- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Kein Nutzungsausfall für Wohnmobile
Kein Nutzungsausfall für Wohnmobile
Hallo zusammen,
Für die, die es interessiert:
In einer aktuellen Entscheidung (Az:VI ZR 248/07) hat der BGH zur Frage Stellung genommen, ob auch für ein Wohnmobil Anspruch auf Nutzungsausfall besteht, wenn es infolge eines Unfalls nicht genutzt werden kann.
Der BGH verneint den Anspruch.
Stark vereinfacht kommt er zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auf sollche Fahrzeuge beschränkt bleibt, die zur Personenbeförderung dienen (daher seit jeher kein Anspruch bei Wohnwagen) und deren Ausfall sich typischerweise spürbar "auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung" auswirkt.
Also auf Fahrzeuge, die tatsächlich zum Bestreiten des täglichen (Erwerbs-) Lebens erforderlich sind und auch tatsächlich genutzt worden wären.
Wer ein anderes Fahrzeug zur Verfügung hat oder -wie hier- das Fahrzeug nur für die Freizeit benötigt, hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfall.
Schöne Grüße
Hafi
Beste Antwort im Thema
Na na, nicht streiten!
Ich persönlich finde es gar nicht so schlecht, wenn es mal nicht um ein konkretes Problem, sondern um eine neue Entscheidung geht. Da kann man immer was lernen. Und wer "Nutzungsausfall Wohnmobil" in die Suche eingibt, findet diesen Thread bestimmt als ersten
In der Sache gebe ich SV Stoll aber insoweit recht, als die Threadüberschrift und auch der erste Beitrag etwas einseitig waren. Aber die Sache ist ja nicht ganz einfach, insbesondere kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Nutzungsmöglichkeit und ein Nutzungswille bestand.
Ob es für ein konkretes Fahrzeug Nutzungsausfall gibt, bemißt sich an zwei Frragen:
1. Handelt es sich um ein Freizeitfahrzeug (dann kein Nutzungsausfall) oder ein Alltagsfahrzeug?
2. Wenn ein Alltagsfahrzeug, bestanden dann Nutzungswille und-möglichkeit?
Laut BGH sind Freizeitfahrzeuge aller Art tatsächlich aus dem Kreis der Nutzungsausfall"berechtigten" ausgenommen. Es kommt allerdings darauf an, wie man "Freizeitfahrzeuge" definiert - nach allgemein üblichen Verwendung oder nach der konkreten Verwendung im Einzelfall:
- Nach allgemein üblicher Verwendung sind Cabrios, Wohnmobile, Motorräder etc. immer Freizeitfahrzeuge. Dagegen sind "normale" Autos immer Alltagsfahrzeuge.
- Dagegen stellt der BGH darauf ab, ob das beschädigte Fahrzeuge konkret nur zur Freizeitgestaltung genutzt wird. Das könnte dann auch ein Youngtimer oder sonst jedes Auto(z.B. Roadster o.ä.) sein, das tatsächlich nur am Wochenende "ausgeführt" wird. "Alltagsfahrzeuge" sind nach dem BGH dagegen auch Wohnmobile, Motorräder und Sportboote, wenn man denn mit ihnen nachweislich täglich zur Arbeit fährt oder sie sonst für alltägliche Besorgungen nutzt.
Wenn also die lang geplante Wohnmobil-Urlaubsreise wegen unfallbedingter Beschädigung des Urlaubs-Wohnmobils ausfällt, weil zudem in der Hochsaison auch kein Miet-Wohnmobil beschaffbar war, gibt es auch keinen Nutzungsausfall, obwohl der Nutzungwille und die Möglichkeit sicher bestanden hätten. Obendrein gibts auch keinen Ersatz der "entgangenen Urlaubsfreuden"!
Ob das im Ergebnis sachgerecht ist? Zumindest dogmatisch liegt der BGH richtig, Vielleicht sollte der Gestzgeber da etwas ändern.
Neu ist das alles allerdings nicht: Der Große Senat für Zivilsachen beim BGH hatte diese Grundsatzentscheidung bereits in BGHZ GZS 98, 212 getroffen. Das von Hafi zitierte Urteil des BGH ist nur die logische Fortführung und Ausgestaltung dieser Linie, wobei es diemal eben um ein Wohnmobil ging
Ähnliche Themen
9 Antworten
gut zu wissen, aber war doch in aehnlichen faellen schon lange so?
wenn kein bedarf der nutzung besteht, oder dieses kostenguenstiger zu regeln wäre, bekam man auch nur den nachgewiesenen bedarf?
z.b. 2x 5 km zur arbeit mit dem taxi anstatt 40EUR nutzungsausfall?
auch wenn dieser im regelfall immer bezahlt wurde.
(schadenminderungspflicht)
Harry
PS
wenn das wohnmobil der personenbefoerderung im regelmaessigen fall dient (alleiniges fahrzeug)
wird sicher auch was fällig, daher ist das topic evtl. irrefuehrend( auch wenn das selten sein wird).
