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Kleiner Bums, wie geht's nun weiter?

Themenstarteram 29. August 2008 um 17:02

Hallo,

mir ist heute jemand hinten aufs Heck aufgefahren. Hat nen Ruck gegeben und es sind halt Abdrücke auf der Stoßstande des Aufgefahrenen zu sehen.

Also wie geht's nun weiter. Schickt die Verischerung mir nen Gutachter vorbei oder kann ich hier schon nen KV einholen.

Ist es heute noch möglich sich den Schadensbetrag auszahlen zu lassen.

Was kostet eigentlich ne neue Stoßstange für nen T-Modell mit PTS

Ist es möglich ne Kunststoffstoßtange polieren und neu Lackieren zu lassen.

Vielleicht hat ja jemand von Euch hier schon Erfahrungen gemacht.

Dann mal schönen WE

Gruß

Ard

Beste Antwort im Thema

1. anwalt einschalten!!!

heutzutage ist es in deutschland leider üblich dass man ohne anwalt ewig auf SEIN geld warten muss. durch den anwalt erspart man sich zeit und nerven, schafft arbeitsplätze und die gegnerische versicherung darf nochmals für den anwalt abdrücken.

2. gutachter darf man selber wählen.

deshalb: fahr zu mercedes (karosserieabteilung) und lass den wagen schätzen. mercedes hat höhere stundensätze und man kriegt anschließend mehr geld raus.

falls du für den kostenvoranschlag was zahlen musst, bezahle und lege die rechnung deinem anwalt vor. kriegst alles wieder!

auch wenn der unfall größer ist hast du das recht die stoßstange abnehmen zu lassen und den schaden unter der stoßfängerhaut begutachten zu lassen. zahlt alles der unfallverursacher.

ein unabhängiger gutachter nimmt die durchschnitts-stundenlöhne deiner region, die ersten zwei ziffern deiner PLZ.

bei mir war der durchschnittsstundensatz 75EUR, bei mercedes 110EUR.

auch wenn die versicherung meint dass die reparatur in einer freien werkstatt günstiger ist: anwalt machen lassen! die werden schon bezahlen!!

 

3. du kannst dann anschließend den schadenwert in bar von der versicherung verlangen wenn du das fahrzeug nicht reparieren lässt (oder woanders günstig instandsetzt). dann musst du jedoch den schaden ohne MWST rechnen.

zudem kommen noch, je nach unfallschaden, ausfallzeiten.

die dürften bei dir in der regel 2-3 tage sein (á 75EUR pro tag!). du hast das recht auf einen leihwagen oder eben die summe bar ausbezahlen zu lassen!

zudem wird der anwalt noch 25EUR unkostenpauschale von der versicherung verlangen.

 

4. wertminderung.

der freie gutachter meinte dass meine kiste mit 180tkm KEINE wertminderung druchbringt. ich habe ihm trotzdem eine summe genannt (300EUR) und diese auch anstandslos bezahlt bekommen. einfach nur den anwalt machen lassen!

 

so, schönen abend noch! :)

 

p.s. bei der limo stoßstange-hinten kostet der spaß beim drauffahren 1800-2500EUR, je nachdem wieviele leisten verkratzt sind. ist kein billiger spaß für den drauffahrer!

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21 Antworten

Ich hatte letztes Jahr auch einen unverschuldeten Unfall.

Habe mein Auto in meiner Niederlassung abgegeben,

die haben alles abgewickelt.

Ich musste mich um nicht kümmern.

 

Mit ist eine Tante vor einigen Jahren beim ausparken auf einem Parkplatz vorne in den Stoßfänger gedonnert. Kostete so um die 2.500 Teuros. Denn der Stoßfänger muß in jedem Falle runter wegen der möglichen Beschädigungen darunter. Ich würde das nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wurde damals auch problemlos von der Werkstatt erledigt. Ich habe nur den Empfang des Fahrzeuges unterschrieben.

Themenstarteram 29. August 2008 um 17:29

Also klar lasse ich den Schaden schon vom Fachmann begutachten aber ich habe mal drunter geschaut und es scheint wirklich nur das Plastik zu sein. Die Fragestellung Oben ist also noch aktuell.

Zitat:

Original geschrieben von ard_2

Hallo,

mir ist heute jemand hinten aufs Heck aufgefahren. Hat nen Ruck gegeben und es sind halt Abdrücke auf der Stoßstande des Aufgefahrenen zu sehen.

