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Leasingvertrag auflösen?

BMW Z4 E85
Themenstarteram 30. Mai 2010 um 14:06

Hallo zusammen,

hab seit 2 Wochen einen neuen Z4 geleast jetzt gabs aber einige private Änderungen und jetzt müsste der Z4 weg...wie is das im Leasingvertrag...wen ich den jetzt schon beenden will oder in ein paar Monaten wie läuft das ab bzw. geht das überhaupt? wäre super wenn mich jemand aufklären könnte der ebenfalls schon vorzeitig einen Leasingvertrag beendet hat.

paar Daten noch...hatte keine Anzhalung, Laufzeit sind 48Monate / 15.000km im Jahr.

Danke vorab!!

Beste Antwort im Thema
am 8. August 2010 um 19:57

Ein Kaufvertrag ist nach §433 ff BGB ein Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft und kommt durch zwei übereinstimmende Willenerklärungen zustande. Generell ist das Zustandekommen von der Lieferung und der Bezahlung losgelöst, aber.....

... das ist in dem Fall vollkommen uninteressant. Es gilt mal überhaupt die Rechtverhältnisse zu beleuchten und bewerten:

Der Leasinggeber (Leasinggesellschaft z B. BMW Financial Services, BMW LEasing) kauft das LEasingobjekt (Fahrzeug) vom Händler oder der Niederlassung und nur zwischen den beiden kommt ein Kaufvertrag zustande! Der Leasingnehmer (Kunde) least und kauft gar nix!, das Fahrzeug vom Leasinggeber (Leasinggesellschaft)!

Im Wesen entspricht, egal welche LEasingart zugrunde liegt, das LEasing eines Mietvertrages, da gibt es, wenn nicht vertraglich vereinbart (AGB) erstmal kein Rücktrittsrecht.

Dennoch wertet der BGH das Leasing besonders im Privatbereich als Kreditgeschäft und somit kommen versträkten Verbraucherschutzrechte zum Zuge und es gibt tatsächlich das 14-tägige Widerspruchsrecht mit dem in letzter Folge nichtig werden des Vertrages!

In der Rechtssprechung gibt es verschiedene Auffassungen ob, das Rücktrittsrecht mit dem GEfahrenübergang also der Auslieferung oder der Zeichnung des VErtrages beginnt. Also Widerspruch einlegen auf jeden Fall. Je nach kreativer Rechtsauslegung wäre auch eine Anfechtung des VErtrag im Rahmen eines Irrtum möglich, wobei in diesem Fall die Gefahr einer Auslegung des Irrtum als sog. Motivirrtum, der nicht anfechtbar ist , gegeben ist.Halt PECH

Manche Händler verzögern die Auslieferung von Fahrzeugen, dass die Widerspruchsfrist bei KReditgeschäften schon verstrichen ist, deshalb geht die ein schlägige Rechtssprechung momentan immer mehr dazu über den Gefahrenübergang der Sache im Sinne des VErbraucherschutzes als Fristbeginn zu werten.

Nichts desto Trotz geh zum Anwalt oder rede mal mit der Leasing...

alex

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Ich kann Dir zwar nicht sagen,wie Du rechtlich gesehen,den Vertrag auflösen kannst,aber,wenn es ein gutes Angebot ist,wirst Du den Vertrag mit Sicherheit weiterveräußern können.

Leasingübernahme ist in den letzten Jahren ein willkommenes Zusatzangebot für Leute,die nicht aus Ihrem laufenden Vertrag austeigen können/wollen und es gibt auch einige Portale dafür.

die firma dalb hat gute erfahrungen

wollte auch den leasingvertrag vom mini vorzeitig ablösen

dabei gilt je länger die restlaufzeit desto höher der verlust,gerade bei null anzahlung

mein bmw händler nannte 2 restwerte einer mit und einer ohne anschlussvertrag

Wahrscheinlich komm ich zu spät mit meinen Weisheiten, aber hast Du bei Leasing und Finanzierung nicht ein 14-Tage Rücktrittsrecht ?

