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Kurzzeitkennzeichen pauschal beantragen, ohne Fahrzeug anzugegen?
Servus!
Muss ich bei dem Beantragen eines Kurzzeitkennzeichens schon direkt das Fahrzeug angeben?
Hintergrund ist, dass ich mir in den nächsten Tagen ein Auto kaufen will, aber noch nicht weiß was es für eins wird.
Früher musste man das glaube ich nicht, oder hat sich da was geändert?
Beste Antwort im Thema
Die Angabe von Fahrzeugdaten ist noch nicht erforderlich !
Ab dem 01.04.2015 wird sich dahingehend jedoch einiges ändern.
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25 Antworten
ja, es hat sich was geändert und ja, ohne Fahrgestellnummer geht bei den meisten Zulassungsstellen nix mehr. Ab April wird das dann endgültig so vorgeschrieben.
Gibt es das in der Schweiz überhaupt?
Die Angabe von Fahrzeugdaten ist noch nicht erforderlich !
Ab dem 01.04.2015 wird sich dahingehend jedoch einiges ändern.
Danke für die Antworten
(ist in D.)
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 11. Februar 2015 um 09:36:09 Uhr:
Die Angabe von Fahrzeugdaten ist noch nicht erforderlich !
Wird aber leider schon von vielen Zulassungsbehörden trotzdem gefordert...
Zitat:
@MartinSHL schrieb am 11. Februar 2015 um 10:04:56 Uhr:
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 11. Februar 2015 um 09:36:09 Uhr:
Die Angabe von Fahrzeugdaten ist noch nicht erforderlich !
Wird aber leider schon von vielen Zulassungsbehörden trotzdem gefordert...
Da fragt man sich, warum.
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 11. Februar 2015 um 10:14:54 Uhr:
Zitat:
@MartinSHL schrieb am 11. Februar 2015 um 10:04:56 Uhr:
Wird aber leider schon von vielen Zulassungsbehörden trotzdem gefordert...
Da fragt man sich, warum.
Fragen kannst du dich das beantworten wird dir das aber keiner
Als Deutscher bist du dann auch total angeschmiert weil es die KZK nur auf deiner örtlichen Zulassungsstelle gibt. Als Ausländer (der TE ist ja wohl Schweizer) kann er dagegen Deutschlandweit zu jeder Zulassungsstelle gehen. Und dann halt notfalls so lange suchen bis es er eine findet die die KZK "blanko" ausgibt so wie es bis zum 1.4. noch zulässig ist.
Gruß Tobias
@Turbotobi28
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen
1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.
Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
Wo steht da, dass ich gezwungen bin Unterlagen zum Fahrzeug vorzulegen.
Ich würde es darauf ankommen lassen !
Hi,
ich sag mal so wenn du akut ein KZK brauchst und die Zulassungsstelle sich quer stellt kannst du es drauf ankommen lassen wie du willst, die Zulassungsstelle sitzt am längeren Hebel. Am ende berufen die sich auf das schöne Wörtchen unverzüglich, je nach Auslegeung heißt das eben unverzüglich/sofort nach übergabe der Papiere zu den KZK müssen die Fahrzeugdaten eingetragen werden.
Aber wie gesagt ab dem 1.4. ist ganz klar geregelt die Papiere müssen vorgelegt werden und die Fahrzeuge müssen sogar eine gültige HU (Tüv) haben.
Zitat:
@Turbotobi28 schrieb am 11. Februar 2015 um 10:48:49 Uhr:
Hi,
ich sag mal so wenn du akut ein KZK brauchst und die Zulassungsstelle sich quer stellt kannst du es drauf ankommen lassen wie du willst, die Zulassungsstelle sitzt am längeren Hebel. Am ende berufen die sich auf das schöne Wörtchen unverzüglich, je nach Auslegeung heißt das eben unverzüglich/sofort nach übergabe der Papiere zu den KZK müssen die Fahrzeugdaten eingetragen werden.
