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KFZ am Tag der Abmeldung in den Nachbarort überführen erlaubt?

Themenstarteram 20. Januar 2010 um 12:07

Hallo!

Ich möchte ein gebrauchtes KFZ kaufen. Der Besitzer möchte es nur abgemeldet übergeben. Das will er morgen machen.

Dann darf er morgen noch damit von der Zulassungsstelle nach Hause fahren. Das ist erlaubt (so habe ich in der Suche gefunden).

Aber darf ich dann das KFZ nach dem Kauf morgen von seinem Zuhause, in die Nachbarstadt wo ich wohne überführen (abgemeldet mit seinen KFZ Kennzeichen?)

Oder geht das nur, wenn wir uns beide morgen auf der KFZ Zulassungsstelle treffen, das Auto abmelden und ich von dort DIREKT in meine Nachbarstadt fahre?! Also auf direktem Weg. Das müsste doch erlaubt sein?

MFG

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21 Antworten
am 20. Januar 2010 um 12:14

Er darf es abmelden und auf "kürzestem" :D Weg zu sich nach Hause fahren.

Du darfst es von dort mit einem Kurzeitkennzeichen zu dir nach Hause überführen.

Alternative Fahrzeug anmelden. Wenn ihr euch eh an der Zulassungstelle trefft. Oder sind das verschiedene Landkreise?

Gruß

Frank, mit Vollzeitkennzeichen unterwegs.

Wenn es der Nachbarzulassungsbezirk ist, dann müsste er auf direktem weg nach Hause.

Dort holst du den ab und fährst direkt zu deiner Zulassungsstelle.

Kann mal einer den Hintergrund zu dieser Behörendvorgehensweise erläutern?

Sowohl Versicherung als auch Steuern laufen am Abmeldetag ohnehin noch bis 24uhr...somit sollte bis zu diesem Zeitpunkt vollumfänglicher Schutz bestehen.

Jemand, der seinen Wagen früh um 8uhr abmeldet zahlt ebenso für den vollen tag die Beiträge wie derjenige, der es erst um 17uhr abmeldet.

Wo liegt also jetzt die Begründung, dass man nur noch nach hause fahren darf?

Tja, da solltest du mal bei der Zulassungsstelle nachfragen.

Die werden warscheinlich auf eine Verordnung verweisen.

am 20. Januar 2010 um 13:02

§10 FZV (Fahrzeug Zulassungs Verordnung)

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,

insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten

nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer

Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung

dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit

ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die

Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Gruß

Frank, mit zugelassenem Fahrzeug unterwegs.

Zitat:

Original geschrieben von Frank128

§10 FZV (Fahrzeug Zulassungs Verordnung)

 

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,

insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten

nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer

Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung

dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit

ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die

Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

 

Gruß

Frank, mit zugelassenem Fahrzeug unterwegs.

Wenn ich das richtig verstehe, will er mit den alten Nummern vom Verkäufer nach Hause fahren. Geht das denn auch?

 

Der letzte Satz bedeutet, er muss die EVB-Bescheinigung von der neuen Versicherung dabei haben, oder?

 

Gruß

auch Frank ;)

am 20. Januar 2010 um 13:21

Neuer Besitzer = eigene eVB-Nummer = eigene Versicherung und eigene Kennzeichen

Alternativ Kurzzeitkennzeichen.

Gruß

auch Frank :D

Er will aber die vorhandenen Kennzeichen mit neuer EVB Nummer für diese Fahrt nutzen. Sonst gibt sein ganzer Post keinen Sinn ;)

mit der neuen EVB darf er aber nicht den Transfer vom Verkäufer zu sich nach Hause erledigen sondern lediglich auf direktem Weg zur Zulassungsstelle oder im Zusammenhang damit zuvor zur HU

Zitat:

Original geschrieben von Frank128

§10 FZV (Fahrzeug Zulassungs Verordnung)

das ist zwar eine rechtliche Begründung, aber keinesfalls eine logische.

(Ok, ok...ich weiss, wann hat Recht schon was mit Logik zu tun...:D)

Von einer eVB ist dem Eingangspost des TE nix entnehmen, er will schlicht mit dem abgemeldeten (aber zu diesem zeitpunkt noch voll versicherten) fahrzeug zu sich nach hause fahren.

Wann er es dann ummeldet, ist hierbei unerheblich.

dazu käme aber vieleicht auch noch dass auf dem alten Versicherungsvertrag Fahrergruppen ausgeschlossen sind und somit der neue Besitzer eh nicht damit fahren dürfte.

Ansonsten steht es eben auch in der StVZo

§ 23 Abs. 4 S.7 STVZO

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, ... dürfen ...

1. mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat,

2. innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks

3. mit ungestempelten Kennzeichen

durchgeführt werden,

4. sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind;

 

Richtig ist, dass das Fahrzeug auch weiterhin den ganzen Tag versichert ist aber das ändert nichts daran, dass man damit laut StVZO nicht mehr fahren darf. Dazu kann wohl auch noch Kennzeichenmissbrauch im Sinne des § 22 StVG entstehen.

Sorry, dann habe ich das reininterpretiert. Aber eine EVB Nummer wäre schon besser wenn er die dabei hat, oder?

am 20. Januar 2010 um 14:19

Am Tag der Abmeldung überflüssig. Aus den Papieren geht ja der Tag der Abmeldung hervor.

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

Ansonsten steht es eben auch in der StVZo

§ 23 Abs. 4 S.7 STVZO

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, ... dürfen ...

2. innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks

das könnte für den TE doch sehr interessant sein!

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