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Kurzzeitkennzeichen - anderer Fahrer als EVB-Nehmer?
Hallo,
ich habe eine Frage hinsichtlich Kurzzeitkennzeichen und den Personen, welche das Fahrzeug damit bewegen dürfen. Im Internet habe ich bisher leider keine klare Aussage gefunden und auch aus dem Gesetzestext ist es mir letztendlich nicht 100% klar (hier ist immer von "anderem Fahrzeug" die Rede).
Zur Situation:
Wir wollen das Auto meiner Freundin verkaufen und da der neue schon bereit steht, ist der Wagen abgemeldet. Da hier im Wohngebiet relativ wenig Möglichkeiten sind, ein abgemeldetes Auto länger hinzustellen, wollte ich nun EVB+Kurzzeitkennzeichen für 5 Tage auf meinen Namen beantragen.
Sollte sich innerhalb dieser Zeit kein Käufer finden wird der Wagen (von mir) am letzten Tag des KKZ auf einen Hof (Privatgelände) überführt, wo er länger abgemeldet stehen bleiben kann, bis sich ein Käufer findet.
Was ist aber für den Fall, dass sich innerhalb dieser 5 Tage ein Käufer findet, welcher nicht aus diesem Landkreis (in der näheren Umgebung könnte ich ja das Fahrzeug problemlos selbst überführen) ist? Er kann ja hier kein eigenes KKZ beantragen und das am Wagen befindliche KKZ läuft auf mich.
Darf der Käufer den Wagen dann, mit auf mich ausgestellem KKZ und EVB zu sich nach Hause überführen? Alles andere wäre ja sehr unpraktikabel (Käufer müsste eigenes KKZ mitbringen, selbst wenn er den Wagen dann nicht nimmt). Kann ich das ganze irgendwie absichern, z.B. eine Vollmacht, dass derjenige mit dem auf mich ausgestellten KKZ fahren darf?
Gruß und danke!
Tobi
Beste Antwort im Thema
Ein Kurzzeitkennzeichen ist nicht an einen Fahrer gebunden. Dem Käufer droht kein Ungemach. Ich bin aber gerade unsicher, ob das das Parken im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt.
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26 Antworten
Ein Kurzzeitkennzeichen ist nicht an einen Fahrer gebunden. Dem Käufer droht kein Ungemach. Ich bin aber gerade unsicher, ob das das Parken im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt.
Da du für ein Kurzzeitkennzeichen eine gültiege Versicherung brauchst, darfst du ohne weiteres im öffentlichen Verkehrsraum parken.
Das Kurzzeitkennzeichen ist aufjedenfall Fahrzeuggebunden. Du musst also die FIN mitbringen. Ich bin mir zwar nicht sicher, aber ich denke, das das Kurzzeitkennzeichen auch Personengebunden ist, da auf der Karte steht:
"Das vorstehende Kurzzeitkennzeichen ist
Max
Mustermann
12345 Musterhausen
Musterstraße 1
für das nebend beschriebene Fahrzeug zu Prüfungs-. Probe- und Überführungsfahrten zugeteielt worden"
Mit anderen Worten, nur Du hast das Kurzzeitkennzeichen bekommen und kein anderer.
Das Kurzzeitkennzeichen ist Bundesweit gültig. Also es ist egal ob du im Rheinland wohnst und der Käufer aus Berlin oder so kommt. Der Käufer kann also ohne weiteres ein Kurzzeitkennzeichen mitbringen oder aber auch direkt bei dir vor Ort in der Zulassungsstelle das Kennzeichen holen.
Och nee - schau mal in § 16 FZV :
Zitat:
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
Damit darf man fahren - und sich auf der Fahrt auch mal was zum Essen kaufen. Aber tagelanges Parken ist da nicht inbegriffen.
Dass das KZK personengebunden ist, bestreite ich auch nicht. Aber auch damit ist das Fahrzeug - und nicht die Person - zur Nutzung im Straßenverkehr freigegeben. Wer am Steuer sitzt, ist dabei egal (Führerschein mal vorausgesetzt).
Gut, das mit dem parken war auch für die Dauer der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens gedacht. Hätte ich dazu schreiben können. Das man das Auto auch andersweitig nutzen kann, ist ja jedem selbst überlassen. Die Ordnungshüter werden auch nur in den seltensten Fällen etwas unternehmen, da sie dir eine andersweitige Nutzung ersteinmal nachweisen müssen. Soll aber trozdem nicht heißen, das sie einen dann nicht trozdem mal kontrollieren können.
