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Km-Angabe bei Vertragsabschluss

Themenstarteram 19. August 2006 um 8:47

Hallo,

wenn ich meinen neuen Wagen versichern lasse, dann muss ich die Jahreslaufleistung angeben. Das sind bei mir geschätzt 25.000 km, die ich dann auch so angeben würde.

Was passiert denn, wenn ich anders als geplant 28 oder gar 30.000 km fahre??

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39 Antworten

Wenn nix passiert, passiert auch nix :) , d.h., wenn du mehr fährst als angegeben und keinen Schaden hast/ verursachst, geschieht gar nichts.

Es ist so, dass die angegebene Laufleistung grundsätzlich 10% übersteigen darf (also in deinem Fall 2500km). Die Versicherungen gehen aber davon aus, dass du im Falle einer höheren Laufleistung dies bei Überschreiten im laufenden Versicherungszeitraum meldest, dann würdest du eine Nachzahlung bekommen.

am 19. August 2006 um 11:09

Hi,

Zitat:

Original geschrieben von GTI-Narr

(...)Es ist so, dass die angegebene Laufleistung grundsätzlich 10% übersteigen darf (also in deinem Fall 2500km)(...)

welche Bestimmung sagt sowas?

Ist mir völlig unbekannt.

@threadöffner: Überschreitungen sind zu melden und werden mit dem entsprechende neuen Beitrag berechnet.

Auf "wenn nix passiert, passiert nix" zu bauen, ist gelinde gesagt fahrlässig und naiv.

Grüße

Schreddi

Themenstarteram 19. August 2006 um 11:18

*Uffz*

Dann muss ich also immer am 1. Januar aufschreiben, wie der momentane Kilometstand ist, und diesen dann mit dem Wert am 31. Dezember jedes Jahres gegenchecken?

Nein, da kannst du schon lange drüber sein.

Am 01. Januar auf den Tacho schauen, Laufleistung draufrechnen, Ergebnis merken (oder übern Tacho schreiben).

 

Und allerspätestens melden wenn du die Jahreslaufleistung überschritten hast.

Idealerweise dann melden wenn es absehbar ist. (Hab noch 1.000 km für 2 Monate übrig, fahr aber ca. 4.000 km)

Zitat:

Original geschrieben von Schreddi

Hi,

 

welche Bestimmung sagt sowas?

Ist mir völlig unbekannt.

@threadöffner: Überschreitungen sind zu melden und werden mit dem entsprechende neuen Beitrag berechnet.

Auf "wenn nix passiert, passiert nix" zu bauen, ist gelinde gesagt fahrlässig und naiv.

Grüße

Schreddi

Du solltest mal mit dem Menschen deiner Versicherung reden; ich hab's jedenfalls so von meiner (HDI) wortwörtlich gesagt bekommen; das mit den 10% und mit dem nix passieren. Es saugt sich nicht jeder alles aus den Fingern. Auch wenn's dir bis jetzt völlig unbekannt war, man lernt nie aus. Frag deine Versicherung und schreib halt dann hier, was die genau dazu sagt.

am 19. August 2006 um 13:46

Hi,

@GTI-Narr:

Den Passus in den Bedingungen will ich sehen (daher die Anfrage)

Bei meiner gibts das nicht - und auch bei den meisten anderen (wozu auch?).

Insofern - komm runter - und wenn du drüber bist, nen Unfall baust und nachzahlen sollst, dann kann sich dein HDI-Mensch sicher dran erinnern, gell? ;)

Grüße

Schreddi

PS: Zusagen außerhalb des Vertrages die mündlich gemacht werden sind..... Nunja "oftmals kurzlebig in der Erinnerung des Aussagenden" ;)

Zitat:

Original geschrieben von GTI-Narr

Du solltest mal mit dem Menschen deiner Versicherung reden; ich hab's jedenfalls so von meiner (HDI) wortwörtlich gesagt bekommen; das mit den 10% und mit dem nix passieren. Es saugt sich nicht jeder alles aus den Fingern.

Nachlesen hilft manchmal mehr.

Hier schriftlich von Deiner Versicherung.

Zitat:

Vertragsstrafe/Restriktionen im Zusammenhang mit Garagennachlass, Wenigfahrernachlass, Einzelfahrer(in)nachlass, Partnernachlass, Familie:

- Der HDI wird bei unrichtigen Angaben des VNs und einem daraus resultierenden Schadenfall den Deckungsschutz nicht versagen.

