ForumMk5
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Ford
  5. Mondeo
  6. Mk5
  7. Leergewicht laut Schein? - Mondeo 2.0 EcoBlue Turnier

Leergewicht laut Schein? - Mondeo 2.0 EcoBlue Turnier

Ford Mondeo Mk5 (BA7)
Themenstarteram 10. Februar 2020 um 22:41

Hallo zusammen,

ich überlege derzeit, mir einen Mondeo Turnier mit dem 2-Liter-EcoBlue (150 oder 190PS) und der 8-Gang-Automatik zuzulegen. Könnte bitte jemand, der ein vergleichbares Fahrzeug schon in Besitz hat, mal kurz nachsehen, welches offizielle Leergewicht im Fahrzeugschein eingetragen ist?

Hintergrund: ich möchte ggf. auch mit einem Wohnwagen mit 1700kg zulässigem Gesamtgewicht noch 100km/h fahren dürfen, und dazu muss das Zugfahrzeug ein eingetragenes Leergewicht von ebenfalls mindestens 1700kg aufweisen. Laut Broschüre/Preisliste müsste das beim Mondeo gegeben sein, aber ich wollte trotzdem mal nachfragen und auf Nummer sicher gehen? Nicht dass Ford im Fahrzeugschein irgendein fiktives Minimalgewicht eines "Nullausstatters" einträgt...

Vielen Dank! :-)

Ähnliche Themen
15 Antworten

Bei meinem neuen Auto steht unter "G" in der Zulassung 1752-1927kg und in der COC als "tatsächliches Masse" 1831kg.

Mondeo Turnier, Diesel 190 PS, 8 Gang, Facelift Bj. 04/2019, Euro 6temp. (AdBlue), mit werksseitiger schwenkbarer AHK.

Themenstarteram 10. Februar 2020 um 23:26

Perfekt, herzlichen Dank!

Zul Teil1

G: 1752-1927

COC:

13. 1752 kg

13.2 1851 kg

Aber ACHTUNG!!!

Zulassungsbescheinigung Teil 1

F.1/F.2 2330 kg

7.1/8.1 1210 kg

7.2/8.2 1135 kg

(1210 + 1135 = 2345 soweit alles gut, wenn auch knapp)

22. F.1/F.2 + 90 kg B. ANHÄNGERBETRIEB

somit F.1/F.2 2420 kg. Ohne 7.2/8.2 zu erhöhen macht das keinen Sinn.

Oder ist das die amtliche Genehmigung, einzelne Achslasten zu überschreiten?

Diese seltsame Verteilung der (Achs-)Lasten ist mir auch sofort aufgefallen. Wohin mit den +90kg bei Anhängerbetrieb?

Bei der Übergabe hat mich der Mitarbeiter aufgrund meiner Nachfrage dazu nur fragend oder besser gesagt hilflos angeschaut.

 

Entweder lässt Ford die technischen Daten von einem Praktikanten, scheinbar kein Mathe Ass, nach Flensburg übermitteln oder man geht davon aus, dass das Handgepäck, welches man auf dem Schoß hat, nicht von den Achsen getragen werden muss. . ?????

Themenstarteram 12. Februar 2020 um 6:04

Zitat:

@rp-orion schrieb am 11. Februar 2020 um 07:57:25 Uhr:

Aber ACHTUNG!!!

Zulassungsbescheinigung Teil 1

F.1/F.2 2330 kg

7.1/8.1 1210 kg

7.2/8.2 1135 kg

(1210 + 1135 = 2345 soweit alles gut, wenn auch knapp)

22. F.1/F.2 + 90 kg B. ANHÄNGERBETRIEB

somit F.1/F.2 2420 kg. Ohne 7.2/8.2 zu erhöhen macht das keinen Sinn.

Oder ist das die amtliche Genehmigung, einzelne Achslasten zu überschreiten?

Ich nehme an, dass wohl gemeint(!) ist, dass auch die Hinterachslast im Anhängerbetrieb um 90kg höher sein darf, da dieser Betrag genau der Stützlast entspricht. Allerdings sehe ich es genau wie ihr: es ist vielleicht so gedacht, aber nicht so dokumentiert. In dieser Form ist es nicht wirklich hilfreich.