:confused:

Gruß

Stefan

Zitat:

Original geschrieben von Charly208

Wahrscheinlich komm ich zu spät mit meinen Weisheiten, aber hast Du bei Leasing und Finanzierung nicht ein 14-Tage Rücktrittsrecht ?

:confused:

Gruß

Stefan

Wohl kaum wenn der Wagen schon nach den eigenen Vorstellungen gebaut wurde. Rücktrittsrecht gibts womöglich bis 2 Wochen nachdem du den Kaufvertrag unterschrieben hast, aber sicher nicht 2 Wochen nachdem dir der Händler die Schlüssel in die Hand gedrückt hat.

am 6. August 2010 um 22:11

Ein Kaufvertrag besteht nach § 433 II BGB erst wenn es zur Einigung und Übergabe der Kaufsache kam. Dabei muss der Händler das Fahrzeug überreicht haben und der Käufer den geforderten Betrag vollständig bezahlt. Vorgabe dafür ist ein Angebot, nach § 145 BGB.

Das Fahrzeug wurde von ihm bestellt, d.h. es entstand erstmal ein Kaufvertrag nach § 433 I BGB. Erst nach Übergabe beginnt die 14-tägige Frist. Die Frist endet am letzten Tag, der 14 Tage, um 24 Uhr, sollte er noch in der Frist sein, dann bitte schnellstmöglich den Händler anrufen und den Rücktritt erklären, § 355 BGB.

Soviel rechtens dazu.

Zitat:

Original geschrieben von z-joint3

Ein Kaufvertrag besteht nach § 433 II BGB erst wenn es zur Einigung und Übergabe der Kaufsache kam. Dabei muss der Händler das Fahrzeug überreicht haben und der Käufer den geforderten Betrag vollständig bezahlt. Vorgabe dafür ist ein Angebot, nach § 145 BGB.

Das Fahrzeug wurde von ihm bestellt, d.h. es entstand erstmal ein Kaufvertrag nach § 433 I BGB. Erst nach Übergabe beginnt die 14-tägige Frist. Die Frist endet am letzten Tag, der 14 Tage, um 24 Uhr, sollte er noch in der Frist sein, dann bitte schnellstmöglich den Händler anrufen und den Rücktritt erklären, § 355 BGB.

Soviel rechtens dazu.

Glaubst du das wirklich?? Hast du auch nur ein Semester Jura studiert??

Hast schon mal was vom Trennungs- und Abstraktionsprintip gehört, dass in Deutschland herrscht??

Der TE hat auch nicht ein Auto gekauft, sondern einen Leasingvertrag abgeschlossen. Da sieht es schlecht mit den §§ 433 ff BGB aus ;)

Das Einzige, dass an deinem Post stimmt, ist dass es eine Wiederufsfrist für Verbraucher gibt.

@TE: Frag einfach mal bei nem Anwalt nach, der kann dir auf jeden Fall weiterhelfen welche Möglichkeiten du eventuell hast !!

Viele Grüße Tatbestand

Zitat:

Original geschrieben von z-joint3

Ein Kaufvertrag besteht nach § 433 II BGB erst wenn es zur Einigung und Übergabe der Kaufsache kam. Dabei muss der Händler das Fahrzeug überreicht haben und der Käufer den geforderten Betrag vollständig bezahlt. Vorgabe dafür ist ein Angebot, nach § 145 BGB.

Das Fahrzeug wurde von ihm bestellt, d.h. es entstand erstmal ein Kaufvertrag nach § 433 I BGB. Erst nach Übergabe beginnt die 14-tägige Frist. Die Frist endet am letzten Tag, der 14 Tage, um 24 Uhr, sollte er noch in der Frist sein, dann bitte schnellstmöglich den Händler anrufen und den Rücktritt erklären, § 355 BGB.

Soviel rechtens dazu.

