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Kennzeichen behalten bei Inzahlungnahme
Hallo!
Ich bekomme im April mein neues Auto, das ich selbst zulassen muss (da anderer Landkreis). Mein bisheriges Auto gebe ich dort am gleichen Tag in Zahlung.
Ich würde gerne meine bisherigen Kennzeichen behalten, da diese erst wenige Monate alt sind und mir das Geld sparen.
Die Zulassungsstelle meinte, es gebe nur eine Möglichkeit. Ich müsse Übergangsschilder reservieren und prägen lassen. Das kommt mich dann allerdings genau so teuer wie komplett neue Kennzeichen machen zu lassen.
Gibt es eine andere Möglichkeit, wie ich die Kennzeichen behalten kann und trotzdem mit meinem Auto zum Händler komme?
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18 Antworten
Wenn Du einmal das neue Auto mit der alten Nummer zugelassen hast, darfst Du die Schilder für das alte Auto nicht mehr verwenden.
Es geht nur mit einem zweiten Auto. Du bringst das alte Auto zum Händler, nimmst Papiere und Schilder mit, fährst zur Zulassungsstelle, meldest ein Auto ab und das neue gleich wieder an, fährst zurück zum Händler und nimmst dort das neue Auto mit.
Viel Geld sparst Du allerdings nicht. Die Schilder kosten im Netz 15.- - 20.- €; fällige Wunschkennzeichen kosten 10,20 € plus die Abmeldekosten.
das geht aber m.W nicht überall so. Manche Zulassungsstellen lassen das Kennzeichen auch noch ein paar Tage "ruhen" bevor sie es wieder rausgeben.
So war das z.B. bei mir, musste 3-4Tage warten (war allerdings auch schon 2009)
das hat sich geändert. Die allermeisten Zulassungsstellen geben die Kennzeichen sofort wieder raus
Zitat:
Original geschrieben von heinzwaescher1
Gibt es eine andere Möglichkeit, wie ich die Kennzeichen behalten kann und trotzdem mit meinem Auto zum Händler komme?
Nein, gibt es nicht. Einen Satz Schilder musst du immer neu machen lassen, entweder Kurzzeitkennzeichen oder einen neuen Satz Schilder. Zweites kommt allerdings nur in Betracht, wenn du in Bayern wohnst, andere Bundesländer sehen das anders.
Und ob man die Kennzeichen direkt nach der Außerbetriebsetzung für ein anderes Fahrzeug nehmen kann, kann hier niemand pauschal beantworten. Bei vielen geht's, aber ob es nun ausgerechnet beim TE geht, kann nur und ausschließlich die zuständige Zulassungsstelle sagen.
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
das hat sich geändert. Die allermeisten Zulassungsstellen geben die Kennzeichen sofort wieder raus
und was hat sich dann zu meiner Aussage geändert, wenn es die allermeisten aber immer noch nicht alle sind?
geändert hat sich, dass es früher in der Regel nicht möglich war
Darf ich mal eine ernstgemeinte Frage stellen ohne gleich wieder geprügelt zu werden? Der TE will doch das abgemeldete Fahrzeug zum Händler verbringen, richtig? Mal davon abgesehen, dass wohl das einfachste wäre: Anhänger für PKW Transport und passendes Zugfahrzeug mieten, PKW aufladen und zum Händler bringen. Kommt aber nicht in frage, weil zu teuer. Es sei denn der Händler transportiert mit eigenem Tieflader den PKW zu sich. Kommt aber wahrscheinlich auch nicht in Frage, warum ist ja jetzt egal.
Nun zu meiner Frage: Darf der Händler, dem der alte PKW wohl in Zahlung gegeben wird, ein rotes Kennzeichen ausleihen, damit der TE das alte Auto zum Händler fahren kann?
Nochmal der Hinweis: Ich habe keine Ahnung wann und zu welchem Zweck und von wem, also, wer berechtigt ist, ein rotes Kennzeichen benutzt werden darf und was es kosten würde.
