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Leasing für Audi-Betriebsangehörige. Nicht zur Arbeitsfahrt nutzen???

Themenstarteram 1. Januar 2018 um 20:28

Komme gerade vom Neujahrsfamilientreff. Blabla und Diskussionen . Irgendwann beim Thema Angehörigen-Leasing: Eine hat bei Audi gearbeitet. Die behauptet, Mitarbeiter dürften Ihren Leasing-Audi laut Vertrag nicht nutzen für den täglichen Weg zur Arbeit. Das glaub ich natürlich nicht, das gibt auch überhaupt keinen Sinn, und die Praxis gibt mir ebenfalls recht. Bin nicht bei Audi, fahre kein Leasing, noch nie, bin also argumentlos, außer, dass so eine Klausel totaler Blödsinn wäre. Hab im Google nix gefunden, würde mich aber mal interessieren, was die Dame da für einen Bären aufgebunden bekommen hat.

Meine Frage: Gibt es im Leasing-Vertrag von Audi für Betriebsangehörige einen Passus, der so verklausuliert ist, dass der nicht-juristische Laie daraus schließen könnte, man dürfe den Wagen nicht zur Fahrt in die Arbeit nutzen?

Danke für Antworten, und bitte, nicht für Aufs-Hirn-Schlagen. Mich interessiert ganz einfach die Quelle für diesen absurden Gedanken, der muss ja irgendwo herkommen.

Beste Antwort im Thema

Da dürfte von Privat-Leasing die Rede sein und dass das Auto nicht für "gewerbliche Tätigkeit" genutzt werden darf. So stand es bei uns im Daimler-Mitarbeiter-Leasing.

Vielleicht wurde beim Lesen und Interpretieren aus "gewerblich" ein "geschäftlich" und aus "geschäftlich" der "Arbeitsweg zum Geschäft" und daraus wiederum "Arbeitsweg zum Arbeitsplatz".

Möglich ist vieles.

Ich kann mich jedenfalls erinnern, als ich vor Jahren den Leasing-Vertrag zu meinem ersten Mitarbeiterleasing gelesen habe, bin ich auch über so eine Formulierung gestolpert. Letztlich hat es sich aber herausgestellt, dass die nur juristisch (also unverständlich) formuliert war. Bei genauem Hinsehen war der private Weg zur Arbeit natürlich nicht ausgeschlossen.

Was ich aber nicht durfte, wenn ich bereits in der Firma bin und dann etwas für die Firma erledigen musste, dann dürfte ich nicht das private (Mitarbeiter-Leasing) Auto benutzen. Also zum Beispiel im Büro einstempeln und dann von einem Standort zum anderen fahren und Abends wieder zurück zum Büro, um dort auszustempeln und dann nach Hause zu fahren.

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Da dürfte von Privat-Leasing die Rede sein und dass das Auto nicht für "gewerbliche Tätigkeit" genutzt werden darf. So stand es bei uns im Daimler-Mitarbeiter-Leasing.

Vielleicht wurde beim Lesen und Interpretieren aus "gewerblich" ein "geschäftlich" und aus "geschäftlich" der "Arbeitsweg zum Geschäft" und daraus wiederum "Arbeitsweg zum Arbeitsplatz".

Möglich ist vieles.

Ich kann mich jedenfalls erinnern, als ich vor Jahren den Leasing-Vertrag zu meinem ersten Mitarbeiterleasing gelesen habe, bin ich auch über so eine Formulierung gestolpert. Letztlich hat es sich aber herausgestellt, dass die nur juristisch (also unverständlich) formuliert war. Bei genauem Hinsehen war der private Weg zur Arbeit natürlich nicht ausgeschlossen.

Was ich aber nicht durfte, wenn ich bereits in der Firma bin und dann etwas für die Firma erledigen musste, dann dürfte ich nicht das private (Mitarbeiter-Leasing) Auto benutzen. Also zum Beispiel im Büro einstempeln und dann von einem Standort zum anderen fahren und Abends wieder zurück zum Büro, um dort auszustempeln und dann nach Hause zu fahren.

am 2. Januar 2018 um 3:10

Also ich hab bereits mehrere Audis über Mitarbeiterleasing bei Audi gefahren und es ist so, dass man angeben muss, ob man den Wagen für den Weg in die Arbeit benutzt oder nicht. Wenn ja fallen afaik höhere Kosten an, da das dann als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

Hallo,

 

Das kann steuertechnisch durchaus Sinn machen. Wenn Audi den Weg zur Arbeit gestattet, dann fallen steuerrechtliche Aspekte eines Firmenwagen an/zusätzliche Vergütung für den Mitarbeiter.

