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Kurzzeitkennzeichen und TÜV

Themenstarteram 5. August 2015 um 5:51

Schönen Guten Morgen liebes Forum,

Kann ich bei der Zulassungsstelle Kurzzeitkennzeichen holen, obwohl ich kein TÜV habe? (Werde Nachmittag auch noch selber anrufen)

Übers Internet verlangen die kein TÜV Bericht, aber wie sieht es aus, wenn ich von der Polizei kontrolliert werde? Mit was für einer Strafe muss ich rechnen? Weiterfahrt untersagt?

Vielen Dank!

Beste Antwort im Thema

Was Gleiterfahrer sagt ist falsch.

Ein Kurzzeitkennzeichen bekommst du auch ohne gültigen TÜV, allerdings ist dann die Nutzung eingeschränkt.

Im Grunde genommen sind nur Fahrten zulässig, welche sich im gleichen oder angrenzenden Zulassungsbezirk des ausgegebenen Kurzzeitkennzeichens befinden und im Zusammenhang mit der Durchführung der HU stehen.

Also im Klartext:

Du kannst zu einer nächstgelegenen Werkstatt fahren und zu einer Prüfstelle. Hast du eine gültige HU gelten die Einschränkungen nicht mehr.

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Seit 1.4.2015 ist die Regelung in Kraft, dass nur noch Fahrzeuge mit gültiger HU ein Kurzzeitkennzeichen erhalten .

Wenn die Mitarbeiter nichts verschlafen haben, wollen diese sicher bei deinem Begehren den TÜV-Bericht sehen.

Was Gleiterfahrer sagt ist falsch.

Ein Kurzzeitkennzeichen bekommst du auch ohne gültigen TÜV, allerdings ist dann die Nutzung eingeschränkt.

Im Grunde genommen sind nur Fahrten zulässig, welche sich im gleichen oder angrenzenden Zulassungsbezirk des ausgegebenen Kurzzeitkennzeichens befinden und im Zusammenhang mit der Durchführung der HU stehen.

Also im Klartext:

Du kannst zu einer nächstgelegenen Werkstatt fahren und zu einer Prüfstelle. Hast du eine gültige HU gelten die Einschränkungen nicht mehr.

Zitat:

@querys schrieb am 5. August 2015 um 08:16:14 Uhr:

Was Gleiterfahrer sagt ist falsch.

Liest sich hier aber anders: http://www.noz.de/.../...2015-strengere-regeln-fur-kurzzeitkennzeichen

Einzige Ausnahme ist dem zufolge, wenn die Fahrt unmittelbar zur Prüfstelle erfolgt.

Vielleicht sollte man als Quelle nicht einen Artikel aus der Presse nehmen, sondern die FZV §16a. Dort steht es klar drin.

Aber auch im zweiten Absatz deines Artikels steht es drin.

Zitat:

FZV §16a

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung. Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.

Und was ist an deinem Beitrag genau anders bzw. wo habe ich was Falsches geschrieben ?

Du schreibst pauschal

Zitat:

Seit 1.4.2015 ist die Regelung in Kraft, dass nur noch Fahrzeuge mit gültiger HU ein Kurzzeitkennzeichen erhalten .

Wenn die Mitarbeiter nichts verschlafen haben, wollen diese sicher bei deinem Begehren den TÜV-Bericht sehen.

Hiermit schließt du aus, dass man ohne HU ein KZK bekommt. Dies ist nicht korrekt.

Themenstarteram 5. August 2015 um 8:17

Aber eigentlich weiß ja niemand dann ob ich mit TÜV von München nach Hamburg fahre oder ohne....außer ich komme in eine Kontrolle, versteh ich das richtig?

Zitat:

@yasar009 schrieb am 5. August 2015 um 10:17:17 Uhr:

Aber eigentlich weiß ja niemand dann ob ich mit TÜV von München nach Hamburg fahre oder ohne....außer ich komme in eine Kontrolle, versteh ich das richtig?

Das ist in der Tat korrekt.

In wie weit das nun geahndet wird, ist mir allerdings nicht klar.

Ist dies eine Straftat, weil Fahren ohne Zulassung, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Oder ist es "nur" fahren ohne gültige HU. Hier stellt sich dann wiederum die Frage was als Ablaufdatum angesetzt wird, wenn die vorhergehende HU nicht nachvollziehbar ist. Hiernach würde sich dann entsprechend das Strafmaß richten.

Themenstarteram 5. August 2015 um 10:07

Wer könnte mir die Strafe sagen? Die Polizei?

Danke

Zitat:

@yasar009 schrieb am 5. August 2015 um 12:07:40 Uhr:

Wer könnte mir die Strafe sagen? Die Polizei?

Es ist ja nicht nur das fahren ohne TÜV. Kannst du denn ausschliessen, während der Fahrt einen Unfall zu haben ? Der Versicherungsschutz ist zwar so gewährleistet, die Versicherung kann dich aber in Regress nehmen. Erst recht, wenn das Fahrzeug einen Mangel hat, der bei der HU entdeckt worden wäre.

Ob es dir das Risiko wert ist, muss man für sich selbst entscheiden.

Ich find es jedenfalls unverantwortlich.

denke, wie der Vorrredner sagt, dass das Fahren ohne gültige HU wäre. Musst Du mal im Bußgeldkatalog blättern oder bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle anfragen.

Spricht etwas dagegen, das Auto vor der Abreise aus München dort zur HU vorzustellen? Sofern man mit erheblichen Mängeln von München nach Hamburg düst, wäre für mich die Frage zweitrangig, ob die Polizei die Weiterfahrt wegen der nicht vorhandenen HU oder direkt wegen der erheblichen Mängel untersagt. Ich würde davon ausgehen, dass beim Kurzzeitkennzeichen ohne HU die evtl. kontrollierenden Polizisten ein deutliches Auge auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs werfen werden. Die würden vermutlich davon ausgehen, dass jemand ungerechtfertigte Gründe hat, wenn er ohne HU ein Auto auf Kurzzeitkennzeichen über so eine Entfernung auf eigener Achse bewegen will.

Es wäre ggf. auch möglich, das Auto per Trailer (oder Spedition) zu transportieren. :rolleyes:

Grüße

pre edit - Gedankenübertragung :)

Es kann kein "Fahren ohne HU" im Sinne eines Verstoßes gegen §29 StVZO sein, weil der für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht greift.

Es ist ein Verstoß gegen den zulässigen Verwendungsbereich des Kennzeichens.

Es wurde hier schon berichtet, daß in so einem Fall ein Kennzeichenmißbrauch (also eine Straftat) angezeigt wurde. Ob der Richter das auch so sieht oder doch "nur" als OWi betrachtet wird man vermutlich in ein paar Monaten wissen..

Auch wieder wahr. Im Falle des Erwischens wäre die Fahrt erstmal vorbei und mit etwas Pech würde das Auto sichergestellt. Wäre aber alles vermeidbar mit HU oder Trailer.

Grüße

Themenstarteram 5. August 2015 um 11:15

Vielen Dank für die Antworten, Strecke München Hamburg war nur ein Beispiel, aber wollte nur mal fragen, hab mich für ein Transport entschieden.

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