- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- können mir durch gutachter kosten entstehen
können mir durch gutachter kosten entstehen
hab einen parkrempler gehabt,ist fast nix zu sehen,habe daher mit voranschlag abrechnen wollen,ihn eingeschickt und nun einen brief von der versicherung bekommen das sie einen gutachter schicken:
kann mir der gutachter in rechnung gestellt werden wenn er sagt da ist nix oder kann wegpoliert werden
kann das als betrugsversuch gewertet werden??
Ähnliche Themen
77 Antworten
Re: können mir durch gutachter kosten entstehen
Zitat:
Original geschrieben von biodieselpuma
hab einen parkrempler gehabt,ist fast nix zu sehen,habe daher mit voranschlag abrechnen wollen,ihn eingeschickt und nun einen brief von der versicherung bekommen das sie einen gutachter schicken:
kann mir der gutachter in rechnung gestellt werden wenn er sagt da ist nix oder kann wegpoliert werden
kann das als betrugsversuch gewertet werden??
Hi,
Ein Kostenvoranschlag sagt nur das aus, was der werkleistende für eine bestimmte Reparatur gerne möchte und hat keine Beweiskraft. Auch sagt ein Kostenvoranschlag nichts darüber aus, wer wo welche Schäden verursacht hat.
Letztendlich bist Du auch nicht für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages verantwortlich.
Wenn die Versicherung Dir einen SV schickt, hat sie den auch zu bezahlen.
Sollte aber auch von einem Laien erkennbar sein, dass der Kostenvoranschlag in betrügerischer Absicht erstellt wurde, kann ich mir vorstellen dass soetwas Folgen für Dich und die Werkstätte welchen den KV erstellt hat haben kann.
Wenn Du schon so eine Ahnung hast, dann stelle das noch rechtzeitig bei der Versicherung klar.
MfG
Wenn die Versicherung den Gutachter beauftragt, kommen dadurch soweit ich weiß auf keinen Fall direkte Kosten auf dich zu.
Es kann allerdings sein, dass ein von der Versicherung beauftragter Gutachter eher mal nach alten Kratzern an den zu reparierenden Teilen sucht und entsprechend die Zahlung der Versicherung kürzt oder dergleichen (da ist ja oft ein Ermessensspielraum vorhanden - Beispiel: Eine Tür, die vor einem Unfall ihre Funktion voll erfüllt hat, trotz Kratzer, muss nach dem Unfall ersetzt werden, weil sie z.B. nicht mehr schließt - einerseits wird die Versicherung das nicht komplett zahlen, weil eben hinterher das Auto in besserem Zustand ist als vorher bzw. die Tür vorher schon verkratzt war, andererseits hätte ich den Kratzer selbst nie reparieren lassen, jetzt muss ich voll zahlen...).
Wenn die Versicherung auf einen Gutachter besteht, hast du im Haftpflichtbereich sogar das Recht, selbst einen zu beauftragen, den die Versicherung dir dann auch zahlen muss.
MfG, HeRo
Sofern der Verursacher feststeht kann Dir durch ein Gutachten kein Schaden entstehen.
Zwei Ausnahmen:
- Es ist kein Schaden festzustellen. Dann liegen die Gutachtenkosten bei Dir.
- Der ausgwiesene Schaden weicht nachhaltig vom Kostenvoranschlag ab. Dann wird die Versicherung versuchten Versicherungsbtetrug prüfen und kann je nach Beweislage nicht nur das Gutachten, sondern auch die Regulierung erfolgreich verweigern.
Bei Haftpflichtschäden hat die Versicherung doch gar kein Besichtigungsrecht.
Wenn nach Einreichen des KV ein Gutachten gefordert wird,
dann weist man die Versicherung darauf hin, dass man einen eigenen Gutachter beauftragen will.
und schau mal wie hier ein Richter geurteilt hat:
Zitat:
....
Im übrigen gestattet sich das Gericht an dieser Stelle auch den Einwand, dass sich wiederholt in Verfahren gezeigt hat, dass Kostenvoranschläge, die vom Geschädigten zur Vermeidung von Sachverständigenkosten eingeholt wurden, nach Grund und Höhe von Versicherungen bestritten wurden und häufig dazu führten, dass im Prozess Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt werden mussten.
...