Allein schon rein logisch betrachtet ist das völliger Unsinn. Dann hätten die Händler reihenweise Autos auf dem Hof stehen, die einfach nicht abgeholt werden. Denn für den Käufer besteht ja erst 14 Tage nach Übernahme des Wagens die Pflicht, diesen zu behalten. Also das kanns nicht sein...

Aber Hauptsache mal mit BGB Paragraphen um sich werfen...

am 8. August 2010 um 15:28

Erst nach Übergabe beginnt die 14-tägige Frist.

Du könne lese ???

Zitat:

Original geschrieben von z-joint3

Erst nach Übergabe beginnt die 14-tägige Frist.

Du könne lese ???

Ich kann schon lesen, es ist und bleibt aber trotzdem völliger Unsinn, weil es so einfach nicht so ist. Bei nem Pulli, den ich im Internet bestelle, passen die Paragraphen.

Bei einem bestellten Auto nicht. Du hast 14 Tage Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag nach Unterschrift - steht in den Kaufverträgen auch drin. Der Kaufvertrag nach 433 BGB kommt nicht erst zustände, wenn das Eigentum an den Käufer übergegangen ist. Der Übergang des Eigentums an den Käufer ist völlig unabhängig vom Kaufvertrag.

14 Tage nach der Unterschrift unter dem Kaufvertrag sind sich Händler und Käufer einig, dass

A: Der Verkäufer den Wagen liefert

B: Der Käufer dem Händler den vereinbarten Betrag zahlt

14 Tage ausprobieren und dann einfach zurückgeben wie im Versandhandel ist bei einem Auto nicht.

Edit: Sorry, glaube bei Kaufverträgen und Barzahlung kann es sogar sein, dass noch nicht mal ein 14 tägiges Rücktrittsrecht besteht. Müsste aber alles im Kaufvertrag stehen.

am 8. August 2010 um 17:59

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix

Zitat:

Original geschrieben von z-joint3

Erst nach Übergabe beginnt die 14-tägige Frist.

Du könne lese ???

Edit: Sorry, glaube bei Kaufverträgen und Barzahlung kann es sogar sein, dass noch nicht mal ein 14 tägiges Rücktrittsrecht besteht. Müsste aber alles im Kaufvertrag stehen.

Bei Barzahlung oder Finanzierung ist es so das der Wagen dann nach unterzeichnung des Vertrages 14 tage zurück behalten wird und erst nach Ablauf der Frist an den Kunden gegeben wird.

So kenn ich das und so wirds auch praktiziert. Sonst hätten die Händler wohl alle ein Problem.

Servus

Zitat:

Original geschrieben von Massagemeister

Bei Barzahlung oder Finanzierung ist es so das der Wagen dann nach unterzeichnung des Vertrages 14 tage zurück behalten wird und erst nach Ablauf der Frist an den Kunden gegeben wird.

So kenn ich das und so wirds auch praktiziert. Sonst hätten die Händler wohl alle ein Problem.

Servus

Das ist doch auch unsinnig. Der Kaufvertrag ist schon lange fest, somit hat der Händler so oder so einen Anspruch auf das Geld und der Kunde auch kein Rückgaberecht mehr.

Mein Händler hat mir sogar erst den Wagen inkl. Brief gegeben und ich habe erst ne Woche später bezahlt. Alles rechtlich gesehen überhaupt kein Problem.

am 8. August 2010 um 19:57

Ein Kaufvertrag ist nach §433 ff BGB ein Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft und kommt durch zwei übereinstimmende Willenerklärungen zustande. Generell ist das Zustandekommen von der Lieferung und der Bezahlung losgelöst, aber.....

... das ist in dem Fall vollkommen uninteressant. Es gilt mal überhaupt die Rechtverhältnisse zu beleuchten und bewerten:

Der Leasinggeber (Leasinggesellschaft z B. BMW Financial Services, BMW LEasing) kauft das LEasingobjekt (Fahrzeug) vom Händler oder der Niederlassung und nur zwischen den beiden kommt ein Kaufvertrag zustande! Der Leasingnehmer (Kunde) least und kauft gar nix!, das Fahrzeug vom Leasinggeber (Leasinggesellschaft)!