Aber wie gesagt ab dem 1.4. ist ganz klar geregelt die Papiere müssen vorgelegt werden und die Fahrzeuge müssen sogar eine gültige HU (Tüv) haben.
Genau, 01.04.2015 und nicht bereits schon jetzt !
Unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern sofort. Wenn jedoch tatsächlich erst die Daten bei der Abholung bekannt werden, liegt m.E. schuldhaftes Verzögern nicht vor. Demnach wäre die Eintragung der Daten vor Antritt der Fahrt vorzunehmen.
Was soll ich denn als Sachbearbeiter entgegenhalten, was auch vor dem Verwaltungsgericht stand hält ?
Ich schrieb, ich würde es darauf ankommen lassen und eine schriftliche Ablehnung verlangen. Das wäre mein Recht und dann sehen wir weiter.
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 11. Februar 2015 um 10:59:25 Uhr:
Was soll ich denn als Sachbearbeiter entgegenhalten, was auch vor dem Verwaltungsgericht stand hält ?
Ich schrieb, ich würde es darauf ankommen lassen und eine schriftliche Ablehnung verlangen. Das wäre mein Recht und dann sehen wir weiter.
will man ein Kurzzeitkennzeichen oder einen Rechtsstreit? Bei uns wird das schon seit mehreren Jahren so gehandhabt. Da das Wohnsitzprinzip gilt kann man auch zu keiner anderen Zulassungsstelle.
Kurz: es hilft nichts.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 11. Februar 2015 um 11:14:55 Uhr:
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 11. Februar 2015 um 10:59:25 Uhr:
Was soll ich denn als Sachbearbeiter entgegenhalten, was auch vor dem Verwaltungsgericht stand hält ?
Ich schrieb, ich würde es darauf ankommen lassen und eine schriftliche Ablehnung verlangen. Das wäre mein Recht und dann sehen wir weiter.
will man ein Kurzzeitkennzeichen oder einen Rechtsstreit? Bei uns wird das schon seit mehreren Jahren so gehandhabt. Da das Wohnsitzprinzip gilt kann man auch zu keiner anderen Zulassungsstelle.
Kurz: es hilft nichts.
Wer spricht denn hier von Wohnsitz ? Das ist doch überhaupt nicht die Frage ! Hast wohl überlesen
Ich glaube kaum, dass Du entscheiden kannst, was hilft oder nicht hilft . Vielleicht stellst Du Deine Behauptungen nicht immer so auf, dass diese richtig sind und keine andere Antwort demnach richtig sein kann !
keine Ahnung, warum Du meinst, mich angreifen zu müssen. Tatsache ist:
1. wenn man ein Kurzzeitkennzeichen will, nützt es einem nichts, mit einer schriftlichen Ablehnung nach Hause zu gehen. Deine Meinung in Ehren, natürlich könnte man klagen, aber was hat man davon?
2. nur die Zulassungsstelle in dem Landkreis, wo man gemeldet ist, darf einem die Kennzeichen ausgeben. Und wenn diese "nein" sagt, dann bleibt es auch zunächst dabei. Dann kann man sich entweder unterwerfen und die Fahrgestellnummer mit Typ angeben, oder man muss das Fahrzeug halt anders Probefahren oder Überführen.
Hooow, Brauner! Kein Grund zum Streiten. Ihr habt beide Recht!
Es gibt genügend Angriffspunkte und Argumentationen um die derzeitigen Anweisungen auszuhebeln. Allerdings, wenn sich die Zulassungsstelle querstellt, geht der Antragsteller erst mal ohne Kennzeichen nachhause...
Was mir immer noch nicht ganz klar ist, wie es nach dem 1.4. aussehen wird. Muss ich, wenn ich mir an einem Tag mehrere Fahrzeuge ansehen/probefahren will, gleich mit einem Stapel an Kurzzeitkennzeichen antreten? Ist doch totaler Blödsinn? Oder hab ich da etwas falsch verstanden?