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Leasing und Totalschaden

Themenstarteram 6. November 2020 um 13:07

https://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Eine wichtige Entscheidung, falls das Auto abhanden kommt/einen Totalschaden erleidet.

Beste Antwort im Thema

Und zwar ein Urteil des BGH, des höchsten Zivilgerichts. Es kommt übrigens nicht darauf an, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern wer Versicherungsnehmer und damit Begünstigter der Zahlung ist. Und das ist der Leasingnehmer.

Alles andere wäre auch ungerecht. Wenn das Leasingfahrzeug als Beispiel schon ein Jahr alt ist, habe ich bei einer angenommenen Leasingrate von 500,- € (fiktiver BLP 50.000) schon 6.000,- € bezahlt (Zinsen und Kosten mal außen vor).

Wenn jetzt der Leasinggeber Anspruch auf die gesamte Versicherungsleistung hätte (Neuwertentschädigung!), bekäme der Leasinggeber im Ergebnis den Listenpreis und 6.000,- obendrauf. Warum sollte das richtig sein, dass der Leasinggeber für ein abhanden gekommenes Fahrzeug mit einem Listenpreis von 50.000,- € im Ergebnis 56.000,- € bekommt?

So gesehen ist ein Vollkaskovertrag mit langer Neuwertentschädigung für den Leasingnehmer keine Überversicherung, weil er von der Versicherungsleistung durchaus erheblich profitieren kann. Und das absolut legitim.

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Zumindest bei Vollkaskoschäden. Ob das auch bei Haftpflichtschäden auch anzuwenden ist, kann ich schwer beurteilen.

Bei Haftpflichtschäden gibt es keine Neuwertentschädigung, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert.

Da dürfte da umgekehrte Problem auftreten, dass der Zahlbetrag der gegnerischen Haftpflichtversicherung niedriger ist als die Ablösesumme.

Deswegen ist die GAP-Abdeckung ja auch so wichtig.

Das Urteil passt nur für Vollkaskoverträge mit Neuwertentschädigung für längere Zeit.

Es gibt aber auch die Variante, dass der Zahlbetrag höher ist als die Ablösesumme. Bei uns aktuell der Fall. Insofern gut, weil kein GAP entsteht, aber ärgerlich, dass das dann die Bank einsteckt.

Themenstarteram 6. November 2020 um 20:10

Und da würde ich mich auf das zitierte Urteil beziehen - dem Leasinggeber steht nicht mehr zu, als den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert.

Gleiches Problem könnte sich auch im Haftpflichtfall ergeben - hohe Leasingsonderzahlung und Totalschaden kurz nach Zulassung mit Anspruch auf Neupreisentschädigung.

Ja und wem steht das Geld dann deiner Meinung nach sonst zu wenn nicht dem Eigentümer des Fahrzeugs? Dir als Mieter ganz bestimmt nicht.

 

Wenn die Leasinggesellschaft nach Vertragsende einen höheren Verkaufserlös erzielt, als der vereinbarte Restwert war, siehst du davon auch nichts. Und ein Totalschaden ist im Grunde nichts anderes als ein vorzeitiger „Verkauf“, in diesem Fall eben an eine Versicherung.

 

Wenn durch einen solchen Vorgang der Leasingvertrag vorzeitig endet, dann hat der Leasingnehmer natürlich Anspruch auf entsprechende Rückerstattung der in Form einer Sonderzahlung vorausbezahlten Nutzungsentgelte. Aber mehr auch nicht.

 

mfg, Schahn

Ich kann mich und meine Werte „überversichern“.

Ich bekomme die Versicherungssumme im Versicherungsfall i.d.R. ausgezahlt und muss danach meine Verbindlichkeiten bedienen.

Ja, das ist richtig, für deine Werte gilt das. Ein Leasingfahrzeug ist aber nicht dein Eigentum. Zudem ist üblicherweise eine formale Abtretung sämtlicher fahrzeugbezogener Versicherungsansprüche an den Leasinggeber Vertragsbestandteil, gern im Kleingedruckten versteckt.

