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Kosten für Schadengutachten in Relation zur Höhe des Schadens
Hallo,
meiner Lebensgefährtin ist kürzlich jemand in das Auto gefahren. Der Schaden ist überschaubar: Stoßfänger, Scheinwerfer, Pralldämpfer und ein paar Kleinteile. Auf den ersten Blick ist kaum etwas zu sehen. Die Höhe des Schadens liegt knapp über 1000 €, das Gutachten kostete beim Dekra nicht ganz 200 €.
Bei einer telefonischen Rückfrage an die gegnerische Versicherung machte mir die Sachbearbeiterin Vorwürfe, weil ein Gutachten in diesem Fall überflüssig sei und erst ab ca. 3000 € Schadenhöhe nötig ist. So wäre es angeblich auch vorab telefonisch besprochen worden. Meine Antwort war, daß ich nicht bereit bin mit ihr darüber zu diskutieren, da meine Lebensgefährtin als Geschädigte einen Anspruch auf ein neutrales Gutachten hat. Punkt. Dann war auch Ruhe auf der anderen Seite der Telefonleitung.
Meine Frage wäre, ob es irgendwelche Untergrenzen bei der Schadenhöhe gibt, bei denen man quasi im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht zu einem Gutachter darf. Als Laie kann man ja oftmals auch nicht abschätzen was sich hinter einer vermeintlichen Bagatelle vielleicht noch verbirgt. Und bei einem späteren Verkauf des Autos ist es ganz sinnvoll, wenn man die Beschädigungen neutral und detailliert belegen kann.
Danke für die Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Schwatzmaul
Beste Antwort im Thema
Hallo Schwatzmaul,
massgeblich für einen merkantilen Minderwert sind nicht unbedingt nur die Instandsetzungskosten.
Art und Umfang der Beschädigungen sowie die Marktlage sind hier ein wesentlicher Faktor.
Es kann durchaus sein, dass du bei einem neuen Fahrzeug aufgrund des Neuersatz eines lackierten Stoßfänger einen merkantilen Minderwert feststellt, da zum Beispiel in bestimmen Regionen eine Vielzahl von Fahrzeugen angeboten werden und der Interessierte Käufer -der ja die Wahl hat- dann logischerweise auf ein "unfallfreies" Fahrzeug bei seiner Kaufentscheidung abstellt. Es ein denn, du machst etwas am Preis.
In einer anderen Region ist dieses "Odium" des Unfallschaden vielleicht überhaupt nicht von Bedeutung, das dieses Fahrzeugmodell unter Umständen geht wie "geschnitten Brot" egal ob da mal etwas Instand gesetzt wurde oder nicht.
Ob dies aus technischer Sicht gerechtfertigt ist, mag dahingestellt bleiben. Es ist aber nun einmal der Markt und somit die Praxis.
Ich kalkuliere gerade einen Mercedes T-Modell C 43 AMG mit einem erheblichen Seitenschaden. Das Fahrzeug ist EZ 09/1999 und hat 150.000 KM auf der Uhr. Dem schreibe ich eine Wertminderung obwohl das Auto 9 (!) Jahre alt ist. Diese Wertmnderung wird die Versicherung auch bezahlen (früher oder später, freiwillig oder Gezwungener Maßen, da bin ich mir sicher sowie dies diese Versicherung in Ihrer Werbung auch ist.... )
Was ich damit sagen möchte ist, dass die Ermittlung eines merkantilen Minderwert wirklich von sehr vielen Faktoren abhängig ist und immer Fallbezogen betrachtet werden muss.
Grundsätzlich ist jedes Fahrzeug nach einem Unfallschaden in seinem Wert gemindert, die Frage ist, ob und wie sich das auswirkt.
Gruss
Delle
ps.: im Fall von Businessman würde ich zum Beispiel keinen merkantilen Mindertwert bescheinigen.
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65 Antworten
Die so genannte Bagatellschadengrenze liegt bei 750 Euro.
Aber auch das ist nur ein Richtwert. Ich habe auch schon (Kurz)Gutachten bei kleineren Schäden geschrieben.
es kommt hier immer auf den Einzelfall an.
