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Lackschaden und Scheibenreparatur- unzureichende Erstattung durch gegnerische Versicherung
Ich hatte im Winter letzten Jahres einen Schaden am Lack, Stoßfänger und Windschutzscheibe. Ein Gutachter hat den Schaden mit allen Schadenspositionen detailliert bewertet. Die Reparaturkosten betragen 4.700 €.
Die gegnerische Versicherung hat gleich danach eine fiktive Abrechnung vorgenommen und den Nettobetrag 3.900 € erstattet. Ich habe der gegenerischen Versicherung mitgeteilt, dass aber eine Rechnung über den Austausch der Windschutzscheibe von einer Firma noch nachgereicht wird. Die Rechnung über den Austausch der Windschutzscheibe habe ich letzte Woche erhalten. Die Kosten der Scheibenreparatur sind um rd. 300 € netto höher als im Gutachten. Nunmehr habe ich die Rechnung der Versicherung vorgelegt, denn ich erwarte bei der Scheibenreparatur sowohl die Erstattung der höheren Kosten als auch der anteilligen Mehrwertsteuer, da die Erstattung der Versicherung bisher nur in Höhe der Nettokosten erfolgte.
Von der Versicherung kommt nun die Rückmeldung, dass eine Mischung aus beiden Abrechnungsmöglichkeiten (fikitv und nach vorglegter Rechnng) nicht mehr möglich sei. Ich kann das nicht nachvollziehen, denn im Gutachten sind die jeweilligen Schadenspositionen eindeutig getrennt und lassen sich somit nachvollziehehen.
Hat da jemand Erfahrung, wie weiter vorgegangen werden soll?
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36 Antworten
Dann wirst du Klage einreichen müssen. Vorher gibts kein Einsehen.
Hat die Aussicht auf Erfolg?
Eher nicht, der Beschreibung nach war es e i n Schaden an einem Fahrzeug und da ist das Mischen von fiktiver und tatsächlicher Abrechnung m.W. nicht zulässig. Eventuell dem Gutachter die Rechnung mal vorlegen und hoffen, dass der sein Gutachten wegen der 300,- € Mehrkosten korrigiert. Wobei "im letzten Winter" und "letzte Woche" natürlich diese Mehrkosten auch ganz normale Preissteigerungen sein können und dann hast du Pech gehabt, so lange zu warten.
BGH vom 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21
Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen nicht miteinander vermengt werden. So ist insbesondere eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 25. August 2024 um 15:09:26 Uhr:
Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen nicht miteinander vermengt werden. ...
angenommener Fall:
2000 Euro Schaden gemäß Gutachten fiktiv abgerechnet, = 1680 abzgl. Mehrwertsteuer ausgezahlt.
Fahrzeug nicht gemäß Gutachten teilrepariert in Eigenleistung. 1000 EUR sind angefallen für Material und Teile. Rechnung hierüber wird eingereicht um 160 EUR Mehrwertsteuer nachzufordern, da real geworden.
Das funktioniert so nicht mehr ?
@Spi95
2000 Euro Schaden gemäß Gutachten fiktiv abgerechnet, = 1680 abzgl. Mehrwertsteuer ausgezahlt.
Fahrzeug nicht gemäß Gutachten teilrepariert in Eigenleistung. 1000 EUR sind angefallen für Material und Teile. Rechnung hierüber wird eingereicht um 160 EUR Mehrwertsteuer nachzufordern, da real geworden.
Das funktioniert so nicht mehr ?
Nein, das fuktioniert so nicht mehr. Man muss sich vorher überlegen, welchen Weg man einschlägt. Entweder fiktiv, oder Konkret.
Zitat:
@dorumfischer schrieb am 25. Aug. 2024 um 10:2:30 Uhr:
Die gegnerische Versicherung hat gleich danach eine fiktive Abrechnung vorgenommen und den Nettobetrag 3.900 € erstattet.
Seit wann bestimmt die gegnerische Versicherung die Art der Abrechnung?
@Blubber-AWD
Seit wann bestimmt die gegnerische Versicherung die Art der Abrechnung?
Gegenfrage: warum wird man da nicht selber Tätig, wenn das nicht gewünscht wird?
Da hier offensichtlich nicht vollständig nach dem Gutachten repariert wurde und lediglich die Scheibe ersetzt wurde, ist hier Ritze.
was lernen wir daraus?
Nach Eintritt des Schadenfalles einen Rechtsanwalt das Mandat erteilen und selber rumdockern, oder auf die Ratschläge von Leuten hören, die meinen das die sich auskennen.
Vielen Dank für die hier zwischenzeitlich eingegangenen Beiträge.
Aber zum letzten Beitrag: wäs hätte ein Anwalt da anders gemacht?
^aufgeklärt das es keine "Mischmaschabrechnung" mehr gibt^
[quote]
@Cokefreak schrieb am 25. August 2024 um 17:15:58 Uhr:
^aufgeklärt das es keine "Mischmaschabrechnung" mehr gibt^
Genau so ist das.
Das ist keine "Mischmaschabrechnung"!
Es ist und bleibt eine fiktive Abrechnung.
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Das heißt im Klartext: Auch bei der fiktiven Abrechnung darf nur die MwSt. einbehalten werden, die nicht angefallen ist!
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 25. August 2024 um 16:40:45 Uhr:
Nein, das fuktioniert so nicht mehr. Man muss sich vorher überlegen, welchen Weg man einschlägt. ...
Danke dir.
Gut zu wissen, das war mir neu.
Edit ... gerade noch gesehen:
Zitat:
@rrwraith schrieb am 25. August 2024 um 17:44:21 Uhr:
Das heißt im Klartext: Auch bei der fiktiven Abrechnung darf nur die MwSt. einbehalten werden, die nicht angefallen ist!
Auch eine interessante Sichtweise - ich würde mich aber hier dem Dellenzähler anschließen, denn gerade die vorgelegte Rechnung macht aus dem bis dato fiktiven Fall einen realen, da eine reale Reparatur ins Spiel gebracht wird.