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Leasingvertrag Rückabwicklung (Wandlung) - Welche Kosten entstehen?

Audi A3 8P
Themenstarteram 1. Mai 2009 um 19:55

Hallo Gemeinde,

stehe mit meinem Anwalt kurz vor der Leasingvertrag Rückabwicklung (Wandlung) da mein Auto seit einem Jahr unbehebare Mängel aufweist. Kommenden Freitag ist Deadline für die Entscheidung ob gewandelt wird oder ob es doch vor Gericht geht. Habe aktuell zwei Fragen die mir unter den Nägeln brennen:

1. Wie groß sind die Chancen, dass eine Wandlung - welche auch vom Händler anerkannt und unterstüzt wird - bei Audi gestattet wird?

2. Wie hoch sind die Kosten für die sogenannte Nuzung? Laut Leasingvertrag bekommt man im Falle einer Wandlung alle gezahlten Leasingraten sowie eine etwaige Sonderzahlung zurück und muss aber im Gegenzug die Nutzung für die gefahrenen Kilometer bezahlen. Ich kenne den Satz aktuell nur von Porsche, da muss man 1% vom Neupreis pro gefahrene 1000km bezahlen.

Danke für Eure Antworten.

Grüße

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11 Antworten
am 1. Mai 2009 um 21:52

Zitat:

Original geschrieben von sportback-fan

Hallo Gemeinde,

stehe mit meinem Anwalt kurz vor der Leasingvertrag Rückabwicklung (Wandlung) da mein Auto seit einem Jahr unbehebare Mängel aufweist. Kommenden Freitag ist Deadline für die Entscheidung ob gewandelt wird oder ob es doch vor Gericht geht. Habe aktuell zwei Fragen die mir unter den Nägeln brennen:

1. Wie groß sind die Chancen, dass eine Wandlung - welche auch vom Händler anerkannt und unterstüzt wird - bei Audi gestattet wird?

2. Wie hoch sind die Kosten für die sogenannte Nuzung? Laut Leasingvertrag bekommt man im Falle einer Wandlung alle gezahlten Leasingraten sowie eine etwaige Sonderzahlung zurück und muss aber im Gegenzug die Nutzung für die gefahrenen Kilometer bezahlen. Ich kenne den Satz aktuell nur von Porsche, da muss man 1% vom Neupreis pro gefahrene 1000km bezahlen.

Danke für Eure Antworten.

Grüße

Hallo !

Soweit ich weis sind es beim Leasing für jeden gefahrenen Kilometer 6,04 Cent !

Also pro 1000 km sind es ca. 60 EUR

am 2. Mai 2009 um 7:34

Von der Rechtsprechung anerkannt sind 0,5 bis 1 % des Anschaffungspreises pro gefahrene 1000 km. Wenn ich richtig informiert bin, dann gehen die VAG- Verkäufer regelmäßig, sofern es sich nicht um ein Nutzfahrzeug handelt, von 0,67 % pro 1000 km aus.

Und nur mal kurz zur Info: Der Rücktrittsschuldner ist das Autohaus, nicht Audi. Das heißt Audi muss dafür nicht zustimmmen oder sowas (rechtlich gesehen). Wenn es vor Gericht geht, wird die Audi AG an dem Verfahren in keiner Weise beteiligt sein (solange das Autohaus Audi nicht den Streit verkündet). Dur verklagst einzig deinen VErtragspartner, und das ist das Autohaus, nicht Audi selber.

Wie hoch die Chancen stehen kann ich dir ohne weitere Infos nicht sagen.

BG Ellis

Edit: Nicht das du mich falsch verstehst, wenn die VAG Verkäufer denken, dass sie hier besser nen Rücktritt (ehemals Wandlung) akzeptieren und es nicht auf ein streitiges Verfahren ankommen lassen wollen, so bieten sie Rückzahlung gegen Verrechnung mit o.g. 0,67 % an.

Wenn das ganze vor Gericht geht, dann haben die 0,67 % natürlich nichts zu sagen. Diesbzgl sind die Richter frei (§ 287 ZPO), im Endeffekt wird es sich aber wohl auch dann in diesem Rahmen (auf jeden Fall zw 0,5 und 1 %) belaufen.

am 2. Mai 2009 um 7:38

[ Dies ist keine Rechtsberatung im Sinne des RBerG. ]

 

Leider schreibst du zu wenig über die Mängel und dein Auto – oder ist das der Audi S3 8PA aus deiner Signatur? Wie viele Kilometer hat das Auto runter, hast du eine Rechtsschutzversicherung?