Ja, ich denke da zum Beispiel an Montage-Arbeiter mit wechselnden Einsatzorten.
ist doch nur gerecht. warum sollte jemand nutzungsausfallentschädigung bekommen, wenn er den schaden gar nicht hat.
bei anderer sachlage des falls hätte das gericht bestimmt anders entschieden...also wenn die erwerbsgrundlage wegfällt z. B.
soll ja leute geben, die haben nur nen vw-camper aus alltagsmobil...
Zitat:
Original geschrieben von Harry999
gut zu wissen, aber war doch in aehnlichen faellen schon lange so?
wenn kein bedarf der nutzung besteht, oder dieses kostenguenstiger zu regeln wäre, bekam man auch nur den nachgewiesenen bedarf?
Das ist vollkommen richtig. Hier geht es aber darum, dass zusätzlich zu den bereits bestehenden Voraussetzungen der BGH eine ganze Gruppe von Fahrzeugen aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausgenommen hat.
wenn das wohnmobil der personenbefoerderung im regelmaessigen fall dient (alleiniges fahrzeug)
wird sicher auch was fällig, daher ist das topic evtl. irrefuehrend( auch wenn das selten sein wird).
Naja...
Setz doch mal (rein gedanklich) die Anzahl der Wohnmobile, die als einziges Fahrzeug im Haushalt genutzt werden denen gegenüber, die als Freizeitfahrzeug genutzt werden.
Meinst Du wirklich, dass es sich für die paar "Ausreißer" lohnt, die Überschrift anders zu formulieren?
Es ist wie immer im (Rechts-)Leben: Keine Regel ohne Ausnahme, wenn sie auch noch so selten vormommen mag...
Schöne Grüße
Hafi
Es wäre schon angebracht, nicht mit allgemeinen Schlagworten und Überschriften den Eindruck zu erwecken, der BGH hätte grundsätzlich für alle Wohnmobile den Anspruch auf Nutzungsausfall abgesprochen.
Dem ist nämlich nicht so.
Man muss schon differenzieren, wie das Fahrzeug eingesetzt wird.
In vorliegendem Fall war es ein reines Freizeitfahrzeug und ein PKW für die Alltagsfahrten vorhanden.
Das OLG Düsseldorf hat letztens einem Harley Besitzer Nutzungsausfall zugesprochen, obwohl ein Zweitfahrzeug vorhanden war. Der Geschädigte konnte nachweisen, das er das Motorrad unter anderem auch als alltägliches Transportmittel einsetzt. Somit war es nicht mehr ein reines Freizeitfahrzeug.
Daher kann man nicht pauschal einer ganzen Fahrzeuggruppe den Anspruch auf Nutzungsuasfall absprechen wollen.
Sätze wie:
"Das ist vollkommen richtig. Hier geht es aber darum, dass zusätzlich zu den bereits bestehenden Voraussetzungen der BGH eine ganze Gruppe von Fahrzeugen aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausgenommen hat"
sind somit nicht angebracht und irreführend.
Sinn und Zweck solcher eingestreuter Beiträge ohne Fragestellung eines TE hier hinterfrage ich lieber nicht.
Mfg.
SV Stoll
Hallo SV Stoll,
bitte genauer lesen, bevor heftige Kritik geübt wird.
1. Der BGH hat grundsätzlich für Wohnmobile entschieden.
Wo etwas grundsätzlich entscheiden wird, gibt es eine Ausnahme. Das ist der korrekte Sprachgebrauch und das geht auch aus den bisherigen Beiträgen unzweifelhaft hervor.
Spätestens nach Harrys Ergänzung und meiner Antwort dürfte jedes echte Missverständnis geklärt gewesen sein.
Wie gesagt: Ich kenne die Zahlen nicht. Aber wieviele Wohnmobile wird es wohl geben, die als einziges Haushaltsfahrzeug gehalten werden und nicht zur Freizeitgestaltung dienen? Es ist daher wohl eher unangebracht, jetzt den Eindruck zu erwecken, als sei dies der Regelfall...
2. Ebenso habe ich absichtlich die zentrale Voraussetzung dargestellt, um genau diesem -unbegründeten- Einwand vorzubeugen.
Da Du es wohl überlesen hast, gerne nochmal:
Wer ein anderes Fahrzeug zur Verfügung hat oder -wie hier- das Fahrzeug nur für die Freizeit benötigt, hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfall.
4. Ob ich zu Deinem letzten Satz etwas schreiben soll, habe ich mich lange gefragt. Letztlich finde ich ihn aber doch so daneben, dass ich ihn nicht unkommentiert stehen lassen will:
Das Thema Wohnwagen/Wohnmobil in der Schadenabwicklung kam hier schon öfters vor. Es ist daher vollkommen legitim, diejenigen, die es interessiert über eine solche Entscheidung zu informieren, wenn man selbst darauf stößt.
