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Landesbetrieb will nicht zahlen
Hallo,
ich hatte vor einiger Zeit einen "Unfall" auf einem Rastplatz. Dort hat ein Mitarbeiter des Landesbetriebes für Mobilität Rheinland-Pfalz einen Lack und Blechschaden an meinem damals 6 Monate alten Fahrzeug verursacht. Dieser entstand durch einen Stein welcher bei Mäharbeiten gegen mein Fahrzeug geschleudert wurde.
Vor Ort wurde alles mit Hilfe der Polizei geklärt. Dann ging ich zu meinem Vertragshändler um einen Kostenvoranschlag einzuholen. Dieser meinte, es müsse gespachtelt und lackiert werden. Ich habe den Kostenvoranschlag an den Landesbetrieb für Mobiliät RLP geschickt und vorgeschlagen auf einen Sachversändigen zu verzichten und dafür 20% der Rechnungsumme (1000 Euro) als Wertminderung zu veranschlagen. (Da ich schon befürchtet habe es gibt Probleme... kein Wunder... Koblenz halt)
Es wurde der Sache "im Grunde nach" entsprochen und ein Sachverständiger sei wegen der Höhe des Schadens nicht notwendig.
Inzwischen wurde das Fahrzeug gespachtelt und lackiert und auch die Reperaturkosten wurden übernommen. ABER jetzt heißt es auf einmal es gäbe keinen Ausgleich für die Wertminderung da der Rechnungsbetrag zu gering ist. Mit Verweis auf eine Randnotiz zu einem Kommentar aus 2011.
Ich hab denen gleich mal geschrieben, dass Sie mir das bitte genauer erklären sollen da laut gängiger Rechtsprechung (meines Wissens) der merkantile Minderwert nicht am Rechnungsbetrag festzumachen ist und da das Fahrzeug gespachtelt wurde (egal in welchem Umfang) auf jeden Fall ein Anspruch auf Ausgleich der Wertminderung besteht. Es handelt sich wie gesagt um einen ziemlich teueren Neuwagen. Da zu sagen ein merkantiler Minderwert liegt erst ab 10% des Listenpreises vor ist ein Frecheit.
Aber die Leute dort sind stur, der Referentarsleiter behauptet jetzt sogar Dinge die nachweislich gelogen sind und ich solle doch einen Anwalt einschalten. Eine Frecheit ohnegleichen...
Meine Frage ist jetzt, wie ich den merkantilen Minderwert nachweisen kann. Auf einen Gutachter wurde ja in beidseitigen Einvernehmen verzichtet.
Und vor allem was ich unternehmen kann ohne einen Anwalt einzuschalten. Immerhin ist es eine Behörde... Kann ich verlangen die Sache an die nächst Höhere Instanz weiterzuleiten. Ein Referentatsleiter hat ja nicht wirklich was zu sagen... Und ein Anwalt wegen 200 Euro ist unwirtschaftlich. Aber genau darauf spekuliert die Behörde ja...
LG
Jens
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25 Antworten
Ist also wie beim KSV welcher auch alle Kosten drückt ohne Ende und selbst noch fragt warum gebremst wurde das der Versicherungsnehmer aufgefahren mußte obwohl die Ampel Rot war!
Zitat:
@bommel-73 schrieb am 23. September 2015 um 17:38:09 Uhr:
Ist also wie beim KSV welcher auch alle Kosten drückt ohne Ende und selbst noch fragt warum gebremst wurde das der Versicherungsnehmer aufgefahren mußte obwohl die Ampel Rot war!
Ksv ist die Abkürzung für Kommunalerschadensausgleich und die treten bei umfallenden Verkehrsschildern (vor jahren waren mal Parkverbotsschilder aufgestellt in meiner Straße wegen Straßenreinigung und diese sind zum Teil wegen Sturm umgekippt und welcher auch gemeldet war und dabei wurden 12 Fahrzeuge beschädigt ) sämtliche Rechnungen wurden um 50% gekürzt! Weiterhin sind beim KSV Behörden,Städte oder Gemeindefahrzeuge usw. Versichert und da wird halt gern gespart wie vorhin geschrieben! Ging meinem Kumpel so als ihn einer hinten drauf gefahren ist!
Zitat:
@Jens831 schrieb am 23. September 2015 um 17:25:57 Uhr:
Mit Verweis auf eine Randnotiz zu einem Kommentar aus 2011.
Hallo Jens,
und was steht in diesem?
Gruß
Hi Phaetoninteressent
Da steht: "... sich um einen Bagatelschaden handelt. Dieser wird angeonmmen, wenn die Reperaturkosten weniger als 10% des Zweitwerts ausmachen und dieser nicht mind. 40% des Listenpreises beträgt (OLG Celle SP 2010, Seite 78; Bachmeier, Kfz-Schadensregulierung, D, X, Randziffer. 8 Seite 40)".
Ich will das eigentlich aus Prinzip nicht auf sich beruhen lassen. Laut dieser Regelung würde es sich erst ab einem Rechnungsbetrag von ca. 4 000 Euro um keinen Bagalteschaden mehr handeln. Das halte ich für höchst zweifelhaft.