Also wie geht's nun weiter. Schickt die Verischerung mir nen Gutachter vorbei oder kann ich hier schon nen KV einholen.

Ist es heute noch möglich sich den Schadensbetrag auszahlen zu lassen.

Was kostet eigentlich ne neue Stoßstange für nen T-Modell mit PTS

Ist es möglich ne Kunststoffstoßtange polieren und neu Lackieren zu lassen.

Vielleicht hat ja jemand von Euch hier schon Erfahrungen gemacht.

Dann mal schönen WE

Gruß

Ard

Wenn Du die Gegnerische Versicherung weißt, übernimmt die Schadensregelung Deine MB Werkstatt.

1. anwalt einschalten!!!

heutzutage ist es in deutschland leider üblich dass man ohne anwalt ewig auf SEIN geld warten muss. durch den anwalt erspart man sich zeit und nerven, schafft arbeitsplätze und die gegnerische versicherung darf nochmals für den anwalt abdrücken.

2. gutachter darf man selber wählen.

deshalb: fahr zu mercedes (karosserieabteilung) und lass den wagen schätzen. mercedes hat höhere stundensätze und man kriegt anschließend mehr geld raus.

falls du für den kostenvoranschlag was zahlen musst, bezahle und lege die rechnung deinem anwalt vor. kriegst alles wieder!

auch wenn der unfall größer ist hast du das recht die stoßstange abnehmen zu lassen und den schaden unter der stoßfängerhaut begutachten zu lassen. zahlt alles der unfallverursacher.

ein unabhängiger gutachter nimmt die durchschnitts-stundenlöhne deiner region, die ersten zwei ziffern deiner PLZ.

bei mir war der durchschnittsstundensatz 75EUR, bei mercedes 110EUR.

auch wenn die versicherung meint dass die reparatur in einer freien werkstatt günstiger ist: anwalt machen lassen! die werden schon bezahlen!!

 

3. du kannst dann anschließend den schadenwert in bar von der versicherung verlangen wenn du das fahrzeug nicht reparieren lässt (oder woanders günstig instandsetzt). dann musst du jedoch den schaden ohne MWST rechnen.

zudem kommen noch, je nach unfallschaden, ausfallzeiten.

die dürften bei dir in der regel 2-3 tage sein (á 75EUR pro tag!). du hast das recht auf einen leihwagen oder eben die summe bar ausbezahlen zu lassen!

zudem wird der anwalt noch 25EUR unkostenpauschale von der versicherung verlangen.

 

4. wertminderung.

der freie gutachter meinte dass meine kiste mit 180tkm KEINE wertminderung druchbringt. ich habe ihm trotzdem eine summe genannt (300EUR) und diese auch anstandslos bezahlt bekommen. einfach nur den anwalt machen lassen!

 

so, schönen abend noch! :)

 

p.s. bei der limo stoßstange-hinten kostet der spaß beim drauffahren 1800-2500EUR, je nachdem wieviele leisten verkratzt sind. ist kein billiger spaß für den drauffahrer!

die Äusserungen von Kujko zu Punkt 2 sind überwiegend verkehrt!

Und welche Äußerungen wären das?

greenline87

Zitat:

Original geschrieben von zzz100

die Äusserungen von Kujko zu Punkt 2 sind überwiegend verkehrt!

na da bin ich jetzt mal aber gespannt!!

Beim ADAC findet sich dieses:

Schadensabwicklung nach einem Unfall im Inland

Grundsätzlich sollten Schadenersatzansprüche möglichst umgehend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherungsgesellschaft gemeldet werden. Die eigene Versicherung soll nur verständigt werden, wenn Ansprüche der Gegenseite zu erwarten sind. In jedem Fall wäre es ratsam, vorsorglich eine evtl. bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung zu verständigen.

 

Feststellung der Schadenshöhe Eigenreparatur

Abtretungserklärung Rechtsanwaltskosten

Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung

Unverschuldeter Unfall/Kaskoversicherung Personenschäden

Abfindungserklärung Wertminderung

Weitere Schadenspositionen

 

Feststellung der Schadenshöhe

Zunächst ist die Höhe des Schadens festzustellen, die Bestimmung sollte zweckmäßigerweise durch eine Fachwerkstatt vorgenommen werden. Liegt der Schadenüber einem Wert von ca. 750,-- EUR oder übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wert des Wagens vor dem Unfall (wirtschaftlicher Totalschaden), empfiehlt sich bei einem zu 100 % vom Gegner verschuldeten Unfall die Beauftragung eines unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständigen zur Schadensbegutachtung.