 

Das ist als holländischer Unternehmensjurist überhaupt nicht mein Gebiet. Vielleicht gibts hier einen Steuerrechtler der mehr weiß.

Zitat:

@ersfox schrieb am 2. Januar 2018 um 04:10:37 Uhr:

Also ich hab bereits mehrere Audis über Mitarbeiterleasing bei Audi gefahren und es ist so, dass man angeben muss, ob man den Wagen für den Weg in die Arbeit benutzt oder nicht. Wenn ja fallen afaik höhere Kosten an, da das dann als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

Bei Mercedes ist dies nicht so, kannst du die Hintergründe zu dieser Aussage erläutern?

Zitat:

@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 2. Januar 2018 um 11:23:39 Uhr:

Zitat:

@ersfox schrieb am 2. Januar 2018 um 04:10:37 Uhr:

Also ich hab bereits mehrere Audis über Mitarbeiterleasing bei Audi gefahren und es ist so, dass man angeben muss, ob man den Wagen für den Weg in die Arbeit benutzt oder nicht. Wenn ja fallen afaik höhere Kosten an, da das dann als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

Bei Mercedes ist dies nicht so, kannst du die Hintergründe zu dieser Aussage erläutern?

Hallo

Bei Daimler werden die Fahrzeuge auf den Werksangehörigen zugelassen.

Soweit ich weiss läuft die Zulassung bei VW/Audi auf das Werk und deswegen ensteht

bei der Fahrt zurArbeit ein geldwerter Vorteil.

Gruss Chris

Themenstarteram 2. Januar 2018 um 13:12

Vielen Dank für die Antworten bisher. Wieder was gelernt. Die Audi-Dame hatte also nicht ganz unrecht. Man darf also zwar natürlich das Leasing-Auto zur Fahrt ins Werk benutzen, aber man muss das angeben und dafür extra bezahlen. Wusste ich nicht. Das Stichwort „geldwerter Vorteil“ und ein bisschen Googeln hat mir dann auf die Sprünge geholfen. Nicht so ganz klar war mir allerdings, warum die Arbeitsfahrt ein geldwerter Vorteil ist und Privatfahrt nicht. Hab dann eben gerade eine Bankfrau darauf angesprochen, die hat versucht es mir zu erklären. So ganz gecheckt hab ichs noch nicht, aber eine Nutzung durch ein von der Firma „gesponsortes“ Fahrzeug ist wohl ein Vorteil, der versteuert werden muss, aber eine Fahrt zur Arbeit ist eben noch ein bisschen „geldwerter“.

Zitat:

@Martin Gunslinger schrieb am 02. Jan. 2018 um 14:12:06 Uhr:

[...], aber eine Nutzung durch ein von der Firma „gesponsortes“ Fahrzeug ist wohl ein Vorteil, der versteuert werden muss, aber eine Fahrt zur Arbeit ist eben noch ein bisschen „geldwerter“.

Vergleichbar mit der Besteuerung von Dienstwagen, wo zu den 1% vom Listenpreis noch die 0,03% pro Entfernungskilometer zum Arbeitsplatz kommen.

Hallo,

dies ist mal wieder so eine Sache, wo man am Besten Fachjurist ( Fachanwalt) für Steuerrecht sein sollte.

Da ich das nicht bin, kenne ich mich also folglich dort auch nicht so rosig aus und versuche das Ganze mal mit meinem einfachen Wissen zu erfassen.

Worin könnte der Unterschied zu finden sein, ob Person A von X- Dorf nach Y- Stadt fährt. Nämlich einmal in die Beinbruchstrasse 1, wo der Firmensitz ist und zum Anderen in die Beinbruchstrasse 2, wo der Supermarkt steht.

Das Erste ( Beinbruchstr. 1) wäre folglich verboten, das 2. erlaubt; kann dies aus steuerrechtlichen Gründen pauschal bejaht werden? Ich hege Bedenken. Macht ( auf gut deutsch) also keinen großen Sinn. Folglich ist die Annahme eines generellen Arbeitswegverbotes mit dem betr. PKW, möglicherweise der falsche Ansatz.

Vor dem Hintergrund der Mitteilung von "Sternmacher" erscheint mir eine andere und differenziertere Betrachtungsweise durchaus plausibel:

Wird der Wagen dem AN von der Firma zur privaten Nutzung überlassen ( kostenfrei oder ~~kostenteilig) , dann folgt logischer Weise die 1%- Regel daraus. Dazu werden private Fahrten mit 1 Prozent des Brutto Inlands- Listenpreises des Fahrzeuges monatlich versteuert. Jetzt könnte aber noch ein Gedanke hinzugefügt werden: Der AN könnte ja ( und wäre dazu berechtigt) bei seiner nächsten Einkommensteuererklärung die einfache ( also z.B. - nur Hinfahrt) Wegstrecke seines Arbeitsweges als Werbungskosten in Abzug bringen. Das erbrächte dann aber einen steuerlichen Vorteil, der natürlich einen finanziellem Vorteil darstellt.