LG
Jens
Hallo Jens,
so ich musste mir erst einmal das Urteil durchlesen. Ich hab mal den relevanten Teil herangehangen.
Das Urteil selbst sagt nur, dass es die Methode (gerade auch für hochpreisige Fahrzeuge) für angemessen hält. (Rot markiert - Beklagter ist der Versicherer!)
Die starren Grenzen ("Alles oder Nichts-Prinzip") für ein Vorliegen einer Wertminderung sind der verwendenten Ruhkopf-Sahm-Methode inhärent.
Alles im allem müsstest Du die Verwendbarkeit der Methode in Deinem Fall anzweifeln, was wenn man berücksichtigt, dass diese Methode in Rechtsprechung einschlägig ist, nicht leicht wird.
Zudem müsstest Du auch erst einmal eine alternative Methode herausfinden, die eben eine Wertminderung in Deinem Fall vorsieht. Wenn Du Dich beliest zu Wertminderungsermittlungsmethoden wirst Du immer über den Begriff der nicht unerheblichen Reparaturkosten fallen.
Fazit
Alles im allen müsstest Du nun eine alternativ sachverständlich anerkannte Ermittlungsmethode (z.B. Halbgewachs oder Kasseler Modell) finden, die eine Wertminderung in Deinem fall bejahrt und dann argumentieren warum diese zu verwenden und die Methode nach Ruhkopf-Sahm nicht geeignet ist.
Das halte ich bei dem Schadenbild für ein sportliches Unterfangen.
Ich hoffe, ich konnte Dir trotzdem ein wenig helfen.
Gruß
Zitat:
2. Wertminderung :
15
Die Klägerin legt ihrem Anspruch eine merkantile Wertminderung von 1.600 € zugrunde, die der mit der Schadensbewertung von ihr beauftragte Kfz-Sachver-ständige T. nach der Methode Ruhkopf/Sahm errechnet hat (Bl. 23, 33 d. A.). Die Beklagten bestreiten, dass diese Methode zu einem angemessenen Ergebnis führt; es müsse stattdessen ein eigenständiges Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Methode Ruhkopf/Sahm sei zu pauschal und berücksichtige insbesondere nicht den Wertverlust von Fahrzeugen einer hohen Preisklasse, wie dem hier verunfallten Audi A 6.
16
Der Senat hat - jedenfalls in diesem Fall - keine Bedenken, im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens bei der Schadensschätzung die vom Sachverständigen T. ermittelte Wertminderung von 1.600 € anzusetzen. Das gilt auch im Hinblick auf die bei der Ermittlung der Wertminderung verwendete Methode Ruhkopf/Sahm. Denn die Bedenken, die zum Teil gegen diese Ermittlungsmethode vorgebracht werden (vgl. z. B. Amtsgericht Ettlingen, MDR 2006, 928, insbes. juris-Rdnr. 13 f.), sind hier vernachlässigenswert. Die Methode Ruhkopf/Sahm (VersR 1962, 593 f.) ist eine anerkannte Methode der Schadensermittlung, die von der Rechtsprechung angewendet wird und nach verbreiteter Ansicht zu brauchbaren Ergebnissen führt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979 - VI ZR 16/79 -, VersR 1980, 46, insbes. juris-Rdnr. 13 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 1 U 110/06, insbes. juris-Rdnr. 33; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2007 - 3 O 471/05, insbes. juris-Rdnr. 52; Amtsgericht Erkelenz, Urteil 30. September 2008 - 6 C 215/08, VRR 2009, 65, juris-Rdnr. 32; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 251, Rdnr. 15 m. w. N.).
17
Darüber hinaus erscheint dem Senat die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung von 1.600 € angesichts des erheblichen Sachschadens (Beschädigung der hinteren linken Tür, des linken Radausschnitts sowie von Teilen der Aufhängung) bei einem nur neun Monate alten Fahrzeug (Bl. 20 f. d. A.) der Oberklasse, das noch keine 20.000 km gefahren wurde (Bl. 18 R, 84 d. A.), durchaus realistisch. Denn es entspricht allgemeiner Erfahrung, wie der ständig mit Straßenverkehrsunfallsachen befasste Senat auch aus eigener Anschauung beurteilen kann, dass trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb ein merkantiler Minderwert verbleibt, weil bei einem großen Teil der Käufer, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH, Urteil vom 23. Nov. 2004 - VI ZR 357/03 -, VersR 2005, 284, Rdnr. 16 m. w. N.). Dieser Minderwert dürfte bei Oberklassefahrzeugen eher höher ausfallen, weil Käufer dieser Fahrzeugklasse im Allgemeinen auf einen besonderen technischen Standard des Fahrzeugs Wert legen. Die verbliebene Minderung des Verkaufswerts stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. BGH a. a. O., m. w. N.).
18
Der Senat hält deshalb die von der Klägerin angesetzte Wertminderung von 1.600 € nicht für zu hoch und legt sie der Schadensberechnung zugrunde.