 

Wie du hier (http://www.motor-talk.de/.../audi-phantom-menace-t1540926.html?... ) nachlesen kannst, ist eine Wandlung (Rückabwicklung des Kaufvertrages bzw. Rückabwicklung des Leasingvertrages) keine Seltenheit mehr. Dennoch gibt es viel zu beachten sonst verlierst du Geld und dein Händler, sowie Audi lachen sich ein’s in Fäustchen. Weiterhin ist nicht jeder Rechtsanwalt auf den Laufenden.

 

Zu 1.

Wenn dein Händler der Wandlung zustimmt, sieht es gut aus – mehr nicht. Die Leasinggesellschaft könnte dennoch Probleme machen – reine Spekulation!

 

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird dein Händler dir jedoch nicht alles zurückerstatten wollen, was du ihm vorlegst inklusive Zinsen, obwohl dies in diversen Prozessen und Gesetzen geregelt ist. Ein Gerichtsprozess dauert länger, bietet jedoch die Chance, dass du alles einreichen und vorbringen kannst. Wenn der Grund deiner Wandlung einwandfrei ist, dann verliert der Händler und Audi immer! Dazu gibt es schon mehrere Prozesse. Im o. g. Link ist mein Prozess dokumentiert.

 

Zu 2.

Frag deinen Anwalt, wie der aktuelle Stand zum Thema Nutzungspauschale ist, in dem Thema ist sehr viel Dynamik. Schau mal hier (http://forum.chip.de/.../...-urteil-sog-nutzungspauschale-1026193.html) vielleicht kannst du dich auf das Az: C-404/06 berufen und musst gar nichts bezahlen.

 

Also, schreib ein paar mehr Informationen.

am 2. Mai 2009 um 7:54

Zitat:

Original geschrieben von vasquez

[ Dies ist keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. ]

Leider schreibst du zu wenig über die Mängel und dein Auto – oder ist das der Audi S3 8PA aus deiner Signatur? Wie viele Kilometer hat das Auto runter, hast du eine Rechtsschutzversicherung?

Da er schon beim Anwalt ist, ist die Frage wohl obsolet.

Zitat:

Zu 1.

Wenn dein Händler der Wandlung zustimmt, sieht es gut aus – mehr nicht. Die Leasinggesellschaft könnte dennoch Probleme machen – reine Spekulation!

Die Leasinggesellschaft ist komplett draußen, die können keine Probleme machen. Im Rahmen des Abschluss des Leasingsvertrages hat dir diese alle Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller abgetreten, dh dein Rücktritt ergibt sich aus fremden Recht, was aber keinen NAchteil hat. Die Leasing hat mit dem Rücktrittsverfahren geg. deinem Händler null zu tun...

Zitat:

Zu 2.

Frag deinen Anwalt, wie der aktuelle Stand zum Thema Nutzungspauschale ist, in dem Thema ist sehr viel Dynamik. Schau mal hier (http://forum.chip.de/.../...-urteil-sog-nutzungspauschale-1026193.html) vielleicht kannst du dich auf das Az: C-404/06 berufen und musst gar nichts bezahlen.

Also, schreib ein paar mehr Informationen.

Leider zu früh gefreut, die Rechtsprechung im Quelle- Backofen- Fall passt leider hierauf nicht. Die Situation war folgende: Ich bekomme Gerät, es zeigt sich Mangel... Also NAcherfüllung! Wahl zw Reparatur und Neulieferung durch Käufer. Hier war Reparatur ausgeschlossen, also musste Käufer Ersatzlieferung wählen. Für die Nutzung des alten OFens sollte dann Nutzungsersatz wegegn gezogener GEbrauchsvorteile (§ 100 BGB) gezahlt werden. Diese gesetzliche Regelung verstößt gegen höherrangiges EU Recht. In unserem Fall geht es aber nicht um Nutzungsersatz bei Ersatzlieferung, sondern um Nutzungsersatz bei erklärten Rücktritt, und hier ist die Regelung nicht eu-widrig.

BG Ellis

am 2. Mai 2009 um 8:47

Nun, mit einer Rechtsschutzversicherung kann man einer juristischen Auseinandersetzung etwas entspannter entgegensehen als ohne – was sich auf das Handeln des Themenstarters auswirken dürfte. Na ja, und um welche Mängel es geht, dürfte wohl viele hier interessieren.

 

Die von dir genannten Zahlen sind reines Literaturwissen. Vor Gericht sieht das ganz anders es – es wird verhandelt und das Gericht kann durchaus mit weit weniger als 0,67% pro 1000 km rechnen, wenn es das für angemessen hält. Schließlich geht es vor Gericht nicht um das was der Händler oder irgendwelche VAG-Verkäufer wollen.

 

Radio Eriwan weis zu berichten, das der Hersteller im Allgemeinen kein Interesse hat, das Kunden Wandeln und die Händler gerne motiviert, es auf eine juristische Auseinandersetzung ankommen zu lassen, alleine um weitere Kunden abzuschrecken.