Wo bitte sehr, hast Du her, dass hier jeder Beitrag mit einem Fragezeichen anfangen muss????
Vielleicht solltest Du doch manches erstmal für Dich hinterfragen, bevor Du mir irgendwas unterstellst.
Dass ich hier Propaganda verbreiten würde, brauch ich mir wirklich nicht vorwerfen zu lassen. Den Stiefel können sich hier ganz andere anziehen!
hafi
Na na, nicht streiten!
Ich persönlich finde es gar nicht so schlecht, wenn es mal nicht um ein konkretes Problem, sondern um eine neue Entscheidung geht. Da kann man immer was lernen. Und wer "Nutzungsausfall Wohnmobil" in die Suche eingibt, findet diesen Thread bestimmt als ersten
In der Sache gebe ich SV Stoll aber insoweit recht, als die Threadüberschrift und auch der erste Beitrag etwas einseitig waren. Aber die Sache ist ja nicht ganz einfach, insbesondere kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Nutzungsmöglichkeit und ein Nutzungswille bestand.
Ob es für ein konkretes Fahrzeug Nutzungsausfall gibt, bemißt sich an zwei Frragen:
1. Handelt es sich um ein Freizeitfahrzeug (dann kein Nutzungsausfall) oder ein Alltagsfahrzeug?
2. Wenn ein Alltagsfahrzeug, bestanden dann Nutzungswille und-möglichkeit?
Laut BGH sind Freizeitfahrzeuge aller Art tatsächlich aus dem Kreis der Nutzungsausfall"berechtigten" ausgenommen. Es kommt allerdings darauf an, wie man "Freizeitfahrzeuge" definiert - nach allgemein üblichen Verwendung oder nach der konkreten Verwendung im Einzelfall:
- Nach allgemein üblicher Verwendung sind Cabrios, Wohnmobile, Motorräder etc. immer Freizeitfahrzeuge. Dagegen sind "normale" Autos immer Alltagsfahrzeuge.
- Dagegen stellt der BGH darauf ab, ob das beschädigte Fahrzeuge konkret nur zur Freizeitgestaltung genutzt wird. Das könnte dann auch ein Youngtimer oder sonst jedes Auto(z.B. Roadster o.ä.) sein, das tatsächlich nur am Wochenende "ausgeführt" wird. "Alltagsfahrzeuge" sind nach dem BGH dagegen auch Wohnmobile, Motorräder und Sportboote, wenn man denn mit ihnen nachweislich täglich zur Arbeit fährt oder sie sonst für alltägliche Besorgungen nutzt.
Wenn also die lang geplante Wohnmobil-Urlaubsreise wegen unfallbedingter Beschädigung des Urlaubs-Wohnmobils ausfällt, weil zudem in der Hochsaison auch kein Miet-Wohnmobil beschaffbar war, gibt es auch keinen Nutzungsausfall, obwohl der Nutzungwille und die Möglichkeit sicher bestanden hätten. Obendrein gibts auch keinen Ersatz der "entgangenen Urlaubsfreuden"!
Ob das im Ergebnis sachgerecht ist? Zumindest dogmatisch liegt der BGH richtig, Vielleicht sollte der Gestzgeber da etwas ändern.
Neu ist das alles allerdings nicht: Der Große Senat für Zivilsachen beim BGH hatte diese Grundsatzentscheidung bereits in BGHZ GZS 98, 212 getroffen. Das von Hafi zitierte Urteil des BGH ist nur die logische Fortführung und Ausgestaltung dieser Linie, wobei es diemal eben um ein Wohnmobil ging
Hallo,
gestritten wird hier nicht. Es kann nur nicht angehen, dass in einem Forum, wo nicht nur rhetorisch hochgeschulte Mitmenschen mitlesen, versucht wird Sachverhalte einseitig darzustellen. Und das wäre, ohne geschärfte Einwände, so geblieben.
Warum nur wird nicht es nicht gleich so heraus gestellt, wie es sich jetzt darstellt?
Des Weiteren bin ich mehr als gespannt, wenn ich oder andere hier Entscheidungen des BGH oder interesannte Entscheidungen anderer Gerichte einstellen und diese kommentieren.
Ist das hier ein Frage - Hilfeforum oder eine Informationsverbreitungsplattform für Einzelinteressen?
Ich hätte da eine Menge zu bieten (Stundenverrechnungssatz - Porsche Entscheidung, Mietwagenstreiterein, Honorarkrieg).
Das würde aber den Sinn und Zweck dieses Forums umkehren.
Mfg.
SV Stoll
Noch was: Viele nutzen z. B. ihren VW T4, Ducato, Boxer usw. mit Zulassung als Wohnmobil im Alltagsbetrieb.
Denkt mal an die Westfalia-Camper!
Mfg.
SV Stoll