Wie gesagt, bei der Personegebundenheit bin ich mir nicht sicher. Ich habe nur grade solch ein rotes Kärtchen vor mir liegen. Da steht halt drauf, das das Kurzzeitkennzeichen Person X zugeteielt wurde für Probefahrten etc. Wenn man es jetzt also genau nimmt, darf auch nur der mit dem Auto fahren, der das Kurzzeitkennzeichen beantragt hat.
Ich denke aber auch, das es im eigendlichen Sinne nur einer Halteridentifikation dient.
Zitat:
Original geschrieben von Smoker1988
Das Kurzzeitkennzeichen ist Bundesweit gültig. Also es ist egal ob du im Rheinland wohnst und der Käufer aus Berlin oder so kommt. Der Käufer kann also ohne weiteres ein Kurzzeitkennzeichen mitbringen oder aber auch direkt bei dir vor Ort in der Zulassungsstelle das Kennzeichen holen.
Nicht mehr, gerade mit der Verschärfung der Bedingungen kannst du das nur noch in der für dich zuständigen Zulassungsstelle bekommen und nicht mehr vor Ort, so stehts zumindest im Text.
Siehe hier: http://kfz-zulassung.de/blog/?p=79
Die Passagen, die mich dabei stutzig machen:
Zitat:
Hinzu kommt, dass man nun ein derart zugeteiltes Kurzzeitkennzeichen nicht mehr anderen Personen zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen darf.
und
Zitat:
Die Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens an Dritte wird nun künftig mit einem Bußgeld von € 50,- und einem Punkt in Flensburg geahndet.
Danke für die Antworten bisher!
in einem normalen KFZ-Schein steht auch ein Name...trotzdem dürfen andere Personen damit fahren
Ich denke die Idee des TE geht völlig in Ordnung. Parken im öffentlichen Bereich ist auch OK.
im §16 FZV Absatz 2 steht:
"Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. "
bezieht sich also auf die Zeit nach der Gültigkeit. D.h. innerhalb der Gültigkeit darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, dazu gehört nun mal auch das Parken (wo soll das Fahrzeug denn sonst hin???). Tagelanges Parken geht sowieso nicht.....da die Zulassung sowieso nur auf 5 Tage begrenzt ist
Gruß Wensi
Zitat:
Original geschrieben von Smoker1988
Das Kurzzeitkennzeichen ist aufjedenfall Fahrzeuggebunden. Du musst also die FIN mitbringen.
Quatsch. Du kannst die Kurzzeitkennzeichen ohne FIN beantragen. Manchmal weiß man ja vorher nicht welches Auto es wird. Habe gerade erst vor 2 Wochen wieder welche geholt und es reichte nur die eVB.
Zitat:
Original geschrieben von wensi1974
in einem normalen KFZ-Schein steht auch ein Name...trotzdem dürfen andere Personen damit fahren
So hat die Frau von der Zulassungsstelle auch argumentiert und meinte - unter Vorbehalt - dass der Fahrer egal ist.
Vom Gesetzestext her und den Anmerkungen, die auf dem rosa Schein stehen, würde ich es ebenfalls so sehen.
Ach ja, EVB und Perso haben zur Beantragung gereicht, FIN etc. war völlig egal (Kreis HP).
Jetzt muss sich nur noch ein Käufer finden, vielleicht hat einer von euch ja Interesse (Peugeot 207 HDi)?
Danke allen für die Antworten!
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Och nee - schau mal in § 16 FZV :
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Zitat:
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
Entweder hast Du hier den alten § 16 hier dargestellt, oder hast etwas vergessen.
1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.
Im zweiten Satz findet der TE seine Antwort.
Es darf eine andere Person das Fahrzeug fahren, als die Person die im roten Fahrzeugschein eingetragen ist. Nur ausfüllen und unterschreiben muss der Antragsteller.
So zumindest sehe ich das
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Damit darf man fahren - und sich auf der Fahrt auch mal was zum Essen kaufen. Aber tagelanges Parken ist da
nichtinbegriffen.
Ich hab mal eine kleine Korrektur vorgenommen.
Mit einem KZK darf man natürlich innerhalb der Gültigkeit legal im öffentl. Vk-Raum parken (auch tagelang). Natürlich bitte an die Parkvorschriften halten!