 

… und ob das Quelle-Urteil passt oder nicht, ist mir nicht ganz klar, scheint aber auch vom Kontext abhängig zu sein. Denn, bei beibestimmten Audi A3 Modellen gibt es auch Mängel, die nicht repariert werden können, Reparatur also keine Option. Die Alternative wäre ein Austausch bzw. Neulieferung. Hier müsste als oder zuständige Rechtsanwalt recherchieren, was möglich ist.

 

am 2. Mai 2009 um 9:36

Zitat:

Original geschrieben von vasquez

Nun, mit einer Rechtsschutzversicherung kann man einer juristischen Auseinandersetzung etwas entspannter entgegensehen als ohne – was sich auf das Handeln des Themenstarters auswirken dürfte. Na ja, und um welche Mängel es geht, dürfte wohl viele hier interessieren.

JA sicher, mit den Mängeln steht und fällt das Ganze, würden wohl jeden interessieren. Mit dem obsolet meinte ich nur, da der TE ja schon beim ANwalt ist, diesem also schon ein Mandat erteilt hat, die Frage nach ner Versicherung nicht mehr von Bedeutung ist. Über diesen Schritt sind wir ja schon hinaus.

Zitat:

Die von dir genannten Zahlen sind reines Literaturwissen. Vor Gericht sieht das ganz anders es – es wird verhandelt und das Gericht kann durchaus mit weit weniger als 0,67% pro 1000 km rechnen, wenn es das für angemessen hält. Schließlich geht es vor Gericht nicht um das was der Händler oder irgendwelche VAG-Verkäufer wollen.

Die genannte Spanne von 0.5 bis 1.0 % ist nicht Literaturwissen, sondern dem Palandt entnommen. Natürlich ist auch diese Spanne nicht "zwingend", wird aber, um in späteren INstanzen nicht abgeändert zu werden, von den meisten erstinstanzlichen Gerichten berücksichtigt. Richtig, was der VAG Verkäufer will, ist egal (steht ja auch schon oben), er muss halt das Gericht davon überzeugen, dass im konkreten Einzelfall der Wertersatz für die gezogene Nutzung (=Autofahren) "so und so" zu bewerten ist...

Zitat:

… und ob das Quelle-Urteil passt oder nicht, ist mir nicht ganz klar, scheint aber auch vom Kontext abhängig zu sein. Denn, bei beibestimmten Audi A3 Modellen gibt es auch Mängel, die nicht repariert werden können, Reparatur also keine Option. Die Alternative wäre ein Austausch bzw. Neulieferung. Hier müsste als oder zuständige Rechtsanwalt recherchieren, was möglich ist.

Wenn ich zurücktrete, muss ich Nutzungsersatz zahlen. Wenn ich aber im Rahmen der NAcherfüllung wegen unbehebarer Mängel eine Ersatzlieferung (=neuer, aber mit dem alten 100% identischer PKW) verlange, so muss ich keinen Nutzungsersatz zahlen.

Auch wenn dieses Ergebnis auf den ersten Blick komisch aussieht, so ist es doch richtig. Zu beachten ist nämlich, dass regelmäßig eine Ersatzlieferung ausgeschlossen sein dürfte, da diese den Verkäufer viel teurer kommt, als eine Reparatur. Und was für Mängel sind nicht reparierbar aber behebbar? Nur dann geht eine Ersatzlieferung, denn wenn ein Mangel unbehebbar ist, dann wird die Ersatzsache diesen Mangel genauso haben. Dies wär unnötig, daher gibts in einem solchen Fall nur Schadensersatz und Rücktritt.

Und einen nicht reparierbaren aber bei anderen identischen Modellen nicht vorkommenden Mangel findet man nicht oft. Mir fällt nur ein, dass zB ein UNfall bei der Auslieferung zum Kunden passiert sein kann. Der Kunde merkt dies erst später (wurde schnell repariert)... Dann hat das Auto den unreparierbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen, den andere nicht haben. In diesem Fall kann der Käufer Lieferung einer ERsatzsache verlangen, und muss keinen Nutzungsersatz leisten... was in meinen Augen nur fair ist.

BG Ellis

am 2. Mai 2009 um 10:21

Es spielt keine Rolle, ob nur ein PKW der Serie den Mangel hat oder alle PKW der betroffenen Serie, es geht primär darum, ob der Mangel, also die Eigenschaft dem aktuellen Stand des Automobilbaus entspricht oder nicht. Weiterhin muss geklärt werden, ob der Mangel sicherheitsrelevant ist.

 

Nimm z. B. das Klopfen des Zweimassenschwungrades der Audi A3 8P/8PA 3.2 Handschalter, es wurde vom gerichtlich bestellten und vereidigten Gutachter als sicherheitsrelevant eingeordnet und das es nicht dem aktuellen Stand des Automobilbaus entspricht. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers.