Nein, rote Kennzeichen dürfen nicht verliehen werden. Sie sind ausschließlich für betriebliche Zwecke zu verwenden. Da der TE nicht bei dem Händler arbeitet, geht es nicht. Der Händler könnte jemanden schicken, der das Auto dann abgemeldet und mit roten Kennzeichen versehen überführt. Oder der TE könnte sich endlich mal äußern, ob er in Bayern wohnt, dann gibt es nämlich noch eine Alternative...
Danke für die Info!
der Händler dürfte aber seine roten Kennzeichen zur Verfügung stellen, damit der TE mit dem neuen Auto (das da ja noch dem Händler gehört) zur Zulassungsstelle fährt, dort das alte Auto ab und das neue mit den Schildern wieder anmeldet. Das ist dann eine Fahrt die eindeutig dem betrieblichen Zweck des Händlers dient.
Dass nur Firmenangehörige mit den Kennzeichen fahren dürften steht nirgendwo.
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
der Händler dürfte aber seine roten Kennzeichen zur Verfügung stellen, damit der TE mit dem neuen Auto (das da ja noch dem Händler gehört) zur Zulassungsstelle fährt, dort das alte Auto ab und das neue mit den Schildern wieder anmeldet. Das ist dann eine Fahrt die eindeutig dem betrieblichen Zweck des Händlers dient.
Nein! Das ist eben kein betrieblicher Zweck, nur weil es der Bequemlichkeit eines Käufers dient. Wenn der Händler das alles macht, ok. Aber nicht der TE.
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
Dass nur Firmenangehörige mit den Kennzeichen fahren dürften steht nirgendwo.
Doch. Im Gesetz steht ganz klar und explizit "zur betrieblichen Verwendung". Wie auch bereits erklärt, kann der betriebliche Zweck nicht darüber konstruiert werden, dass der TE das Fahrzeug zum Händler bringt. Nur und ausschliesslich, wenn der Händler das bereits abgemeldete Fahrzeug selbst oder durch einen Mitarbeiter überführt. So etwas ergibt sich dann aus diversen Kommentaren zur FZV, was der betriebliche Wirkungskreis dann umfasst...
wir reden hier über die Verwendung an dem neuen, vom Händler verkauften Fahrzeug.
Bei Vorführ- und Überführungsfahrten darf der Händler seine rote Nummer nutzen und dabei das Fahrzeug auch einem Kunden anvertrauen. Als Probefahrt wäre das vollkommen unkritisch, selbst wenn diese zufällig an der Zulassungsstelle vorbeiführt.
Aber auch eine Fahrt nur zur Zulassungsstelle, um ein gerade verkauftes Fahrzeug anzumelden, dient eindeutig dem betrieblichen Zweck des Händlers. Warum sollte das nicht erlaubt sein? Das wird doch hundertfach so gemacht: ein Händler verkauft ein Fahrzeug, der Kunde überführt es mit der Händlernummer und bringt die roten Schilder anschließend zurück.
Hast Du Quellen, die dem explizit entgegenstehen?
Die FZV und die dazugehörigen Kommentierungen...
die FZV beinhaltet keine Regelung, dass ausschließlich betriebseigene Personen die roten Kennzeichen benutzen dürfen. Sie legt nur den Zweck der Fahrt ("betriebliche Verwendung") fest.
Ich habe mir gerade gefühlt 120 Merkblätter von Zulassungsstellen zur Nutzung der roten Händlerkennzeichen angeschaut. Erlaubt sind:
Zitat:
23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten
Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.
Erlaubt sind Fahrten durch Dritte bei konkreter Kaufabsicht. Nicht erlaubt sind Fahrten "zur allgemeinen Anregung der Kauflust". Ein No-go ist die Überlassung der Kennzeichen an Dritte.
Unstrittig erlaubt wäre also:
- die Probefahrt vor Kauf bei konkreter Kaufabsicht
- die Abnahmefahrt durch den Käufer, wenn noch Restarbeiten durchgeführt wurden (Probefahrt)
wenn hier die Zulassungsstelle auf dem Weg liegt - voila
Möglicherweise strittig:
- die Überführungsfahrt nach dem Kauf durch den Käufer
- die reine Fahrt zur Zulassungsstelle
Nenn doch mal die Kommentare, die dem entgegenstehen.