- Bei vorsätzlich falschen Angaben des VNs wird es Vertragsstrafen geben, die neben der Anhebung auf den Normalbeitrag eine zusätzliche Beitragszahlung in Höhe des Versicherungsbeitrages ohne Ermäßigung vorsehen.

Garantiert nicht aus den Fingern gesaugt.

Diese 10% Regelung scheint etwas Ungeschriebenes zu sein. Von meiner Versicherung habe ich - über eine Callcenter - die gleiche Auskunft bekommen. Ich gehe mal davon aus, dass die MA des Callcenters geschult sind und sich so etwas nicht ausdenken. Somit scheint innerhalb mancher Versicherungen anscheinend wirklich diese Regelung existieren. Verlassen sollte man sich darauf natürlich nicht. Man kann ja mal versuchen das schriftlich zu bekommen...

Jeder bekommt das schriftlich.

Mit Vertragsschluß/Police erhält man die Versicherungsbedingungen.

Man müsste also nur AKB und TB lesen.

Mündliche Aussagen von Callcentern haben dagegen eine Beweiskraft von Null,Null.

Selbst wenn man diese aufnehmen würde wären die Aufzeichnungen nicht vor Gericht verwertbar.

Es kann allerdings sein, dass ein oder ein paar Versicherer tatsächlich nichts unternehmen, wenn die km-Leistung höher ist als angegeben - aber das ist eine reine Kulanzfrage, worauf ich mich nicht verlassen würde (es sei denn, es steht in den Bedingungen, aber dann könnte man auch gleich höhere km-Leistung vereinbaren)

Und dann sind es sicherlich noch zwei paar Schuhe, ob ein Unfall passiert oder nicht...

MfG, HeRo

Obwohl's keinen Grund gibt, mich zu rechtfertigen: wenn ich in einer Geschäftsstelle sitze und mit (m)einem Sachbearbeiter spreche, ist das net nur ein Callcenter-Geschwafel, sondern jemand, dem (zumindest) ich Vertrauen schenke. Aber auch telefonischen Auskünften würde ich Glauben schenken, da ich mir den namen des Gesprächspartners grundsätzlich immer notiere.

Das wurde mir auch bei meinem Golf so mitgeteilt, der bei einer anderen Versicherung versichert ist. Sobald ich hierüber etwas schriftliches habe, lass ich es euch wissen. Außerdem kann ich nix dafür, dass es vielleicht bei einigen Versicherungen so etwas nicht gibt und bei anderen schon.

Es ginge in so einem Fall, laut meinem Sachbearbeiter, um eine nicht vorhersehbare und geringfügige Überschreitung; nicht um eine vorsätzliche Falschangabe, in der die Laufleistung um mehrere Klassen überschritten wird.

Es geht hier um Klarheit und Transparenz, nicht um Rechtfertigung.

Entscheidend ist der Nachweis der vorsätzlichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung durch die Versicherung.

Die wird in aller Regel dann gelingen, wenn dem gutwilligen VN klar werden muss, dass er seine Angaben nicht mehr einhalten kann.

Da wird dann nicht auf 200 km Differenz o.ä. geschaut,

sondern auf grobe Verstöße.

Die kleinen Abweichungen widerum berechtigen keinen Versicherer zu einer Vertragsstrafe.

Sie führen allerdings (und das ist nur logisch) für die Folgeperiode zu einer korrekten Einstufung.

Zitat:

Original geschrieben von GTI-Narr

Aber auch telefonischen Auskünften würde ich Glauben schenken, da ich mir den namen des Gesprächspartners grundsätzlich immer notiere.

Die Beweislage ist damit dürftig bis gegen Null.

Du kannst noch nicht einmal belegen das Thema angesprochen zu haben.

am 21. August 2006 um 10:24

Hi!

Also meiner Erfahrung nach passiert bei Überschreitung der Fahrleistung INNERHALB einer KM-Klasse nichts.

Gibt ein Kunde also bspw. eine Fahrleistung von 13TKM (KM-Klasse 4 = 12-17TKM) und fährt 16500km passiert nix.

Vielleicht rührt ja auch da dieses 10% Gerücht her ;)...

Gibt er aber 17TKM an und fährt 19.000km wird er rückwirkend höhergestuft.

Fest steht aber eins: Bescheissen lohnt sich net !!

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