Probleme ergeben sich häufig bei der Abrechnung von Schäden, bei denen die Reparaturkosten den Preis des Kfz vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert) erreichen oder sogar übersteigen. In diesen Fällen ermittelt der Sachverständige den Preis eines dem Unfallwagen vergleichbaren Fahrzeugs. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Sachverständige im Gutachten erläutert, wie solche Fahrzeuge auf dem Markt angeboten werden. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den Fällen, bei denen vergleichbare Fahrzeuge beim Händler mit ausgewiesener Mehrwertsteuer (19 %) angeboten werden und denjenigen, bei denen der Händler keine Mehrwertsteuer ausweist, weil er den Wagen selbst von Privat gekauft hat. In solchen Fällen muss der Händler lediglich den Gewinn versteuern, der sich aus der Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis ergibt "Differenzsteuer gemäß § 25 a des Umsatzsteuergesetzes, UstG). Sollte das Fahrzeug auf dem Händlermarkt nicht angeboten werden, weil es sich zum Beispiel um ein Kfz hohen Alters oder mit hoher Kilometerleistung handelt, so sollte dies der Sachverständige ebenfalls in seinem Gutachten aufzeigen. In diesem Fall fällt keine Mehrwertsteuer an, da der Privatverkäufer keine Mehrwertsteuer ausweisen kann. Diese Aussagen im Gutachten sind für die Unfallschadenregulierung äußerst wichtig. Je nachdem, ob der Geschädigte ein Fahrzeug vom Händler oder von Privat kauft, wird der Versicherer die Mehrwertsteuer insgesamt, teilweise oder nicht mit auszahlen. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie hier.

Bei unverschuldeten Unfällen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung unter den oben geschilderten Umständen in der Regel die Kosten des Gutachtens oder des Kostenvoranschlages übernehmen. In manchen Regionen gestehen Gerichte erst ab höheren Schadenbeträgen (ab 1.500,-- EUR) die Sachverständigenkosten zu.

Bei Kaskoschäden entscheidet der Versicherer, ob und ggf. welcher Sachverständige den Schaden begutachtet. Der Versicherungsnehmer darf nach den Versicherungsbedingungen zunächst keinen eigenen Sachverständigen wählen.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens wird das in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) beschriebene Sachverständigenverfahren durchgeführt. Der vom Versicherungsnehmer benannte Sachverständige muss sich mit dem Sachverständigen der Versicherung auseinandersetzen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet ein Obergutachter im Rahmen der vorliegenden Gutachten.

ADAC Vertragssachverständige Exklusiv für Mitglieder. Bitte loggen Sie sich ein. erstellen Schadensgutachten und beraten bei technischen Problemen.

 

Eigenreparatur

Es steht Ihnen frei, Ihr beschädigtes Kfz selbst zu reparieren.

Bei Unfällen, die nach dem 31.07.2002 passiert sind, wird die Mehrwertsteuer nur dann ersetzt, wenn sie wirklich anfällt. Wer sein Fahrzeug selbst repariert oder privat ein Ersatzfahrzeug kauft, kann die im Sachverständigengutachten oder im Kostenvoranschlag aufgeführte Mehrwertsteuer nicht beanspruchen. Wird nur teilweise in der Werkstatt repariert, so erhält der Gschädigte auch nur teilweise die Mehrwertsteuer.

 

Abtretungserklärung

Das Fahrzeug kann selbstverständlich auch in einer Fachwerkstatt repariert werden, es werden dann die nachgewiesenen Reparaturkosten erstattet. Soll die Werkstatt direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, besteht die Möglichkeit, eine sog. Abtretungserklärung zu unterschreiben.

Unterschreiben Sie jedoch keine pauschale Abtretungserklärung, sondern beschränken Sie diese auf auf den Posten "Reparaturkosten"!

Grundsätzlich sollten Schadenersatzansprüche möglichst umgehend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherungsgesellschaft gemeldet werden. Die eigene Versicherung soll nun verständigt werden, wenn Ansprüche der Gegenseite zu erwarten sind. In jedem Fall wäre es ratsam, vorsorglich eine evtl. bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung zu verständigen.