Quelle: AG Hof AZ: 12C1951-04 vom 23.05.2005
Zitat:
Original geschrieben von gutachteronline
und schau mal wie hier ein Richter geurteilt hat:
Richtig: EIN Richter.
Alle anderen haben vielleicht eine ganz andere Meinung. Außer für Verfahren, die vor dem AG Hof anhängig sind, ist das Urteil völlig belanglos.
Zitat:
Original geschrieben von Schusti2
Richtig: EIN Richter.
Alle anderen haben vielleicht eine ganz andere Meinung. Außer für Verfahren, die vor dem AG Hof anhängig sind, ist das Urteil völlig belanglos.
Bereits 1968 hat das OLG Karlsruhe gewusst:
Zitat:
“Nach Beschädigung eines Kfz durch Verkehrsunfall ist es im Regelfalle zur Schadensminderung angebracht, dass der Geschädigte über den Zeitwert seines Fahrzeuges sowie über die tatsächlichen Schäden und über die voraussichtlichen Kosten der Reparatur ein privates Sachverständigengutachten erhebt.
An die Voraussetzungen gegenteiliger Ausnahmefälle ist zum Schutze der Verkehrsteilnehmer vor zahlungsunwilligen Versicherungen ein strenger Maßstab anzulegen.”
zum link vom gutachteronline:
also ich habe vor es nun so zu machen;ich verweigere die besichtigung durch den gutachter der versicherung,erstelle bei einem gutachter meiner wahl ein kurzgutachten(das ja als der kva beweiskraft hat) und dann muss die versicherung zahlen.
liege ich da richtig??
muss mein kurzgutachten auch von der versicherung gezahlt werden??was kostet sowas??kann die versicherung dann kein weiteres palaber machen und müssen zahlen??
Zitat:
Original geschrieben von gutachteronline
Bei Haftpflichtschäden hat die Versicherung doch gar kein Besichtigungsrecht.
Falsch.
Zitat:
Original geschrieben von gutachteronline
An die Voraussetzungen gegenteiliger Ausnahmefälle ist zum Schutze der Verkehrsteilnehmer vor zahlungsunwilligen Versicherungen ein strenger Maßstab anzulegen.”
gar kein = 0.
Es gibt offensichtlich Ausnahmen.
Gutachter, du solltest sauberer arbeiten.
was wäre wenn ich sage dass mir ein freund das teil inzwischen schon lackiert hat und daher ein besichtigen nicht mehr möglich ist??
@ madcruiser
M.E. geht es im Karlruher Urteil an der Stelle um die Erforderlichkeit eines Gutachtens. Nicht um die Frage wer besichtigen darf. Will die Versicherung ein Gutachten gilt siehe kein Besichtigungsrecht
Zitat:
Das Landgericht München I (19 S 11609/90) hat in seinem Urteil vom 20.12.90 ausgeführt, dass es ein generelles Nachbesichtigungsrecht der eintrittspflichtigen Versicherung nicht gibt.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 91 C 1735/98 in seinem Urteil vom 28.10.98 festgestellt, dass die ersatzpflichtige Versicherung keine Schadensersatzleistungen zurückhalten darf, wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Fahrzeuges verweigert, weil eine Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungsbegehren nicht erkennbar ist.
Das Landgericht Kleve (Aktenzeichen: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH, ZfS 199, 239) hat zudem klargestellt, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers darf die Schadensregulierung in der Regel nicht von einer Nachbesichtigung durch einen eigenen Gutachter abhängig machen.
Deine Meinung erinnert mich an.
Zitat:
Original geschrieben von biodieselpuma
was wäre wenn ich sage dass mir ein freund das teil inzwischen schon lackiert hat und daher ein besichtigen nicht mehr möglich ist??
Hat man ein beweissicherndes (Kurz-)Gutachten machen lassen, kein Problem.
Hat man nur einen KV ................
Man hat es ja lacken können, wieso soll die Versicherung dann eine neue bezahlen?
gutachteronline,
Dein Auftreten erinnert mich öfters an die Vorurteile, die wir alle über den windigen Versicherungsvertreter oder gegen Winkeladvokaten haben.
Diesen Idealtypen ist auch kein Argument zu blöd.
Unabhängig vom Beruf erkennt man die Qualität von Leuten an deren Argumenten und am Still.
Bei Dir findet sich meist Kreisklassenniveau (AG xyz) statt erste Liga (BGH).
Schade.