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Kurzzeitkennzeichen Autokauf unzulässige Rad/reifen Kombination

Themenstarteram 20. Mai 2014 um 8:15

Hallo,

ich interessiere mich für ein Auto, welches abgelaufenen TÜV hat aber "soweit" verkehrssicher sein sollte, sodass ich es mit dem KZK bewegen darf.

Allerdings hat er 205 / 50 R15 auf einer 8J Felge montiert. Und wenn ich im Internet richtig schaue, gibt kein Reifen-Hersteller den Reifen auf einer 8J Felge frei...

Wie sieht das ganze jetzt bei einem KZK aus? Rad/Reifen-Kombi muss ja nicht eingetragen sein für das Auto, aber wie sieht es mit einer Kombination aus, die überhaupt nicht eintragbar ist unabhängig von dem Auto, wie jetzt mit den 205er und 8J?

Es dürfen ja auch nur Reifen mit E-Prüfzeichen gefahren werden mit dem KZK, daher muss es für die Rad/Reifen Kombi auch Regelungen geben?

Ansonsten kann ich ja auch nen 175er auf einer 8J fahren, sofern ich den drauf bekomme!?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Turbotobi28

eben doch weil ein Fahrzeug mir KZK nicht Verkehrsicher im üblichen Sinne sein muß. Nur die Betriebssicherheit muß gewährleistet sein und dafür ist der Fahrer verantwortlich.

Nicht eingetragene Motoren,diverse ansonsten illegale Umbauten usw. spielt da keine Rolle.

Solange die Kiste lenkt und bremst reicht das im großen und ganzen ;)

:confused:

Das Fahrzeug muss uneingeschränkt vorschriftsmäßig gem. der StVZO sein.

Kurzzeitkennzeichen, wie auch rote Händler-Kennzeichen gibt es nach §16 FZV:

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16.html

Absatz1 sagt ganz eindeutig, dass §31 Abs.2 StVZO gilt:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31.html

Und dort findet sich nun zweifelsfrei, dass der Wagen vorschriftsmäßig sein muss. Die geforderte Verkehrssicherheit bezieht sich ausschließlich darauf, dass eine eventuell vorhandene Ladung und Besetzung diese nicht einschränken darf.

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Hi,

bei KZK bist du als Fahrzeugführer für den Verkehrssicheren Zustand verantwortlich.

In der Praxis heißt das solange das Ding lenkt,bremst und lichter dran hat und keine Teile verliert wirst du wohl keine Probleme bekommen.

Wenn dir aber während eine kurvenfahrt der reifen von der felge springt und du gegen ein parkendes Auto krachst kann es sein das du probleme bekommst,zumindest mit der versicherung des KZK die unter umständen einen teil des Schadens von dir zurückfordert.

Gruß Tobias

205/50 auf 8 Zoll breiter Felge mag nach Norm nicht zulässig sein, ist aber keine Kombination bei der ich mir Sorgen machen würde.

am 20. Mai 2014 um 10:34

Zitat:

Original geschrieben von Hellhound1979

205/50 auf 8 Zoll breiter Felge mag nach Norm nicht zulässig sein, ist aber keine Kombination bei der ich mir Sorgen machen würde.

Ob sich der Fahrzeugführer "Sorgen" macht oder nicht, ist irrelevant.

Das Fahrzeug wird dann ohne Betriebserlaubnis bewegt was nicht zulässig ist. Da kann der Fahrzeugführer noch so überzeugt davon sein.

Und selbst wenn Reifen und Felge so zulässig sind, kommt es zusätzlich darauf an, ob sie es auch auf dem Fahrzeug sind.

M.E. hat das mit dem Kurzzeitkennzeichen überhaupt nichts zu tun.

Du dürftest mit den KZK zum TÜV fahren um dort die Reifen eintragen zu lassen. Und wenn dann der TÜV die Eintragung verweigert auch zurück. Nur die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein.

Im Übrigen: warum sind 8J mit 205er Reifen ein Problem?

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

 

M.E. hat das mit dem Kurzzeitkennzeichen überhaupt nichts zu tun.

