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Landstraße - TL100-Schild statt Aufhebung?

Themenstarteram 19. Juli 2015 um 18:25

Moinmoin,

Ich wundere mich gerade wieder über eine Besonderheit, die mir neulich auffiel...

Auf einer normalen Landstraße, je 1 Spur pro Richtung, keine Streckenverbote wird auf 80 und dann auf 50 eingebremst, da einige Einmündungen folgen, von denen aus die Strecke schlecht einsehbar ist. Anschließend steht wieder ein Tempolimit 100 statt der üblichen Beschilderung Ende Tempolimit oder Ende aller Verbote.

Gibt es für eine solche Beschilderung einen speziellen Grund? Oder waren gerade noch 100er Schilder vom Autobahnbau übrig? :D

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16 Antworten

Es gibt ja Landstraßen, wo schneller gefahren werden darf, die sind aber glaub ich mehr als zweispurig.

Das passt zum Regulierungswahn in Deutschland, wo wirklich jedes Gebot/Verbot immer aufgehoben wird, auch wenns dem Grunde nach nicht notwendig ist (z.B. nach Einmündungen).

In anderen Ländern läuft es besser, allerdings sind da manche deutsche Autofahrer überfordert.

Themenstarteram 19. Juli 2015 um 18:39

Genau, diese 'offenen' Landstraßen kenne ich auch, zB die B6n - aber mir war so, als müssten es dafür eben 2 oder mehr Spuren pro Richtung sein und eine bauliche Trennung der Fahrbahnen vorhanden sein. Aka 'Autobahnähnlicher Ausbau', gibt's hier auch, allerdings direkt auf 100 beschränkt... An besagter Stelle ist das aber, wie erwähnt, nicht ansatzweise gegeben.

Muss ein Streckenverbot nach einer Einmündung tatsächlich nicht explizit aufgehoben werden? Diese Debatte hatte ich gerade mit wem anders, mir war so, als gelte das eben bis zur Aufhebung, aber nach den meisten Einmündungen wird ja ohnehin direkt erneut beschildert - woher sollte ein einbiegender Fahrer sonst auch wissen, dass er gerade zB in eine 80er Strecke einfährt?

Ja, sollte es eigentlich. Ich hatte hier vor ein paar Monaten mal eine Diskussion gerade zum Thema Einmündungen angestrengt, aber ein abschließendes Ergebnis kam dabei nicht raus.

Wenn es Vorgabe wäre, müsste das Tempolimit oder das Überholverbot auch nach jeder Baustelle aufgehoben werden, aber das wird dort oft nicht gemacht.

Der Grund für die Beschränkung wurde ja aufgehoben, damit gelten dann auch die Limits nicht mehr.

Ich zitiere mal aus den Paragraphen:

"Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen 278 bis 282 StVO." (Anlage 2, Abschnitt 7 zu § 41 Abs. 1 StVO (Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote)).

Schon älter, aber vermutlich noch aktuell:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2573

Themenstarteram 19. Juli 2015 um 18:50

Mhm, ich hatte hier im MT auch ein wenig mitgelesen und als Fazit mitgenommen, dass diese selbstständige Aufhebung nur gilt, wenn das TL zusammen mit einem Gefahrenzeichen angezeigt wird.

Andererseits fiele mir gerade eine Stelle hier ein, wo man bei einer ungünstigen Konstellation dann Probleme bekommen könnte.

Die Hauptstrecke läuft einen kleinen Hügel hinab, oben am Hügel steht TL 80km/h und Überholverbot angezeigt und unten mündet eine Straße ein. Hinter der Einmündung folgt keine sofortige Beschilderung.

Die Strecke zieht sich jetzt durch 2 Kurven mit einer kurzen Gerade dazwischen und anschließend ist dann Ende aller Streckenverbote beschildert.

Jetzt könnte man natürlich den ungünstigen Fall konstruieren, dass ein nicht ortskundiger Fahrer hier auffährt, kräftig Gas gibt und dann auf der Gerade schon 100km/h erreicht. Die Kurven ließen das durchaus zu, solange man keinen dubiosen Kleinwagen mit Reifen aus Schmierseife fährt...

Als Ortskundiger fährt man dort, solange man nicht zur täglichen Berufsschulrallye gehört, aber freiwillig 80, da dort desöfteren Wildtiere die Straße queren... Die Berufsschulrallye fährt den Abschnitt hingegen eher mit 120... :-/

Genau das hatte ich ja geschrieben.....

Zitat:

@kerberos schrieb am 19. Juli 2015 um 20:33:53 Uhr:

Es gibt ja Landstraßen, wo schneller gefahren werden darf, die sind aber glaub ich mehr als zweispurig.

Das passt zum Regulierungswahn in Deutschland, wo wirklich jedes Gebot/Verbot immer aufgehoben wird, auch wenns dem Grunde nach nicht notwendig ist (z.B. nach Einmündungen).

Hallo,

wenn schneller als 100 km/h gefahren werden darf, müssen mindestens zwei Fahrspuren pro Richtung und mindestens ein durchgezogener weißer Strich vorhanden sein.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist ein Streckenverbot, das heißt, sie endet mit dem Beginn einer neuen Strecke (zum Beispiel wenn man abbiegt) aber nicht an einer Einmündung. Deshalb muss die Geschwindigkeitsbegrenzung an jeder Einmündung wiederholt (wenn sie weiterhin gelten soll) oder aufgelöst werden. Hat also nichts mit Regulierungswahn zu tun, sondern ist reine Logik.