Grundsätzlich ist entscheidend, ob für den Laien klar erkennbar ein Bagatellschaden vorliegt.
Und das ist in der heutigen Zeit sehr schwer -selbst für einen Fachmann- zu beurteilen.
Du hast alles richtig gemacht und deine Einstellung ist auch richtig.
Leider gibt es aber auch in unserer Zunft sehr viele schwarze Schafe, die unser Berufsbild schädigen in dem Sie Preise für Gutachten aufrufen, die jenseits von Gut und Böse sind.
Sicher ist jede Arbeit Ihres Geldes wert, dass ist keine Frage, aber manche bekommen halt den Hals nicht voll...
Hallo,
siehe hierzu:
Urteil des BGH VI ZR 365/03 Verkündet am 30.11.2004:
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit
dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.)
auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist
(vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953,
956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
(n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung
zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und
zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR
1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).
b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen
Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung
abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom
8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es
darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach
seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen
für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61,
346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111).
Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254
Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so
dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil
BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7).
Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen
hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen,
ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten
Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten
steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist
dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später
ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach
§ 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung
tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere
Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs
- ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen
sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €)
betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski,
15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N
Nur ein für einen technischen Laien offen ersichtlicher Bagatellschaden kann die Einholung eines Gutachtens überflüssig machen.
Mfg.
SV Stoll
Zitat:
Original geschrieben von SV Stoll
Nur ein für einen technischen Laien offen ersichtlicher Bagatellschaden kann die Einholung eines Gutachtens überflüssig machen.
ja, hab ich, glaube ich, auch so geschrieben.....
Hallo,
dann liegen wir mit dem Schaden wenigstens etwas über der "problematischen" Grenze.
Wir wollten nicht leichtfertig unnötige Kosten verursachen. Da der Stoßfänger aber etwas schief steht (und leicht gebrochen ist) und der Scheinwerfer wackelt (Halterungen sind gebrochen), wollten wir das Auto lieber begutachten lassen. Das ist für einen Laien schwer abzuschätzen. Es sind in dem Gutachten auch Positionen aufgetaucht, die so nicht gleich zu erkennen waren. Der Wagen ist noch relativ neu, daher war es auch besonders ärgerlich.
Eigentlich dachte ich immer, daß man Anspruch auf einen Sachverständigen hat. Wenn man dann von der gegnerischen Versicherung zugetextet werden soll, überlegt man doch kurz, ob man einen Fehler gemacht hat.
Nochmals schönen Dank für die Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Schwatzmaul
@ Dellenzähler: Nicht böse sein. Bis ich alles zusammen hatte hattest du schon geschrieben
Mfg.
SV Stoll
Zitat:
Original geschrieben von SV Stoll
@ Dellenzähler: Nicht böse sein. Bis ich alles zusammen hatte hattest du schon geschrieben
Ach was, bin net Böse , dachte nur du hast es vielleicht überlesen....
Gruss
Delle
Ich hätte da auch mal eine Frage zu der nötigen Schadenshöhe für ein Gutachten. Ich hatte gestern einen unverschuldeten Unfall, bei dem bei mir hinten nur die Stoßstange verkratzt und eine kleine Beule (nach außen, nicht nach innen) zu sehen ist.
Ich würde gerne auf ein Gutachten bestehen, da ich mir das Geld auzahlen lassen möchte und die Stoßstange selber wechseln werde. Ein KVA würde 60 € kosten und den müsste ich dann halt selber bezahlen.
Laut eines Kollegen (Serviceberater) kommt man mit etwa 700 € hin. Ich als Kfz-Mechatroniker schätze auch in etwa 700 - 800 €.
Kann ich nun auf ein Gutachten oder verkürztes Gutachten bestehen? Ich will nur nicht nachher auf den Kosten sitzen bleiben.