Zitat:
@Jens831 schrieb am 23. September 2015 um 17:25:57 Uhr:
...
ich hatte vor einiger Zeit einen "Unfall" auf einem Rastplatz. Dort hat ein Mitarbeiter des Landesbetriebes für Mobilität Rheinland-Pfalz einen Lack und Blechschaden an meinem damals 6 Monate alten Fahrzeug verursacht. Dieser entstand durch einen Stein welcher bei Mäharbeiten gegen mein Fahrzeug geschleudert wurde.
...
Ich weiß nicht, ob du die aktuelle Rechtsprechung kennst.
Ich würde lieber keine schlafenden Hunde wecken.
http://www.justiz.nrw.de/.../index.php
Ja, an sich muss der TE wohl froh sein, dass sich die Kommune bereit erklärt hat den Schaden zu zahlen.
Manchmal ist die Frage nicht: "Hat der Mäher einen Stein auf das Auto geschleudert", sondern "Hat der Bediener / der Auftraggeber etwas falsch gemacht".
Ich würde auch den Ball flach halten.
Hallo Jens,
vorab: es müsste eigentlich Referatsleiter heißen.
Bei deinem geringen Schaden sehe ich die Chancen auch sehr schlecht und kann mich hier nur phaetoninteressent anschließen.
Stell dir doch einmal die Frage, ob tatsächlich ein Minderwert durch eine nur 1000 Euro Reparatur entstanden ist. Bei einem Steinschlag dürfte die Spachtelstelle auch extrem klein sein.
Der Fehler, der meist gemacht wird, ist, die Höhe der Reparaturkosten bei der Ermittlung des Minderwerts in den Vordergrund zu stellen. Dabei ist diese nur nachrangig zu betrachten.
Der merkantile Minderwert ist in erster Linie ein psychologischer Wert, der dadurch entsteht, dass ein Fahrzeug bei jedem offenbarungspflichtigen Schaden den wertbildenden Status der Unfallfreiheit verliert.
Auch wenn ein Fahrzeug nach ordentlich durchgeführter Reparatur dem Vergleichsfahrzeug technisch absolut gleichwertig ist, haftet ihm der Makel des "Unfallwagens" an und der senkt den Wert.
Deshalb sind alle Berechnungsmethoden, die auf Basis der Schadenshöhe basieren, unzureichend.
Auf Grund der vielen zu beachtenden Faktoren ist deshalb die Ermittlung durch einen erfahrenen und kundigen Sachverständigen notwendig.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 24. September 2015 um 12:51:12 Uhr:
Der merkantile Minderwert ist in erster Linie ein psychologischer Wert, der dadurch entsteht, dass ein Fahrzeug bei jedem offenbarungspflichtigen Schaden den wertbildenden Status der Unfallfreiheit verliert.
Handelt es sich denn um einen offenbarungspflichtigen Schaden? Ein Steinschlag gehört eher nicht dazu. Bei Reparaturkosten von 1000 Euro ist das zumindest grenzwertig.
Zitat:
@querys schrieb am 24. September 2015 um 14:13:08 Uhr:
Handelt es sich denn um einen offenbarungspflichtigen Schaden? Ein Steinschlag gehört eher nicht dazu. Bei Reparaturkosten von 1000 Euro ist das zumindest grenzwertig.
Sieht der BGH nicht so.
Auszug aus einem BGH-Urteil zu diesem Thema:
Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Repara-turaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war (Senatsurteile vom 3. Dezember 1986 - VIII ZR 345/85, WM 1987, 137, unter II 2 b und vom 3. März 1982 - VIII ZR 78/81, WM 1982, 511, unter II 2 a und b, jeweils m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 20. März 1967 - VIII ZR 288/64, NJW 1967, 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 24. September 2015 um 14:22:06 Uhr:
Zitat:
@querys schrieb am 24. September 2015 um 14:13:08 Uhr:
Handelt es sich denn um einen offenbarungspflichtigen Schaden? Ein Steinschlag gehört eher nicht dazu. Bei Reparaturkosten von 1000 Euro ist das zumindest grenzwertig.
Sieht der BGH nicht so.
Auszug aus einem BGH-Urteil zu diesem Thema:
Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Repara-turaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war (Senatsurteile vom 3. Dezember 1986 - VIII ZR 345/85, WM 1987, 137, unter II 2 b und vom 3. März 1982 - VIII ZR 78/81, WM 1982, 511, unter II 2 a und b, jeweils m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 20. März 1967 - VIII ZR 288/64, NJW 1967, 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung.
Das neueste zitierte Urteil ist 29, das älteste Urteil 54 Jahre alt.
Anliegend eine Reparaturechnung aus der Zeit. Falls es jemanden zu teuer ist, der Preis ist in DM angegeben.
Zitat:
@germania47 schrieb am 24. September 2015 um 14:52:43 Uhr:
Das neueste zitierte Urteil ist 29, das älteste Urteil 54 Jahre alt.
Ach, und deshalb meinst Du, dass grundsätzliche Aussagen nicht mehr gültig sind?
Dann benenne doch bitte aktuellere Urteile, die etwas Anderes besagen, anstatt nur blöd rumzufeixen.
Unsere Verfassung ist 66 Jahre alt, gilt sie deshalb nicht mehr?