Daher werden zusätzlich 0,03 Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises des Fahrzeuges, je Kilometer der Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort ( einfache Fahrt) versteuert.

Vermutlich wurde der besagten Audi- Dame nahe gelegt, nicht mit diesem Fahrzeug die Arbeitsstätte aufzusuchen, da das u.U. finanziell ein Minusgeschäft für sie sein könnte. Verbieten wird man dies aber wohl kaum können, denn wie wollte man dies a) begründen und b) durchsetzen? Zudem fährt ja so mancher AN nicht immer den kürzesten Weg von und zur Firma, sondern erledigt- in seiner Freizeit! 1000 andere Dinge. Wären dann folglich diese Fahrten dann auch nicht erlaubt? Könnte daraus abzuleiten sein, dass die Nutzungsmöglichkeit des PKW für Privatfahrten in nicht geringfügigem Umfang eingeschränkt wird? Dann wäre ggf. zu fragen, warum der AN den geldwerten Vorteil pauschal auszugleichen hat, wenn dieser Vorteil gar nicht umfänglich besteht.

Ist das Unternehmen als Halter des Fahrzeuges eingetragen, haftet es folglich, als Eigentümer, auch in steuerrechtlicher Hinsicht! Das könnte, ganz allg. und pauschal ein Hintergrund sein.

Für Nach- und Nebenwirkungen fragt Euren Steuerrechtler ein Loch in den Bauch.

Gruss vom Asphalthoppler

Die steuerliche Geltendmachung des Arbeitsweges kann nicht zu einem geldwerten Vorteil führen, denn das kann man auch als Fußgänger oder Rollschuhfahrer. Wenn ich also keinen "Vorteil" gegenüber der Nichtnutzung des Verkehrsmittels oder der Nutzung eines anderen Verkehrsmittels habe, kann dieser Vorteil auch nicht zu einer Steuerlast (oder Steuerermäßigung) führen, ergo nicht "geldwert" sein

Guten Abend,

 

beruflich bedingt kenne ich mich im Steuerrecht gut aus.

 

Einige Gedanken von asphalthoppler treffen den Kern: Die Begrenzung bei den Fahrten zur Arbeit bedingen sehr wohl für den Firmenwagenfahrer einen Vorteil, schließlich zahlt dieser keinen Sprit/Nutzung. Die 0.03 können daher als "Ausgleich" betrachtet werden..... Dies sind auch keine Privatfahrten (...).

 

Michael

Themenstarteram 2. Januar 2018 um 19:09

Da hab ich ja ein Fass aufgemacht ...

Mit Steuerrecht und Leasing hab ich nichts zu tun, und tu mich zugegebenermaßen schwer, das alles zu verstehen. Wenn ich was aber nicht verstehe, dann verbeiß ich mich gerne in das Kniffelige. Hab jetzt im Web folgenden Beitrag gefunden http://www.roedl.de/.../besteuerung-fahrt-wohnung-taetigkeitsstaette

Vor Allem im zweiten Abschnitt „Steuerliche Folgen ....“, kann ich das, vereinfacht, so verstehen: Arbeitsfahrten kann man steuerlich absetzen. Weil aber der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Leasing-Auto als Betriebsangehöriger billiger zur Verfügung stellt (ein bisschen wie einen Dienstwagen), hat der Arbeitnehmer noch ein bisschen mehr Vorteil als andere mit „Privat“-Auto. Und weil der Arbeitgeber das ausgleichen muss, holt er sich es wieder beim Arbeitnehmer?

@Martin Gunslinger,

 

das geht in die richtige Richtung.

 

Michael

Themenstarteram 2. Januar 2018 um 20:43

Vielen Dank an alle Antworter. Jetzt hab ich’s begriffen.

Habe selber mal bei einer Tochterfirma vom VW-Konzern gearbeitet. Wir durften auch Autos (mit WOB-Kennzeichen) im WA-Lesing leasen. Und hätten auch angeben müssen, ob wir diesen Wagen für den Arbeitsweg nutzen, bzw. wie wir stattdessen zur Arbeit kommen. Es hat aber gereicht, wenn man "anderer PKW" angegeben hat. Hat auch nie jemand kontrolliert oder so ;)

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