Sehe ich anders. Es werden dem Wortlaut nach nur (bestimmte) Fahrten erlaubt. Darunter fällt meiner Interpretation nach Einsteigen in Flensburg, Essenspausen unterwegs, meinetwegen auch eine Hotelübernachtung. Am Ziel in Konstanz angekommen ist die Fahrt beendet und weiteres Parken nicht erlaubt.
Bevor es falsch rüberkommt: Mich würde es nicht stören und Gefahr, dass es eine Knolle gibt, halte ich für ausgesprochen gering.
Man kann doch jederzeit die Probefahrt, Überführungsfahrt oder Prüfungsfahrt unterbrechen und ggf. am nächsten Tag weiter führen. Hierfür hat der Antragsteller 5 Tage Zeit. Wie oft oder wie lange er z.B. eine Probefahrt macht ist doch dabei völlig egal. Innerhalb dieser Zeit darf das Fahrzeug doch auf öffentlichen Parkplätzen stehen. Das Fahrzeug ist doch während der Zeit Haftpflichtversichert.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Sehe ich anders. Es werden dem Wortlaut nach nur (bestimmte) Fahrten erlaubt. Darunter fällt meiner Interpretation nach Einsteigen in Flensburg, Essenspausen unterwegs, meinetwegen auch eine Hotelübernachtung. Am Ziel in Konstanz angekommen ist die Fahrt beendet und weiteres Parken nicht erlaubt.
Bevor es falsch rüberkommt: Mich würde es nicht stören und Gefahr, dass es eine Knolle gibt, halte ich für ausgesprochen gering.
Wenn man es genau nimmt, ist die Überführungsfahrt erst dann beendet, wenn der Wagen entweder auf Privatgrund steht (wo er keine Kennzeichen benötigt) oder mit den neuen Kennzeichen bestückt wird.
Wenn ich also in Koblenz ankomme und dort keinen privaten Stellplatz (außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs) habe und der Wagen auch noch nicht neu angemeldet ist, muss ich den doch zwangsweise auf die Straße vor das Haus stellen. Das kann dann auch von Freitagnachmittag über das Wochenende sein.
Ob ich dann am Montagmorgen damit in die Arbeit fahren darf, das wäre die Frage. Zur Zulassungsstelle sollte aber auch kein Problem sein. Wenn ich mit dem Arbeitgeber bereits vereinbart habe, dass ich um 15:30 Uhr Schluss mache, damit ich danach noch rechtzeitig zur Zulassungsstelle fahren kann, warum sollte ich dann nicht mit Kurzzeitkennzeichen morgens in die Arbeit fahren?
Alles natürlich mit gültigen Kennzeichen.
Mir wurde damals gesagt ich könne die 5 Tage machen was ich will. Vielleicht hat jemand einen Gesetzeskommentar, der Probe-, Überführungs- und Prüfungsfahrt noch genauer definiert.
Wobei Probefahrt ohnehin schon indirekt aussagt, dass auch andere damit fahren dürfen, denn wer macht Probefahrten? Eigentlich immer ein völlig fremder Kaufinteressent.
Bei einem normalen PKW mit gültiger HU und AU, der natürlich auch technisch in Ordnung ist, sehe ich ohnehin gar kein Problem. Ist aber alles nur meine persönliche Einschätzung.
Zitat:
Original geschrieben von wensi1974
in einem normalen KFZ-Schein steht auch ein Name...trotzdem dürfen andere Personen damit fahren
Ich denke die Idee des TE geht völlig in Ordnung.
Bloß dass das eine nichts mit dem anderen zu tun hat. Und was du denkst, ist halt total unerheblich für eine juristische Beurteilung bzw. die Beurteilung durch kontrollierende Polizei...Die Idee ist an sich nicht schlecht, aber es kommt auch da leider mal wieder auf den Wohnort hat. In Bayern hat das OLG München entschieden, dass es ok ist, wenn das KKZ weitergegeben wird, wenn man die Zulassungsstelle mit Datum der Übergabe und den persönlichen Daten des neuen Besitzers darüber in Kenntniss setzt. Und das entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut in der FZV...
Und weil einer nach Kommentarmeinung gefragt hat (in aller gebotenen Kürze):
Prüfungsfahrt: Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kfz-Verkehr
Probefahrt: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
Überführungsfahrt: Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen.
Ansonsten empfehle ich dringend, bei irgendwelchen Aussagen zum Gesetz immer bei juris die entsprechende Vorschrift nachzuschlagen. Der verlinkte §16 ist alt und falsch so.
Gruß Tecci