 

Rechtsanwaltskosten

Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Dieser sollte sofort nach dem Unfall beauftragt werden, damit er alles Erforderliche veranlassen kann. Soweit die Forderung gegen die gegnerische Versicherung berechtigt ist, muss diese auch die Kosten des Rechtsanwaltes übernehmen. Die Adressen der ADAC- Vertragsanwälte finden Sie hier Exklusiv für Mitglieder. Bitte loggen Sie sich ein..

 

Mietwagenkosten

Für die Dauer des Fahrzeugausfalls kann ein Mietwagen beansprucht werden, wenn dieser geschäftlich oder auch privat benötigt wird. Bei nur kurzzeitigem oder geringem Fahrbedarf (20 bis 25 km pro Tag) sollte auf Taxi oder auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen werden (Schadenminderungspflicht des Geschädigten). Wegen z.T. erheblicher Preisunterschiede sollten Sie auf alle Fälle Preisvergleiche anstellen, um keine Nachteile zu erleiden.

Soll das Mietwagenunternehmen direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, besteht die Möglichkeit, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben.

Unterschreiben Sie jedoch keine pauschale Abtretungserklärung, sondern beschränken Sie diese auf den Posten "Mietwagenkosten".

 

Nutzungsausfallentschädigung

Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, können Sie Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Den aktuellen Betrag für Ihren Pkw, Ihr Kraftrad oder Wohnmobil erfahren Sie beim ADAC.

 

Unverschuldeter Unfall/Kaskoversicherung

Bei einem unverschuldeten Unfall sollten Sie Ihre Kaskoversicherung nicht einschalten. Zum einen wird in der Regel nur der reine Sachschaden bzw. der Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung bezahlt (also z.B. nicht Mietwagenkosten etc). Zum anderen wird der Schadenfreiheitsrabatt gekürzt. Wegen der langen Regulierungsdauer bei Unfällen im Ausland kann es sich in diesen Fällen empfehlen, die Kaskoversicherung dennoch einzuschalten.

 

Personenschäden

Sind Sie beim Unfall verletzt worden, sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen, um Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. Selbst wenn die Schmerzen sich erst einen oder mehrere Tage nach dem Unfall einstellen, sollten Sie nicht zögern, den Arzt zu konsultieren. Nur so kann z.B. eine Verletzung dokumentiert werden, die zu einer Schmerzensgeldforderung führt.

Lassen Sie sich hierüber und auch über weitergehende Ansprüche von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl unterrichten.

Als ADAC-Mitglied können Sie sich nach einem Unfall durch einen ADAC-Vertragsanwalt - die Adressen finden Sie hier Exklusiv für Mitglieder. Bitte loggen Sie sich ein. - beraten lassen. Für diese erste Beratung bei einem ADAC-Vertragsanwalt entstehen Ihnen keine Kosten. Sie sind im Mitgliedsbeitrag beinhaltet.

 

Abfindungserklärung

Eine solche Erklärung ist nur im Zusammenhang mit Personenschäden üblich. Unterschreiben Sie keinesfalls ohne Beratung durch Ihren Rechtsanwalt.

Vorsicht!

Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen - insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - die gesamte praktische Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadenssteuerung durch die Haftpflichtversicherung besteht vielfach das Risiko, daß der Schaden auch gegen Ihre Interessen so beseitigt wird, wie es die Versicherung für richtig hält und Ihre unabhängigen Berater (Anwalt und Sachverständiger) ausgeschaltet werden, so daß Sie nicht Ihr volles Recht erhalten. Diese Gefahr besteht auch, wenn Ihr eigener Versicherer Ihnen anbietet, den durch einen Dritten in Deutschland an Ihrem Kfz angerichteten Schaden zu übernehmen, wie wenn der Gegner auch bei Ihrer Versicherung versichert wäre.

 

Wertminderung

Bei Schäden, die über der Bagatellschadengrenze von etwa 500 bis 750 EURO liegen kann grundsätzlich auch eine Wertminderung geltendgemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Es müssen entweder technische oder optische Mängel zurückbleiben oder der notwendige Hinweis auf den Unfall führt beim Wiederverkauf des Fahrzeugs zu einem Mindererlös. Zudem müssen nicht unerhebliche Schweiß- Lackierungs-, Richt- oder Spachtelarbeiten erfolgt sein, das Fahrzeug darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein, keine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufzeigen und es dürfen keine entsprechenden Vorschäden am Fahrzeug bestehen.

Zur Feststellung der Wertminderung ist es empfehlenswert ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Adressen von ADAC-Vertragssachverständigen finden Sie hier Exklusiv für Mitglieder. Bitte loggen Sie sich ein..

