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Kaufvertrag - korrekter Vorgang
Moin! Am 11.03. habe ich das erste Mal in meinem Leben ein Neufahrzeug bestellt (Focus 1.5 EB). Nachdem ich nun aufmerksam den Thread "Focus MK4: Konfiguration und Bestellung" verfolgt habe, habe ich festgestellt, dass teilweise Unwissenheit bzw. Ratlosigkeit zum Thema Kaufvertrag, Auftragsbestätigung etc. besteht, also zumindest bei mir
Ist die Auftragsbestätigung seitens des Autohauses tatsächlich dringend erforderlich?
Folgendermaßen lief es bei mir ab: am 11.03, wie gesagt, habe ich den Kaufvertrag per EMail vom Autohaus erhalten und aufgrund der großen Entfernung diesen unterschrieben per Post zurückgesendet.
Eine Bestätigung habe ich bis dato nicht erhalten. Kontakt zum Verkäufer halte ich aber trotzdem und der konfigurierte Focus ist auch bereits bestellt. Allerdings noch ohne Prod.datum und FIN. Als voraussichtliches Lieferdatum dient mir derzeit nur das auf dem Vertrag angegebene - und zwar
"ca. zweites Quartal 2019".
Ist aufgrund der fehlenden Bestätigung mein Vertrag also noch nicht "rechtskräftig"? Könnte ich demnach, sofern ich nicht mehr wollen würde, den Vertrag widerrufen?
Oder erhalte ich die Auftragsbestätigung erst nachdem Prod.datum & FIN feststeht, also alles gebündelt?
Danke im Voraus für eure Auskunft!
Beste Antwort im Thema
Sorry, ich will hier nicht den Klugscheißer spielen, aber hier vermischen sich offenbar ein paar wichtige Begrifflichkeiten:
Wenn Ihr "Inernetgeschäft" schreibt, meint Ihr vermutlich "Fernabsatzgeschäft" - also jedes Geschäft, das ausschließlich durch Nutzung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Das schließt E-Mails oder Bestellungen in Onlineshops ebenso mit ein wie Bestellungen per Telefon oder Fax.
Jedes Fernabsatzgeschäft (bis auf wenige Ausnahmen) bringt ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen mit sich. Einen Widerruf muss eine der Vertragsparteien schriftlich und eindeutig erklären. Ein Widerruf kann also nicht durch eine ausbleibende Eingangs- oder Auftragsbestätigung begründet werden. Liegt ein von allen Vertragspartnern unterschriebener Kaufvertrag vor, gelten die darin vereinbarten Rechte- und (Leistungs)pflichten für beide Seiten.
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16 Antworten
Was viele vergessen ist das 14 tägige Widerrufsrecht! Erst wenn das abgelaufen ist, erhält du die Auftragsbestätigung. Wenn du am 13. Zurückgesendet hast, wäre dein Widerrufsrecht heute erst erloschen. Wenn du davon ausgehst, daß dein Händler in normaler Geschwindigkeit arbeitet, müsstest du Anfang April die Auftragsbestätigung erhalten.... Das kann schonmal 4-5 Wochen dauern....
Zitat:
@dirki2804 schrieb am 27. März 2019 um 18:24:45 Uhr:
Was viele vergessen ist das 14 tägige Widerrufsrecht!
ein Widerrufsrecht gibt es nur über das Internet getätigte Geschäfte...
Zitat:
@gsxwedler schrieb am 27. März 2019 um 20:15:01 Uhr:
Zitat:
@dirki2804 schrieb am 27. März 2019 um 18:24:45 Uhr:
Was viele vergessen ist das 14 tägige Widerrufsrecht!
ein Widerrufsrecht gibt es nur über das Internet getätigte Geschäfte...
... Oder bei Abschluss eines Finanzierungsvertrages. Und zwar dann, wenn man bei der Bestellung auch gleich diese Finanzierung über den Händler abschließt,z.b. mit der Ford Bank. Dann handelt es
sich um einen sogenannten verbundenen Vertrag, bei dem man 14 Tage lang die Möglichkeit hat, von der Finanzierung zurück zu treten. Die eigentliche Bestellung wird dann automatisch auch hinfällig.
Zitat:
@gsxwedler schrieb am 27. März 2019 um 20:15:01 Uhr:
Zitat:
@dirki2804 schrieb am 27. März 2019 um 18:24:45 Uhr:
Was viele vergessen ist das 14 tägige Widerrufsrecht!
ein Widerrufsrecht gibt es nur über das Internet getätigte Geschäfte...
Wenn er den Auftrag per E-Mail bekommt, nehme ich an, daß er dem Händler nicht gegenübergesessen hat!?
Ich habe mein Auto am 31.01. bestellt und am 06.02. wurde dort die Auftragsbestätigung verschickt.
Das ist also tatsächlich nicht überall so.
Zitat:
@dirki2804 schrieb am 27. März 2019 um 18:24:45 Uhr:
Was viele vergessen ist das 14 tägige Widerrufsrecht! Erst wenn das abgelaufen ist, erhält du die Auftragsbestätigung. Wenn du am 13. Zurückgesendet hast, wäre dein Widerrufsrecht heute erst erloschen. Wenn du davon ausgehst, daß dein Händler in normaler Geschwindigkeit arbeitet, müsstest du Anfang April die Auftragsbestätigung erhalten.... Das kann schonmal 4-5 Wochen dauern....
Ich habe schon 4 Autos gekauft. 1x online bei 12-Neuwagen. Dort gab es eine Auftragsbestätigung.