 

Heute wissen wir, dass fast alle Audi A3 8P/8PA 3.2 Handschalter (und viele andere Modelle wie Golf R32, A3 8P 1.6, A3 8P 2.0TFSI, …) auch betroffen sind. Eine Reparatur hat – nach meinem Wissen – noch nie zu einer dauerhaften Lösung geführt – früher oder später klopfte es wieder. Sofern es stand heute keine Lösung des ZMS-Problems geben sollte, könnte jeder Betroffenen seinen PKW also wandeln. Doch wie wir alle wissen, werden die meisten es nicht machen.

Themenstarteram 2. Mai 2009 um 19:54

Hallo zusammen....

vielen lieben Dank für die vielen hilfreichen Antworten.

Anbei ein paar Infos mehr:

- Fahrzeug A6 Allroad 4.2FSI NP 85t€

- Mangel sind starke Vibrationen im Schubbetrieb zwischen 80km/h und 130km/h. Sitzlehne wackelt wie ein Massagestuhl.

- Fahrzeug wird seit April 2008 repariert, leider alles ohne Erfolg. (Felgen neu, Reifen neu, Kardanwelle neu, Hinterachse neu, etc.)

- Habe eine Rechtschurzversicherung. Fall ist auch schon beim Anwalt. Er meint Chancen sind ganz gut.

- Bis kommenden Freitag hat der Händler Zeit dem Rücktritt zustimmen, danach beginnt das gerichtliche Beweisverfahren über Dekra

- Komisch ist nur, dass das Autohaus immer den Standpunkt vertritt, dass Audi zustimmen muss

- So long...

Grüße

am 2. Mai 2009 um 20:14

Schlechter Anwalt-Wandlung gibts seit 2001 nicht mehr!

am 3. Mai 2009 um 8:11

Zitat:

Original geschrieben von sportback-fan

 

- Komisch ist nur, dass das Autohaus immer den Standpunkt vertritt, dass Audi zustimmen muss

- So long...

Grüße

Die wissens halt auch nicht besser :D Nein Spaß bei Seite, das liegt daran, dass dein Händler ja ähnliche Gewährleistungsrechte gegenüber Audi hat wie du gegenüber ihm. Wenn der Händler deinem Wagen ohne Gerichtsurteil zurücknimmt, Audi dann aber gegenüber ihm jeglicher Zahlung verweigert, weil Audi zB sagt: Blöder Händler, Auto hat keinen Mangel, hättste nicht machen sollen, von mir bekommste nix. In dem Fall ist Ärger vorprogrammiert, Händler muss Audi verklagen.

Deswegen fragt der Händler vorher, ob Audi einervstanden ist. Sind sies, gibts kein Prob bei der späteren Schadloshaltung. Sind sies nicht, geht der Händler lieber das Risiko ein, vom Kunden verklagt zu werden. Wenn der Kunde nämlich diesen Prozess gewinnt, kann Audi im Verhältnis zum Händler nicht mehr sagen: Eh Eh da war kein Mangel, Rücktrittsgrund gab nicht. Dies steht durch das erste Urteil nunmehr bindend fest. Durch diese Handhabe ist der Händler einfach auf der "sichereren Seite"

Zitat:

Schlechter Anwalt-Wandlung gibts seit 2001 nicht mehr!

knapp daneben ist auch vorbei, deiner scheint auch nicht besser zu sein. Wandlung gibts seit dem 1.1.2002 begrifflich nicht mehr

BG Ellis

am 3. Mai 2009 um 9:32

Sofern alles hinreichend dokumentiert ist z. B. mit Reparaturbelegen, du auf das Auto verzichten kannst, würde ich dem Händler unmissverständlich klarmachen, dass für dich die Entscheidungssuche vor Gericht eine attraktive Option ist.

 

Denn, offensichtlich steht nicht dein berechtigter Wunsch nach Rückabwicklung im Vordergrund, sondern der Wunsch des Händlers, seinen finanziellen Schaden so gering wie möglich zu halten. Vor Gericht geht es wesentlich neutraler zu, und du hättest die berechtigte Hoffnung, dass du nicht "übers Ohr gehaun" wirst. Sagt dir das Urteil nicht zu oder geht was schief, dann gibt es Rechtsmittel. Zusätzlich wird alles ordentlich dokumentiert und du kannst alle dir entstandenen Ausgaben per Beleg einreichen – mit Zinsen, versteht sich.

 

In den letzten Jahren haben die Autohersteller so viel Mist auf den Markt geworfen, den Kunden mit als "Stand der Technik" deklarierten Mist so dermaßen verschaukelt, da haben mittlerweile auch die Gerichte dazugelernt. Also kann man einer begründeten juristischen Auseinandersetzung locker entgegensehen.

 

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