 

Weitere Schadenspositionen

Sofern nachfolgende Schadenspositionen entstanden sind, können diese gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden:

* Abschleppkosten

* Unkostenpauschale in Höhe von ca. 25 Euro bzw. Einzelnachweis von Porto- und Telefonkosten

* Finanzierungskosten

* sonstige Sachschäden (Bekleidung, mitgeführte Gegenstände etc.)

* Kosten für Fahrzeugab- und -anmeldung im Falle eines Totalschadens

* Kosten für Kennzeichen im Fall eines Totalschadens

* Entsorgungskosten im Fall eines Totalschadens

Themenstarteram 30. August 2008 um 6:51

Danke erst einmal,

Montag werde ich erst mal mit der Vericherung telefonieren und dann geht's zum Schätzen zur NL.

Werde Euch auf dem Laufenden halten.

Zitat:

Original geschrieben von ard_2

Hallo,

 

mir ist heute jemand hinten aufs Heck aufgefahren. Hat nen Ruck gegeben und es sind halt Abdrücke auf der Stoßstande des Aufgefahrenen zu sehen.

Also wie geht's nun weiter. Schickt die Verischerung mir nen Gutachter vorbei oder kann ich hier schon nen KV einholen.

 

Ist es heute noch möglich sich den Schadensbetrag auszahlen zu lassen.

Was kostet eigentlich ne neue Stoßstange für nen T-Modell mit PTS

Ist es möglich ne Kunststoffstoßtange polieren und neu Lackieren zu lassen.

 

Vielleicht hat ja jemand von Euch hier schon Erfahrungen gemacht.

 

Dann mal schönen WE

 

Gruß

 

Ard

Oh du Glückspilz, auf sowas warte ich schon ewig, aber bei mir halten die wohl Sicherheitsabstand....;)

 

Ganz einfach:

 

- zum Anwalt gehen und dem das Geldeintreiben überlassen, den zahlt sofern du nicht schuld bist die gegnerische Versicherung, also keine Sorge.

 

- Ein guter Anwalt empfiehlt dir meistens auch einen guten Gutachter, auf keinen Fall den Gutachter von der gegnerischen Versicherung ans Auto lassen, selber einen "freien" Gutachter suchen. Gutachten zahlt ebenfalls die gegnerische Versicherung.

 

- Betrag fordert der Rechtsanwalt ein, du bekommst das Geld evtl. ohne Mwst ausgezahlt, trotzdem reicht es dicke für eine Reparatur, bei einem guten Karosseriebauer.

 

- Nach der Reparatur Fotos machen, dem Rechtsanwalt geben, der fordert dann den Rest ein (Nutzungsausfall, Wertminderung etc.)

 

- Was übrig bleibt reicht für nen dicken Satz Felgen und 1 Jahr Haftpflichtversicherung :-))

 

Geh einfach zum Anwalt, wirst dort beraten, auf jeden Fall besser als auf eigene Faust...

 

 

am 30. August 2008 um 7:57

Und lass dir in der Werkstatt bloß keinen Mietwagen zum Unfallersatztarif aufschwatzen. Überteuerte Mietwagenrechnungen zahlt die gegnerische Haftpflicht nämlich nicht komplett.

Zitat:

Original geschrieben von stdr

Und lass dir in der Werkstatt bloß keinen Mietwagen zum Unfallersatztarif aufschwatzen. Überteuerte Mietwagenrechnungen zahlt die gegnerische Haftpflicht nämlich nicht komplett.

Auf den Mietwagen soweit möglich verzichten und Nutzungsausfall einstreichen, gibt beim 211er so ca. 70,- Euro pro Reparaturtag...Wenn Mietwagen dann eine Klasse tiefer, also einen C-Klasse nehmen, den müssen die bezahlen...

am 30. August 2008 um 9:14

Ja, die Nutzungsausfallentschädigung ist auf jeden Fall besser.

Es ging mir nicht um die Größe des Fahrzeugs, sondern um den Tarif. Manche Werkstätten schlagen da schamlos zu. Ein Mandant von mir hat neulich einen BMW 530i für 3 Tage beim BMW-Händler gemietet. Sein Fahrzeug war dort nach einem Unfall für etwa eine Woche zur Reparatur.

Für 3 Tage sollte er über 900€ bezahlen. Das finde ich ganz schön dummdreist.

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