 

Eine Kasko-Versicherung mit Neupreiserstattung stellt tatsächlich sogar eine unnötige Überversicherung dar. Für die Absicherung gegen Ansprüche aus einem Leasingvertrag ist neben den Standardleistungen ein Einschluss des GAP-Ausgleichs an sich hinreichend.

 

Mfg, Schahn

@schahn

Du weißt aber schon, dass es hier im Thread um ein Urteil geht, was genau gegenteilig zu deiner Meinung ist? !

Und zwar ein Urteil des BGH, des höchsten Zivilgerichts. Es kommt übrigens nicht darauf an, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern wer Versicherungsnehmer und damit Begünstigter der Zahlung ist. Und das ist der Leasingnehmer.

Alles andere wäre auch ungerecht. Wenn das Leasingfahrzeug als Beispiel schon ein Jahr alt ist, habe ich bei einer angenommenen Leasingrate von 500,- € (fiktiver BLP 50.000) schon 6.000,- € bezahlt (Zinsen und Kosten mal außen vor).

Wenn jetzt der Leasinggeber Anspruch auf die gesamte Versicherungsleistung hätte (Neuwertentschädigung!), bekäme der Leasinggeber im Ergebnis den Listenpreis und 6.000,- obendrauf. Warum sollte das richtig sein, dass der Leasinggeber für ein abhanden gekommenes Fahrzeug mit einem Listenpreis von 50.000,- € im Ergebnis 56.000,- € bekommt?

So gesehen ist ein Vollkaskovertrag mit langer Neuwertentschädigung für den Leasingnehmer keine Überversicherung, weil er von der Versicherungsleistung durchaus erheblich profitieren kann. Und das absolut legitim.

Ja das ist mir schon klar ;)

 

Wenn man das Urteil mal im Volltext liest (und nicht nur den Leitsatz), ergibt sich, dass der Sachverhalt u.a. hier deshalb zugunsten des Leasingnehmers entschieden wurde, weil eine dem exakten Sachverhalt entsprechende Vertragsklausel fehlt (Urteilsbegründung Pkt. 37ff). Dadurch entstand in diesem Fall eine Interpretationslücke, die der BGH nun geschlossen hat. Sollten andere Leasingverträge hier bereits eine eindeutige Regelung vereinbaren, dürfte das Urteil keine Anwendung finden können.

 

Es ist auch zu erwarten, dass künftige alle Leasing-Neuverträge entsprechend angepasste Klauseln enthalten werden.

 

mfg, Schahn

Diese Klauseln würde ich nicht unterschreiben...

Das ist dir unbenommen, nur könnte es ggf. dadurch etwas schwieriger werden, überhaupt einen Leasingvertrag zu bekommen. Bei BGH-Urteilen reagieren alle, und passen ihre Vertragsbedingungen entsprechend an.

 

Es ist auch denkbar, dass die Versicherungen die Gunst der Stunde nutzen und bei Leasingfahrzeugen die Neuwerterstattung tariflich ausschließen, schließlich können sie damit im Schadenfall sparen. Wobei das hier durchaus durch die starke Konkurrenzsituation auch anders laufen kann.

 

mfg, Schahn

So ist es. Meine Versicherung, meine Leistung. Mich hat es ehrlich gesagt eher gewundert, dass das erst jetzt entschieden wurde.

Für mich ist das völlig klar, dass ich natürlich das volle Geld erhalte und die Bank die noch offene Forderung beglichen bekommt.

Wie gesagt, das ist die gültige höchstrichterliche Rechtsmeinung und auch richtig so. Aber nur, solange nichts anderes vereinbart wurde. Und das wird es zukünftig, da kann man sicher von ausgehen.

 

Das genaue Lesen der Vertragsbedingungen bei Leasingvertrag und Versicherungsvertrag bleibt also weiterhin sehr wichtig ;)

 

mfg, Schahn

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