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Leasing: 1%-Steuerlast senken durch hohe Anzahlung

Themenstarteram 13. September 2015 um 18:35

Moin Gemeinde,

als Freiberufler habe ich mir ein Auto geleast mit folgenden Konditionen:

- 0€ Anzahlung

- 36 Monate Laufzeit

- Monatliche Leasingrate 415 Euro

Bin Freiberufler und mein Steuerberater macht jährlich eine Einnahme-Überschußrechnung...

Das Fahrzeug läuft als "Geschäftswagen".

Jetzt hat mir ein befreundeter Anwalt (u.A. auch für Steuerrecht) gesagt, ich solle die Anzahlung möglichst hoch ansetzen. Das vermindert zum Einen die monatliche Rate (verstehe ich); zum Anderen wird aber bei der 1%-Regelung ein Art "Deckelung" wirksam, so dass ich die monatliche (private) Versteuerung senke kann.

Stimmt das? Habe im I-Netz nichts finden können.

Leider ist der Kumpel gerade nicht erreichbar, sonst hätte ich ihn noch einmal gelöchert...

Danke für die Antworten

Beste Antwort im Thema
am 15. September 2015 um 9:10

Zitat:

@ichhasseanmeldungen schrieb am 15. September 2015 um 10:44:50 Uhr:

Ich mache es klassisch mit Excel.

Gemäß einer BMF Durchführungsverordnung dürfen bei einem elektronischen Fahrtenbuch keine nachträglichen Änderungen der Einträge möglich sein. Demzufolge genügt eine Excel-Datei diesen Anforderungen nicht.

Wenn Dein FA eine Excel-Datei tatsächlich zulässt, dann ist dies sehr ungewöhnlich und stellt eine bemerkenswerte Ausnahme dar. Insofern würde ich mich nicht darauf verlassen; bereits ein Wechsel des Sachbearbeiters kann dazu führen, dass Du bei einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre nachzahlen musst.

Gruß

Der Chaosmanager

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Nein, auf die monatliche Versteuerung hat die Anzahlung keinen Einfluss.

Allerdings kannst Du die Sonderzahlung voll als Betriebsausgabe absetzen, wenn bei einer Gewinnermittlung mit der Einnahmen-Überschußrechnung die Sonderzahlung nicht wie bei einer Bilanzierung auf die Laufzeit verteilt wird. Ich hoffe, das hat der RA gemeint, sonst wäre sein Rat sehr fragwürdig.

Doch. Die monatliche Belastung durch die 1% Regelung darf nie höher sein, als die tatsächlichen Kosten! Das nennt man Kostendeckelung. Wenn der BLP 60.000 € beträgt, wäre der monatliche Anteil 600€ davon sind dann 20% für die umsatzsteuerfreien Kosten und 80% für die üblichen 19% USt Kosten, wie z.Bsp. die Leasingrate. Betragen die 19% Kosten des Fahrzeuges (Sprit, Leasing) weniger als 480€ netto, dann ist auch nur der Wert (Kostendeckelung) zu versteuern. Daher bringt es sehr wohl etwas eine hohe Anzahlung zu leisten, um diesen Wert zu drücken unter den der nach der 1% Regel versteuert werden müsste. Hier heißt es genau rechnen.

Es ist zwar richtig, dass die 1% Regelung gedeckelt ist und nicht größer sein darf als die tatsächlichen Kosten, aber eine Anzahlung gehört selbstverständlich genauso zu den tatsächlichen Kosten.

Von daher bringt es in der Richtung nichts.

Zitat:

@HiFi3j3 schrieb am 13. September 2015 um 21:02:55 Uhr:

Doch. Die monatliche Belastung durch die 1% Regelung darf nie höher sein, als die tatsächlichen Kosten! Das nennt man Kostendeckelung. Wenn der BLP 60.000 € beträgt, wäre der monatliche Anteil 600€ davon sind dann 20% für die umsatzsteuerfreien Kosten und 80% für die üblichen 19% USt Kosten, wie z.Bsp. die Leasingrate. Betragen die 19% Kosten des Fahrzeuges (Sprit, Leasing) weniger als 480€ netto, dann ist auch nur der Wert (Kostendeckelung) zu versteuern. Daher bringt es sehr wohl etwas eine hohe Anzahlung zu leisten, um diesen Wert zu drücken unter den der nach der 1% Regel versteuert werden müsste. Hier heißt es genau rechnen.

Und was ist mit den Kosten für den Betrieb des Autos? Damit dürfte man schnell einen Wert erreichen, dass die Kosten über dem 1 % Wert liegen, auch wenn die Rate durch die Anzahlung sehr niedrig ist.