Im Wesen entspricht, egal welche LEasingart zugrunde liegt, das LEasing eines Mietvertrages, da gibt es, wenn nicht vertraglich vereinbart (AGB) erstmal kein Rücktrittsrecht.

Dennoch wertet der BGH das Leasing besonders im Privatbereich als Kreditgeschäft und somit kommen versträkten Verbraucherschutzrechte zum Zuge und es gibt tatsächlich das 14-tägige Widerspruchsrecht mit dem in letzter Folge nichtig werden des Vertrages!

In der Rechtssprechung gibt es verschiedene Auffassungen ob, das Rücktrittsrecht mit dem GEfahrenübergang also der Auslieferung oder der Zeichnung des VErtrages beginnt. Also Widerspruch einlegen auf jeden Fall. Je nach kreativer Rechtsauslegung wäre auch eine Anfechtung des VErtrag im Rahmen eines Irrtum möglich, wobei in diesem Fall die Gefahr einer Auslegung des Irrtum als sog. Motivirrtum, der nicht anfechtbar ist , gegeben ist.Halt PECH

Manche Händler verzögern die Auslieferung von Fahrzeugen, dass die Widerspruchsfrist bei KReditgeschäften schon verstrichen ist, deshalb geht die ein schlägige Rechtssprechung momentan immer mehr dazu über den Gefahrenübergang der Sache im Sinne des VErbraucherschutzes als Fristbeginn zu werten.

Nichts desto Trotz geh zum Anwalt oder rede mal mit der Leasing...

alex

Zitat:

Original geschrieben von energyplayer

hab seit 2 Wochen einen neuen Z4 geleast ...

Aus diesem Satz geht für mich nicht hervor, wann der Kaufvertrag geschlossen wurde und eigentlich auch nicht, wann das Auto übernommen wurde. Noch nicht mal, ob es überhaupt schon übernommen wurde.

Kann auch sein, daß er ein Fahrzeug vom Lager oder aus der Austellung hat.

Was ich dem Threadersteller sagen wollte ist, vielleicht hat er ja noch ein Rücktrittsrecht. Wenn ja, nutzen !

Das ist alles.

am 9. August 2010 um 0:47

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix

Zitat:

Original geschrieben von Massagemeister

Bei Barzahlung oder Finanzierung ist es so das der Wagen dann nach unterzeichnung des Vertrages 14 tage zurück behalten wird und erst nach Ablauf der Frist an den Kunden gegeben wird.

So kenn ich das und so wirds auch praktiziert. Sonst hätten die Händler wohl alle ein Problem.

Servus

Das ist doch auch unsinnig. Der Kaufvertrag ist schon lange fest, somit hat der Händler so oder so einen Anspruch auf das Geld und der Kunde auch kein Rückgaberecht mehr.

Mein Händler hat mir sogar erst den Wagen inkl. Brief gegeben und ich habe erst ne Woche später bezahlt. Alles rechtlich gesehen überhaupt kein Problem.

Nicht ganz unsinnig. Aber in der oben genannten Frage vom TE hast du Recht. Da ist der Drops gelutscht. Den Wagen kann er nicht mehr zurückgeben, weil die 14 Tage nach unterzeichnung bzw. bestellung des Wagens sicher schon verstrichen ist

Aber bei Kauf eines Gebrauchten verfährt BMW so. Ansonsten fahren alle den Wagen 2 Wochen und geben ihn dann wieder zurück. DAS wäre Unsinnig.

Wann hattest du denn deinen Vertrag unterschrieben ? Da gabs bestimmt auch ne Wartezeit. Das er ihn dir dann schon gegeben hat bevor er das Geld hat iss dann ja Wurscht, weil wenn du nicht zahlen würdest er dich gerichtlich ran ziehen hätte können. Also ist es kein Problem. Ausserdem war das sicherlich kein Leasing sondern Barkauf und somit auch nicht wirklich vergleichbar.

Servus

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