Hi,

eben doch weil ein Fahrzeug mir KZK nicht Verkehrsicher im üblichen Sinne sein muß. Nur die Betriebssicherheit muß gewährleistet sein und dafür ist der Fahrer verantwortlich.

Nicht eingetragene Motoren,diverse ansonsten illegale Umbauten usw. spielt da keine Rolle.

Solange die Kiste lenkt und bremst reicht das im großen und ganzen ;)

Natürlich darf man offiziell keine Spazierfahrt mit dem KZK machen sondern nur Probe,Test und Überführungsfahrten.

 

Und was die Reifen angeht,es gibt eine Verwendungsliste und da müssen bei 8 Zoll breiten felgen eben mindestens 215er Reifen montiert werden. wobei man von der Liste auch abweichen kann wenn man z.b. eine freigabe des Reifenherstellers hat. Wenn der bestätigt das sein 205er Reifen auf eine 8 Zoll felge montiert werden kann wäre so etwas durchaus auch legal eintragbar.

 

Gruß Tobias

Ein 205er Reifen darf normalerweise auf Felgen von 5J - 8,5J gefahren werden, außer der Reifenhersteller erteilt explizit keine Freigabe dafür.

Von daher ist erstmal rein zahlenmäßig alles in Butter.

der Reifenverband gibt 8 Zoll Felgen erst ab 215er Reifen frei: http://www.reifen-verband.de/reifen-technik/felgen-tabelle

Also wäre es gut, hier eine Freigabe vom Felgenhersteller für die 205er zu bekommen, dann wäre auch die Eintragung beim TÜV kein Problem und die Fahrt mit KZK erst recht nicht.

am 20. Mai 2014 um 14:34

Zitat:

Original geschrieben von Turbotobi28

Zitat:

Original geschrieben von kerberos

 

M.E. hat das mit dem Kurzzeitkennzeichen überhaupt nichts zu tun.

Hi,

eben doch weil ein Fahrzeug mir KZK nicht Verkehrsicher im üblichen Sinne sein muß. Nur die Betriebssicherheit muß gewährleistet sein und dafür ist der Fahrer verantwortlich.

Nicht eingetragene Motoren,diverse ansonsten illegale Umbauten usw. spielt da keine Rolle.

Solange die Kiste lenkt und bremst reicht das im großen und ganzen ;)

 

Gruß Tobias

Und das hst Du sicher auch irgendwo als Quelle?

Ich glaube kaum, dass man es einem Laien überlassen kann, die Betriebssicherheit seine Fahrzeugs festzustellen.

Außerdem ging es hier um das Thema Reifen auf Felgen, das ganz sicher schnell Einfluss auf die Betriebssicherheit hat.

Ich habe auch schon Autos gesehen, deren Heckspoiler mit Flügelmuttern festgemacht waren. Sicher, es lenkt und bremst, aber betriebssicher aus Fußgängersicht ist das nicht.

Und mit "im Großen und Ganzen" kommen wir hier sicher auch nicht weiter.

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

Ein 205er Reifen darf normalerweise auf Felgen von 5J - 8,5J gefahren werden, außer der Reifenhersteller erteilt explizit keine Freigabe dafür.

Von daher ist erstmal rein zahlenmäßig alles in Butter.

Haaalo,

gemäß ETRTO-Norm

ist die Montage von 205/50R15 auf Felgenmaulweiten von 5,5 - 7,5" zugelassen :eek:

Es gibt keine(n) 205er Reifengröße/-querschnitt der grundsätzlich

auf 8" geschweige denn 8,5" zugelassen ist.

Wie schon beschrieben, ist für 8" die Reifenherstellerfreigabe erforderlich.

btw:der "Reifenverband" ist keine Insitution, die etwas freigeben kann,

sondern ein Händler, der eine Tabelle erstellt hat,

die jedoch die Reifenquerschnitte ( z.B. 50,45,40er usw.) nicht berücksichtigt

und demzufolge nicht verbindlich ist :mad:

Zitat:

Original geschrieben von Turbotobi28

eben doch weil ein Fahrzeug mir KZK nicht Verkehrsicher im üblichen Sinne sein muß. Nur die Betriebssicherheit muß gewährleistet sein und dafür ist der Fahrer verantwortlich.

