wann hat der Vertrag denn bei DEVK begonnen? und wie?
welchen meinst du genau? den vom totalschadenfahrzeug oder der mit dem besten sf (sozusagen das "erste" auto bei der devk)?
er meint den des polos.
aber am bestsen mal alles raushauen was du hast. Je mehr Informationen desto besser.
Vertragsbeginn VorVr
SFR bei Beginn
Ende VorVr
SFR bei Einde
Schaden bei VorVr mit Schadenjahr
Vertragsbeginn AnschlussVr
Zeitpunkt des Empfangs der Unterlagen nach §8 II VVG
usw.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 3. März 2016 um 19:06:44 Uhr:
er meint den des polos.
aber am bestsen mal alles raushauen was du hast. Je mehr Informationen desto besser.
Vertragsbeginn VorVr
SFR bei Beginn
Ende VorVr
SFR bei Einde
Schaden bei VorVr mit Schadenjahr
Vertragsbeginn AnschlussVr
Zeitpunkt des Empfangs der Unterlagen nach §8 II VVG
usw.
der polo (also das neue auto) war nie bei der devk.
vertragsbeginn vorvr (ich nehme an damit ist das totalschaden kfz bei der devk gemeint) müsste irgendwann anfang/mitte oktober 2014 gewesen sein.
sfr bei beginn wird vermutlich sf4 gewesen sein. liegt ja alles nahe beieinander.
ende vorvr (wenn hier ebenfalls das totalschaden kfz bei der devk gemeint ist) war es irgendwann im juli 2015. das war relativ zeitig nach dem unfall (anfang juli 2015), da das auto verschrottet wurde und somit abgemeldet.
sfr bei ende war immer noch sf4, da das jahr ja noch nicht beendet war. hochgestuft wird ja erst zum neuen jahr oder weiss ich das falsch?
schaden bei vorvr mit schadenjahr: auf den euro genau weiss ichs nicht mehr, waren von der vollkasko etwa 3000€. was der unfallgegner über die haftpflicht bekommen hat weiss ich nicht (da habe ich nie etwas gehört). schadensjahr war wie gesagt 2015.
als weitere zusatzinfo: start neue versicherung (volkswagenversicherung) für das neue auto war mitte november 2015.
Ic h nehme mal an das Versicherungsjahr bei der DEVK ist vom 01.01.-31.12.
Dann wäre eine Bestätigung von SF 1/2 für HF u. VK + 1 Schaden meiner Meinung richtig gewesen, da ja offensichtlich nicht zurückdatiert wurde, da der Vertrag 2015 in SF 4 war.
Demzufolge wäre er schadensfrei 2016 in SF 1 gekommen, bei einem Wechsel
Vielleicht fängt man bei der DEVK in der VK eventuell mit SF 1 an??
Lege doch Deinem VW-Verkaufsberater die Beitragsinfo 2015 vor und er soll sich mal beim VVD ein bisschen für Dich einsetzen. Alternativ sehe ich nur eine Neuordnung aller drei Fahrzeuge zur nächsten Wechselmöglichkeit...
Zitat:
@lulloz schrieb am 3. März 2016 um 18:41:44 Uhr:
habe mich nicht klar genug ausgedrückt, habe ich gemerkt. ich habe die devk explizit gefragt was bestätigt wird, wenn ich die versicherung wechsle. da wurde mir zwei mal übereinstimmend und ohne jeglichen zweifel sofort mitgeteilt jeweils SF1 (haftpflicht und vollkasko). deswegen habe ich das auch gar nicht in frage gestellt...weil sich die herrschaften sofort und wie aus der pistole geschossen so sicher waren.
Hättste lieber einmal schriftlich angefragt...
Es zählt einfach nur das, was man beweisen kann.
Worte am Telefon sind Schall und Rauch.
Ein Versicherungsberater bringt Dich hier nicht weiter. Du musst quer denken, wie das ein Anwalt machen würde und auch das nächst höhere Recht betrachten. Informiere Dich doch einmal nicht über Widerspruchsfristen nach VVG, sondern eher nach §119 ff BGB. Wikipedia Hier gibt es Fristen. So wie ich das lese, hattest Du falsche Informationen, aufgrund dessen Du etwaige Handlungen gegründet hast. Nun wird ein massiver Irrtum auffällig und Deine Handlung wäre heute anders verlaufen. Damit kommt es zu einem besonderen Rechtsbegriff (Anfechtung, keine Kündigung oder Widerspruch oder dergleichen, sondern Anfechtung). Die Sache wird in den ausgänglichen Stand zurück gesetzt also Rückabgewickelt. Wichtig, hole Dir parallel eine neue eVB, damit bei der Zulassung das Fahrzeug nicht ohne Versicherung läuft. Es droht dann eine Zwangsstillegung mit Punkten. Da ich einfacher Bürger bin ohne rechtswissenschaftlichen Studiums darf ich nicht beraten, das darf nur ein Rechtsanwalt. Anfechten kann man auch ohne Anwalt.
Hab ich schon gemacht
Zitat:
@romanusko schrieb am 3. März 2016 um 21:21:05 Uhr:
So wie ich das lese, hattest Du falsche Informationen, aufgrund dessen Du etwaige Handlungen gegründet hast.
1. Er hat den Vertrag mit der VVD abgeschlossen.
Da die falschen Informationen aber von der DEVK gekommen sind, wird das wohl kaum einen Einfluss auf den Vertrag haben.
2. Welche Informationen?
Wie will er die falschen telefonischen Aussagen beweisen?
Lex specialis derogat legi generali: Das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeine.
Hier ist das VVG relevant. Ich habe dem TE doch schon eine Menge an die hand gegeben. Er muss nur Prüfen, ob er alle Unterlagen hat, die notwendig sind, damit das Widerrufsrecht beginnt:
Zitat:
§8 II VVG
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und
- eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.
Zitat:
§7 Abs I und II
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, .... zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,
- welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung [Anmerkung Produktinformationsblatt!] und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,
welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, mitzuteilen sind,- was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und
- in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.
....
Wenn eines davon nicht zutrifft, besteht das Widerrufsrecht.