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KFZ Vertrag widerrufen
Guten Abend liebe Gemeinde.
Wir haben für meine Freundin am 12.02.2016 ein Neues Fahrzeug gekauft. Da unsere Versicherung (ich nenne sie mal A) uns nicht das beste Angebot unterbreiten konnte oder wollte haben wir uns für das Zweitfahrzeug eine neue Versicherungsgesellschaft ausgesucht (nennen wir sie B)
Am 12.02.2016 haben wir uns eine EVB Nummer für die Amtlichen Kennzeichen, so wie Überführungskennzeichen geben lassen. Am 15.12.2016 wurden die Gelben Kennzeichen beantragt, am 17.12.2016 die Amtlichen.
Nachdem ich die Kündigung an Versicherung A bezüglich des Erstwagen an Versicherung A geschrieben habe da mir Versicherung ebenfalls ein gutes Angebot für Fahrzeug 1 ab 01.01.2016 gegeben hat bekamen wir von Gesellschaft A einen Anruf. Nachdem ich die Situation geschildert habe, wurde mir prompt angeboten den Zweitwagen zum gleichen Preis zu versichern und mir 7% ermäßigen auf den Erstwagen zu geben. Auf meinen Hinweis , dass ich das Fahrzeug bereits zugelassen habe wurde mir gesagt, dass ich den Aktuellen Vertrag widerrufen könnte, da die 14 Tage noch nicht um sind.
Geht das wirklich auch wenn die Zulassung schon erfolgte? Das Angebot von Versicherung A habe ich schriftlich vorliegen.
Ich danke bereits im voraus und wünsche einen schönen Abend
Liebe Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@cxpain schrieb am 24. Februar 2016 um 20:25:12 Uhr:
Bei einem Versicherer wechsel eigentlich nicht
nötigmöglich, könnte dann sein das die Zulassungsstelle das wie eine Neuzulassung macht.
halte die formelen Wege. Eine eVbA (eVb-Nummer) dürfte eigentlich nicht angenommen werden, da es kein Zulassungsprozess ist.
Korrekt ist, dass der Versicherer eine eVbÜ an die Zulassungsbehörde schicken muss.
Ansonsten wurde alles gesagt:
PRT-Zahlung bis zum Eingang des Widerrufs bei Versicherer B.
Ab Widerufseingang versichert über Versicherer A.
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31 Antworten
Kurz und knapp ja, Aber du musst für die Tage zahlen.
Danke für deine Antwort. Klingt gut, danke dir. Da würde ich das auch so versuchen in die Wege zu leiten. Bei Versicherung A haben wir noch sämtliche andere Versicherungen und somit bliebe alles in einer Hand. Versicherung A gab uns anfangs lediglich keine Sondereinstufung, was sie ja jetzt doch getan haben.
Zitat:
Klingt gut,
... kann aber sehr teuer sein, so eine Kurzversicherung.
Wieso?, die dürfen nur den Monatsbetrag / 30 * x berechnen.
Du kannst die vorläufige Deckung widerrufen. Die Prämie wird prt abgerechnet, wobei bei kleinen Beträgen manche Gesellschaften darauf verzichten. Das Kurzzeitkennzeichen wirst du wohl aber zahlen müssen. Kostet meist so 80€.
Es ist wichtig das deine neue Gesellschaft eine Evb an die Zulassungsstelle sendet, mit Gültigkeit = Zulassungsdatum.
Mit dem Widerruf wird die abgebende Gesellschaft die Evb zurückziehen.
Die Zulassungsstelle habe ich heute Angerufen. Diese hat mir mitgeteilt, dass die sich damit zufrieden geben , wenn ich denen die EVB Nummer per Telefon oder per E-Mail übermittel. Ich würde jedoch persönlich zur Zulassungsstelle fahren.
Bei einem Versicherer wechsel eigentlich nicht nötig, könnte dann sein das die Zulassungsstelle das wie eine Neuzulassung macht.
Zitat:
@cxpain schrieb am 24. Februar 2016 um 20:25:12 Uhr:
Bei einem Versicherer wechsel eigentlich nicht
nötigmöglich, könnte dann sein das die Zulassungsstelle das wie eine Neuzulassung macht.
halte die formelen Wege. Eine eVbA (eVb-Nummer) dürfte eigentlich nicht angenommen werden, da es kein Zulassungsprozess ist.
Korrekt ist, dass der Versicherer eine eVbÜ an die Zulassungsbehörde schicken muss.
Ansonsten wurde alles gesagt:
PRT-Zahlung bis zum Eingang des Widerrufs bei Versicherer B.
Ab Widerufseingang versichert über Versicherer A.
Widerruf ab Beginn aussprechen.
Versicherer A muss eine eVBÜ "Versichererwechsel" ab Beginn ausstellen.
Versicherer B bekommt mitgeteilt ab wann Versicherer A Versicherungsschutz gibt und darf nur diesen Zeitraum Tag genau (p.r.t.) abrechnen. Erfolgt die Umdeckung ab Beginn, dürften keine Kosten anfallen. Gibt nur einige "Kratlervereine" die trotzdem was berechnen. Berechnungsgrundlage §§49-52 VVG.
Du hast für die eVB für`s Kurzzeitkennzeichen was gezahlt? Wenn ja bekommst DU nichts zurück. Wird nur mit einer Festzulassung verrechnet (wenn kein Widerruf erfolgt).
Da bin ich ja mal wirklich gespannt, ob das mit dem Widerruf klappt.
Da gibt es nämlich den § 8 VVG (3) 1.
Und da steht komischerweise:
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Und da es sich bei der HUK nicht um Unternehmen handelt, dass zum Abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzt (BGB § 312c), gibt es hier wohl kein Widerrufsrecht. Denn sobald die EVB der HUK genutzt wurde, besteht eine vorläufige Deckung und somit kein Widerrufsrecht.
Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
Aber natürlich kann die HUK das akzeptieren. Nur müssen muss sie wohl nicht.
Wenn per Internet abgeschlossen oder Telefon dann doch. In der Niederlassung dann nicht.
Hast Du Dir den § 312c BGB überhaupt angesehen? Wo bringst Du denn dort die HUK unter?
Da steht überhaupt nichts von Internet oder Telefon. Da steht nämlich das Wort "ausschließlich", und die HUK nutzt sicherlich nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel.
Ausschließlich steht in deine Text. Im kopierten und im § 8 VVG (3) 1. Aber nicht. § 8
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
1.der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach §7 Abs. 1 und 2 und2.eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
1.bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,2.bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des §312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,3.bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,4.bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210Absatz 2.
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen
Oder überlese ich das dort?
Widerrufsrecht!
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des VVG in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationsplichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widderrufs.
Also wenn er noch gar keine Police erhalten hat, ist er auf jeden Fall in der Frist.
Und Spezielles Recht geht vor allgemeinem Recht. Also hier geht VVG vor BGB.
Dies gilt für den Hauptvertrag. Was die vorläufige Deckung angeht, die mit Aushändigung der eVB beginnt, so gelten hier andere Bestimmungen. Eine Vorläufige Deckung kann nicht widerrufen sondern nur mit 14 Tagesfrist gekündigt werden. Dies ist zum Schutz damit kein Fahrzeug plötzlich ohne Versicherungsschutz da steht. Die vorläufige Deckung endet, wenn der Hauptvertrag zustande gekommen ist, mit Kündigung oder mit Umdeckung (neue eVB einer anderen Gesellschaft)!
Die Berechnung ist in den §§ 49-52 VVG geregelt.