Nicht eingetragene Motoren,diverse ansonsten illegale Umbauten usw. spielt da keine Rolle.

Solange die Kiste lenkt und bremst reicht das im großen und ganzen ;)

:confused:

Das Fahrzeug muss uneingeschränkt vorschriftsmäßig gem. der StVZO sein.

Kurzzeitkennzeichen, wie auch rote Händler-Kennzeichen gibt es nach §16 FZV:

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16.html

Absatz1 sagt ganz eindeutig, dass §31 Abs.2 StVZO gilt:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31.html

Und dort findet sich nun zweifelsfrei, dass der Wagen vorschriftsmäßig sein muss. Die geforderte Verkehrssicherheit bezieht sich ausschließlich darauf, dass eine eventuell vorhandene Ladung und Besetzung diese nicht einschränken darf.

Hi,

danke für den Link das erweitert (oder aktualisiert?) mein wissen!

Allerdings könnte man diesen Abschnitt :

Zitat:

§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

auch so auslegen das das Fahrzeug eben nicht den üblichen Vorschriften entsprechen muß.

gruß Tobias

Moin Moin !

Zitat:

Allerdings könnte man diesen Abschnitt :

 

Zitat:

§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen.

auch so auslegen das das Fahrzeug eben nicht den üblichen Vorschriften entsprechen muß.

Woher nimmst du diese kühne These ???

Ich schreibe die Angelegenheit mal etwas anders :

"§ 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt."

Das Fzg muss also allen Vorschriften der VO entsprechen.

Lediglich bei nicht zugelassenen Fzgen (also z.B. rote NR.) gilt :"auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung". Das ist logisch ,weil die Einzelgenehmigung ja erst durch die Zul.stelle nach einem vorangegangenen Gutachten eines aaS erfolgen kann.Ansonsten könnte ein Fzg ohne gültige BE grundsätzlich nur auf einem Trailer zur Einzelabnahme gefahren werden oder ein Fzg-Hersteller müsste seine Probefahrten mit "Erlkönigen" ebenfalls mit dem Fzg auf einem Trailer durchführen.

MfG Volker

am 20. Mai 2014 um 20:06

Ich stimme meinem Vorposter(Edit: Turbotobi) uneingeschränkt zu, dazu kommt das ein Fahrzeugschein für ein Kurzeitkennzeichen nur ungefähr Typ(falls bekannt), Fabrikat (falls bekannt) sowie am wichtigsten die Fahrgestellnummer beinhaltet.

In der Praxis heißt dass bei einer Verkehrskontrolle könnte also niemand feststellen welche Reifenkombi für das Fahrzeug vorgeschrieben ist und solange alle Räder rund sind und nicht schleifen besteht keinerlei Handhabe für Beanstandungen :)

Dazu kommt das Fahrzeug muss "verkehrssicher" sein also lenken leuchten bremsen. Und dass kann ein Laie sehr wohl Beurteilen, er tut dies schließlich jeden Tag beim Inbetriebsetzen seines eigenen Vehikels oder ?;)

 

Zitat:

Ich glaube kaum, dass man es einem Laien überlassen kann, die Betriebssicherheit seine Fahrzeugs festzustellen.

M.F.G

Der Altmetallfanatiker

Zitat:

Original geschrieben von Turbotobi28

auch so auslegen das das Fahrzeug eben nicht den üblichen Vorschriften entsprechen muß.

Nur dann, wenn man etwas überhaupt nicht (KZK-Antrag) oder nicht bis zum Ende liest (§16 FZV). Dass man mit derartigem Verhalten auf den Holzweg gerät, sollte logisch sein.

Kommst Du auch auf die Auslegung, dass man mit einem Telefonbuch telefonieren können muss, wenn man nach "Telefon" auf hört zu lesen und den Rest mit "buch" ignoriert?

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