Du solltest bei dem Schaden schon einen freien Sachverständigen hinzuziehen. Der Sachverständige wird dann schon nach Schadenhöhe das richtige Gutachten ausstellen. Du brauchst dir wegen den Gutachterkosten keine Sorge zu machen. Selbst wenn es nur ein Kurzgutachten geben sollte (was ich nach deinem Bild nicht glaube) werden diese von der gegnerischen Versicherung bezahlt.
Wenn du selber reparieren willst (also praktisch eine fiktive Abrechnung) dann weißt du ja sicherlich auch, daß du nur den Reparaturnettobetrag bekommst (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer).
Dein Fahrzeug ist jetzt ein Unfallfahrzeug und bei Verkauf dem Käufer mitzuteilen. Du wirst wahrscheinlich auch noch eine merkantile Wertminderung bekommen. Aber das kannst du ja dann alles aus dem Gutachten des SV ersehen.
Danke, es sieht schlimmer aus als es ist. Gewaschen siehts jetzt so aus wie im Bild unten.
Es ist auch nur die Stoßstange kaputt, kein Blech darunter. Wenn ich die austausche, ist der Originalzustand ja wieder hergestellt, wieso dann Unfallwagen? Ist mir aber jetzt auch nicht so wichtig, da ich noch viele Jahre mit dem Auto fahren werde.
Das mit der MwSt. weiß ich, einen Teil werde ich ja noch zurückbekommen, wenn ich Teile und Lackierrechung einreiche.
Noch ein Bild.
Wie das auf dem letzten Bild von dir aussieht ist auch noch eine Lackbeschädigung über dem Stoßfänger am Radhaus und die Spur wird wohl hinten auch vermessen werden müssen. Du hast hinten auch noch einen Parkdistanzwarner was die Reparatur erschwert und der Schaden höher ist als du ihn gerade einschätzt.
Nimm es so hin das es jetzt ein Unfallwagen ist und dieser offenbarungspflichtig ist beim Verkauf und somit den eigentlichen Marktwert nicht mehr erzielt.
Sollte das Auto finanziert sein, muß der Schaden auch der Bank mitgeteilt werden und eine Kopie des Gutachtens an die Bank geschickt werden. Es kann sein das die Bank den Anspruch erhebt auf die Wertminderung des Fahrzeugs. Desweiteren mußt du dann der Bank nach erfolgter Reparatur einen Reparaturnachweis erbringen.
Zitat:
Original geschrieben von Businessman
Danke, es sieht schlimmer aus als es ist. Gewaschen siehts jetzt so aus wie im Bild unten.
Es ist auch nur die Stoßstange kaputt, kein Blech darunter. Wenn ich die austausche, ist der Originalzustand ja wieder hergestellt, wieso dann Unfallwagen? Ist mir aber jetzt auch nicht so wichtig, da ich noch viele Jahre mit dem Auto fahren werde.
Das mit der MwSt. weiß ich, einen Teil werde ich ja noch zurückbekommen, wenn ich Teile und Lackierrechung einreiche.
Der Wagen hatte einen Unfall, ergo ist er nicht mehr unfallfrei. Mit 700-800 Euro Schaden auch keine Bagatelle mehr.
Ist in so einem Fall nicht die Wertminderung durch "Unfallwagen" hoeher als der eigentliche Schaden?
Wenn er das Auto jetzt verkaufen wuerde, waers doch einiges weniger wert als ein Unfallfreies.
Danke, dann werde ich mal einen Gutachter beauftragen.
Am Blech ist gar nichts, der Parksensor hat auch keinen Kratzer bzw. er funktioniert noch. Rad hat auch nichts abbekommen.
Fzg ist nicht finanziert, der Wertverlust macht mir persönlich auch nichts aus bei der vorgesehenen Laufleistung.
Es sieht nach einem Streifschaden aus, kommt aber von einem Ausparkvorgang. Ich stand auf der Straße und hab gewartet, bis ein anderes Auto vorbeifährt und in diesem Moment wollte einer Ausparken und hat mit einem Winkel von etwa 30° zur Fahrzeuglängsachse mit seinem Heck zweimal meinen Stoßfänger getroffen. Das ganze mit einer Geschwindigkeit von etwa 3-4 km/h.