Um die Deckelung zu erreichen, da muss man sich schon arg strecken.

Das klappt eigentlich nur, wenn das Auto gar nicht so viel bewegt wird und der Wohnort und der Arbeitsort arg weit auseinander liegen. Dann sind wir für den Arbeitnehmer aber meist in einem Bereich, wo die private Nutzung des Dienstwagens keinen Sinn mehr macht.

Fazit: Man kann diese Deckelung konstruieren, aber sie kommt höchst selten zur praktischen Anwendung.

Angenommen, ich zahle 80 % an, dann hätte ich fast keine Leasingraten, sondern nur noch Unterhalts- und Betriebskosten, die schnell unter den 1 % des BLPs liegen. Würde dann die Deckelung greifen?

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 13. September 2015 um 21:43:19 Uhr:

Um die Deckelung zu erreichen, da muss man sich schon arg strecken.

Das klappt eigentlich nur, wenn das Auto gar nicht so viel bewegt wird und der Wohnort und der Arbeitsort arg weit auseinander liegen. Dann sind wir für den Arbeitnehmer aber meist in einem Bereich, wo die private Nutzung des Dienstwagens keinen Sinn mehr macht.

Fazit: Man kann diese Deckelung konstruieren, aber sie kommt höchst selten zur praktischen Anwendung.

Die Deckelung kommt schon öfter mal vor, aber eigentlich nur bei älteren Fahrzeugen, die bezahlt und abgeschrieben sind, weil dann nur Kosten für den Betrieb anfallen und diese je nach Fahrzeugwert durchaus unter dem Wert der 1% Regelung liegen können.

Zitat:

@Goify schrieb am 13. September 2015 um 21:46:54 Uhr:

Angenommen, ich zahle 80 % an, dann hätte ich fast keine Leasingraten, sondern nur noch Unterhalts- und Betriebskosten, die schnell unter den 1 % des BLPs liegen. Würde dann die Deckelung greifen?

Bei einer derart hohen Anzahlung dürfte das Finanzamt steuerlich das Leasing in eine Finanzierung umqualifizieren. Nicht jeder als Leasingvertrag bezeichnete Vertrag wird vom Finanzamt auch tatsächlich als Leasing bewertet. Ich habe gerade nicht die genauen Kriterien parat und bin gerade ein wenig zu träge, diese herauszusuchen.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 13. September 2015 um 21:47:22 Uhr:

 

Die Deckelung kommt schon öfter mal vor, aber eigentlich nur bei älteren Fahrzeugen, die bezahlt und abgeschrieben sind, weil dann nur Kosten für den Betrieb anfallen und diese je nach Fahrzeugwert durchaus unter dem Wert der 1% Regelung liegen können.

Stimmt, an der Stelle kann das passen (hatte ich nicht dran gedacht).

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 13. September 2015 um 21:17:46 Uhr:

Es ist zwar richtig, dass die 1% Regelung gedeckelt ist und nicht größer sein darf als die tatsächlichen Kosten, aber eine Anzahlung gehört selbstverständlich genauso zu den tatsächlichen Kosten.

Von daher bringt es in der Richtung nichts.

Doch. Die Anzahlung ist ja einmalig, von daher würde sie ab dem folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr interessieren. Kostendeckelung kommt gar nicht so selten vor: Wenig Fahrleistung und geringe monatliche Lesingraten und schon kann das funktionieren. Ohne Leasing funktioniert es natürlich viel häufiger.

Also wir müssen eine Anzahlung immer auf die Laufzeit umlegen..

Zitat:

@Nico82x schrieb am 14. September 2015 um 11:02:40 Uhr:

Also wir müssen eine Anzahlung immer auf die Laufzeit umlegen..

Ja, bei einer Bilanzierung. Bei einer Einnahmen-Überschußrechnung wird nicht verteilt.

Servus!

Auch bei EÜR kann man nicht eine beliebig hohe Sonderzahlung geltend machen, die Grenze liegt bei 30 % (BFH, 5.5.1994, Az. VI R 100/93).

Gruß

der cobold

Zitat:

@cobold2000 schrieb am 14. September 2015 um 17:14:36 Uhr:

Servus!

Auch bei EÜR kann man nicht eine beliebig hohe Sonderzahlung geltend machen, die Grenze liegt bei 30 % (BFH, 5.5.1994, Az. VI R 100/93).

Gruß

der cobold

Ja, das meinte ich. Wenn die Sonderzahlung höher ist, wird von einer Finanzierung ausgegangen, auch wenn der Vertrag als Leasingvertrag bezeichnet ist.

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