Die anderen drei Autos bei verschiedenen Hersteller/Händler hier in der Nähe.
Bei keinem dieser Händler bekam ich eine Auftragsbestätigung! Mir wurde ein Duplikat vom Kaufvertrag ausgehändigt, wo alles festgehalten wurde was vereinbart war (auch die Lieferzeit) und irgendwann stand dann das Auto auf dem Hof.
Eine AB ist nicht unbedingt notwendig. Wenn der Händler dir keine sendet, erkennt er nach einer gewissen Karenzzeit automatisch den Kaufvertrag als geltend an. Dir AB ist nur noch mal ein Double Check. Bringt dir aber am Ende Betreff Lieferzeit auch nix, da da immer unverbindlich steht.
Zitat:
@dirki2804 schrieb am 27. März 2019 um 20:39:33 Uhr:
Zitat:
@gsxwedler schrieb am 27. März 2019 um 20:15:01 Uhr:
ein Widerrufsrecht gibt es nur über das Internet getätigte Geschäfte...
Wenn er den Auftrag per E-Mail bekommt, nehme ich an, daß er dem Händler nicht gegenübergesessen hat!?
Internetgeschäft bedeutet nicht: Bestellung per Mail. Das hat mit der Ausrichtung des Händlers zu tun, nicht mit der Form der Bestellung.
Sorry, ich will hier nicht den Klugscheißer spielen, aber hier vermischen sich offenbar ein paar wichtige Begrifflichkeiten:
Wenn Ihr "Inernetgeschäft" schreibt, meint Ihr vermutlich "Fernabsatzgeschäft" - also jedes Geschäft, das ausschließlich durch Nutzung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Das schließt E-Mails oder Bestellungen in Onlineshops ebenso mit ein wie Bestellungen per Telefon oder Fax.
Jedes Fernabsatzgeschäft (bis auf wenige Ausnahmen) bringt ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen mit sich. Einen Widerruf muss eine der Vertragsparteien schriftlich und eindeutig erklären. Ein Widerruf kann also nicht durch eine ausbleibende Eingangs- oder Auftragsbestätigung begründet werden. Liegt ein von allen Vertragspartnern unterschriebener Kaufvertrag vor, gelten die darin vereinbarten Rechte- und (Leistungs)pflichten für beide Seiten.
Zitat:
@fressjacques schrieb am 28. März 2019 um 12:54:06 Uhr:
Zitat:
@dirki2804 schrieb am 27. März 2019 um 20:39:33 Uhr:
Wenn er den Auftrag per E-Mail bekommt, nehme ich an, daß er dem Händler nicht gegenübergesessen hat!?
Internetgeschäft bedeutet nicht: Bestellung per Mail. Das hat mit der Ausrichtung des Händlers zu tun, nicht mit der Form der Bestellung.
Blödsinn! Siehe Antwort von KK2018! So ist es korrekt!
Mannmannmann.
Wenn ein Händler die Möglichkeit des persönlichen Vertragsabschlusses bietet, inkl. Verkaufsraum und der Möglichkeit die Ware zu besichtigen, dann ist es egal in welcher Form bestellt wird - es handelt sich NICHT um Fernabsatz. Es sei denn, der Händler hätte es entsprechend angeboten, z.B. Händler mit Webportal.
Erst wenn der Kunde KEINE Möglichkeit hat den Artikel zu besichtigen und vor Ort zu erwerben ist es Fernabsatz.
Der TE HÄTTE, unabhängig von der Entfernung, zum Händler fahren können, es sei denn, der Händler hat das Fahrzeug als Fernabsatzartikel angeboten, was wir nicht wissen.
Insofern: alle beide KS.
Kurze Ergänzung: ihr könnt natürlich weiterhin annehmen was ihr wollt, mir egal.
Oha, kurze Zündschnur!?
Mir ging es einzig und allein um die Abgrenzung "Fernabsatzgeschäft vs. stationärer Handel". Händler können natürlich das eine anbieten ohne das andere zu lassen; völlig klar! Ich widerspreche ja gar nicht, wenn es heißt, dass Fernabsatzgeschäfte ausschließlich per Fon, Mail, Web o.ä. abgewickelt werden können.
Was hier vorliegt ist aus der Distanz ja auch gar nicht zu bewerten und soll mit meiner Antwort auch nicht begutachtet werden.
Mir schien es, als ginge es dem Themenersteller darum, zu erfahren, ob er sich sorgen wegen einer fehlenden AB nach Vertragsübermittlung per Mail machen müsste. Antwort auf diese Frage: Nein, muss er nicht!
Gehört eine AB zum guten Ton, um dem Käufer ein gutes Gefühl zu geben und transparent zu agieren: Ganz sicher, ja!
Ich denke, in der Sache sind wir uns einig - um mehr soll es hier auch gar nicht gehen.
Jau, alles gut. Der Dorn in meinem Auge kam einen Post später - hat sich wohl ein wenig auf meine Antwort ausgewirkt, sorry.
Als ob man bei Tante Emma per Mail bestellen könnte und dann auf einmal im Fernabsatz ist ;-)
Zurück zum Thema ist dann wohl die Quintessenz...
Zitat:
@kk2018 schrieb am 28. März 2019 um 14:23:28 Uhr:
Mir schien es, als ginge es dem Themenersteller darum, zu erfahren, ob er sich sorgen wegen einer fehlenden AB nach Vertragsübermittlung per Mail machen müsste.
@kk2018
Korrekt, genau darum ging es mir. Danke an alle für die rege Beteiligung.
Fazit also: eine AB ist nicht notwendig ;-)