Hier wird die Situation sehr anschaulich erklärt:

http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php

 

Grüße,

diezge

Nein, das ist nicht logisch, jedenfalls nicht, wenn sie nicht wiederholt wird. Kommt ein Ortskundiger aus der Einmündung und fährt schneller, wird er bestraft. Kommt ein Ortsunkundiger aus der gleichen Straße, dann nicht.

Logik ist das nicht.

Hallo kerberos,

darum muss es ja nach jeder Einmündung wiederholt werden und das ist logisch.

Deiner Meinung nach, Zitat "Das passt zum Regulierungswahn in Deutschland, wo wirklich jedes Gebot/Verbot immer aufgehoben wird, auch wenns dem Grunde nach nicht notwendig ist (z.B. nach Einmündungen).", soll das Auflösungsschild grundsätzlich weggelassen werden und das wäre unlogisch. Weil es notwendig ist, da an einer Einmündung ein Streckenverbot nicht aufgehoben wird, weil dort die Strecke nicht endet.

Zitat "Kommt ein Ortskundiger aus der Einmündung und fährt schneller, wird er bestraft. Kommt ein Ortsunkundiger aus der gleichen Straße, dann nicht."

Auch wenn es diesen Fall eigentlich nicht geben darf, wäre es trotzdem logisch, den der Ortsunkundige kann nicht wissen, dass dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung herrscht, der Ortskundige dagegen weiß es ganz genau auch wenn er das Schild nicht sieht.

 

Grüße,

diezge

am 20. Juli 2015 um 0:22

Zitat:

@kerberos schrieb am 19. Juli 2015 um 20:33:53 Uhr:

 

In anderen Ländern läuft es besser, allerdings sind da manche deutsche Autofahrer überfordert.

Und das zu recht.

Beispiel Italien. Da steht dann ein 30er-Schild. Ab wann und wo kann ich dann wieder normal fahren?

Wäre das hier auch in Deutschland der Fall, würden die Wegelagerer noch nach 20 km abkassieren wollen.

 

am 20. Juli 2015 um 7:18

Der einzige Unterschied der mir jetzt einfällt wäre, das die maximal Tempo 100 so für alle Fahrzeuge gelten. Alle Limits aufgehoben würde bedeuten, alle Fahrzeuge dürfen maximal so schnell fahren, dass sie ihr Fahrzeug noch sicher beherrschen (inklusive Sichtfahrgebot). Kraftfahrzeuge aber maximal 100.

In der Praxis ist das aber völlig egal, da normalerweise nur Kraftfahrzeuge schneller als 100 km/h werden können. Also wird das wohl nicht der Grund sein. Oder ist dort ein sehr heftiges Gefälle?

Zitat:

@Pedder59 schrieb am 20. Juli 2015 um 02:22:16 Uhr:

Und das zu recht.

Beispiel Italien. Da steht dann ein 30er-Schild. Ab wann und wo kann ich dann wieder normal fahren?

Wäre das hier auch in Deutschland der Fall, würden die Wegelagerer noch nach 20 km abkassieren wollen.

Und hier bei Motor-Talk gäbe es viele User, die das auch richtig so fänden. "Musst dich halt so lange an die 30 halten, bis sie aufgehoben sind!"

am 20. Juli 2015 um 18:12

Zitat:

@diezge schrieb am 19. Juli 2015 um 21:30:29 Uhr:

wenn schneller als 100 km/h gefahren werden darf, müssen mindestens zwei Fahrspuren pro Richtung und mindestens ein durchgezogener weißer Strich vorhanden sein.

Es muss sogar noch zusätzlich eine bauliche Trennung da sein, sprich Leitplanke oder ähnliches. Nur ein doppelter Strich reicht nicht.

Zitat:

@kerberos schrieb am 19. Juli 2015 um 20:43:57 Uhr:

Ich zitiere mal aus den Paragraphen:

"Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen 278 bis 282 StVO." (Anlage 2, Abschnitt 7 zu § 41 Abs. 1 StVO (Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote)).

Richtig, nur muss das das Tempolimit zusammen mit einem Gefahrenzeichen angebracht sein. An welcher Einmündung ist das schon so?

Mir fällt spontan keine ein. Im Gegensatz zu Baustellen z.B.. Grade bei Tagesbaustellen, die sich vielleicht sogar noch langsam vorwärts bewegen ist es absolut üblich, dass das so funktioniert.

Zum Fall des TE´s:

Denkbar wären nur weitere Gebote, die weiter gelten sollen. Dann aber kann man genauso gut ein "50 aufgehoben" Schild aufstellen. Vielleicht ist es aber auch einfach irgendwie historisch bedingt ... oder das passende Schild war einfach grade nicht verfügbar ;).

Ach, Du kennst alle Einmündungen in Deutschland? :D

Ich kann Dir allein hier in der Gegend eine ganze Handvoll zeigen.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 20. Juli 2015 um 20:12:51 Uhr:

Zitat:

@diezge schrieb am 19. Juli 2015 um 21:30:29 Uhr:

wenn schneller als 100 km/h gefahren werden darf, müssen mindestens zwei Fahrspuren pro Richtung und mindestens ein durchgezogener weißer Strich vorhanden sein.

Es muss sogar noch zusätzlich eine bauliche Trennung da sein, sprich Leitplanke oder ähnliches. Nur ein doppelter Strich reicht nicht.

Nö, das reicht!

Siehe §3 StVO:

2. außerhalb geschlossener Ortschaften

...

c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-

masse bis 3,5 t, 100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) <--- das ist der durchgezogene Strich oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

 

Grüße,

diezge

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