Für mich persönlich ist es zum Glück relativ belanglos, da ich meist eher Probleme habe, so viel Hinterachslast zusammen zu bekommen, wie ich gerne hätte. Hinten im Auto sitzt bisher nur die Juniorfraktion, und in den Kofferraum müssen einige sperrige Sachen wie der geklappte Fahrradanhänger und das Laufrad, die schlecht in die Stauräume im Wohnwagen passen. Leider haben die nicht wirklich viel Gewicht, so dass ich oft noch explizit mit schweren Sachen "unterfüttere". Allerdings ist auch der Wohnwagen nie auch nur annähernd voll ausgeladen, die 1700kg entsprechen lediglich der mitbestellten maximalen Auflastung für das Modell. Fahrdynamisch ist das also schon noch in Ordnung. Trotzdem will ich den WoWa jetzt nicht extra ablasten lassen, um dann auch mit einem leichteren Auto wieder100km/h fahren zu dürfen. Wer weiß schon, was die Zukunft bringt mit den Kids, bzw. wieviel Sportkram irgendwann mit muss. Oder z.B. ein Kanu für Papa. Drum will ich ein paar Zuglastreserven beim Auto.

 

Themenstarteram 12. Februar 2020 um 6:08

Zitat:

@weimerer schrieb am 11. Februar 2020 um 22:43:44 Uhr:

Diese seltsame Verteilung der (Achs-)Lasten ist mir auch sofort aufgefallen. Wohin mit den +90kg bei Anhängerbetrieb?

Auf den Gepäckträger, ist doch klar! Dann ist das Gewicht mittig oben auf dem Dach und nicht vorn und hinten unten bei den Achsen.

@alex_grease schrieb am 12. Februar 2020 um 07:04:49 Uhr:

Zitat:

Ich nehme an, dass wohl gemeint(!) ist, dass auch die Hinterachslast im Anhängerbetrieb um 90kg höher sein darf, da dieser Betrag genau der Stützlast entspricht.

In allen anderen mir bekannten Zulassungsbescheinigungen Teil 1 wird immer auch 7.2/8.2 um den gleichen Betrag erhöht. Jetzt geht es darum, wie dieser Fehler korrigiert wird. Für mich ist beruhigend, dass es kein einmaliger Übertragungsfehler ist und die Typdaten wohl falsch sind.

Kein Fehler, alles zulässig gemäß

VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012 DER KOMMISSION

Viel Spaß beim Lesen.

Hier die relevanten Passagen:

2.7.2. Unbeschadet der Anforderungen von Absatz 2.4 darf die technisch zulässige Achslast auf der (den) Hinterachse(n) um höchstens 15 % überschritten werden.

2.7.2.1. Wird die technisch zulässige Achslast auf der (den) Hinterachse(n) um nicht mehr als 15 % überschritten, gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission ( 1 ).

2.7.2.2. In den Mitgliedstaaten, in denen die Straßenverkehrsvorschriften dies erlauben, kann der Hersteller in einem geeigneten Begleitdokument wie der Betriebsanleitung oder dem Werkstatthandbuch angeben, dass die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs um nicht mehr als 10 % oder 100 kg (es gilt der niedrigere Wert) überschritten werden darf.

Diese zulässige Abweichung gilt nur, wenn gemäß den Bedingungen von Absatz 2.7.2.1 ein Anhänger gezogen wird, vorausgesetzt, die Betriebsgeschwindigkeit ist auf maximal 100 km/h beschränkt.

Zulassungsbescheinigung Teil 1 scheint das geeignete Begleitdokument zu sein.

Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission

5.2. Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 , die für das Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind, darf die zusätzliche Belastung an der Verbindungseinrichtung des Anhängers ein Überschreiten der größten zulässigen Tragfähigkeit der hinteren Reifen im Falle von Reifen der Klasse C1 um maximal 15 % verursachen. In diesem Fall muss das Fahrzeughandbuch klare Angaben und Hinweise über die im Anhängerbetrieb zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit (keinesfalls mehr als 100 km/h) und über den Reifendruck (mindestens 20 kPa (0,2 bar) über dem für die normale Verwendung ohne Anhänger empfohlenen Druck) enthalten.

Danke für die Erklärung.

Ich habe schon viel über Gewichte, Anhängelast, Führescheinregelung (BE/B96),Traglast der Reifen,Tempo 100 Regelung usw. gelesen, aber diese Verordnung kannte ich noch nicht.

Da können wir, vorallem die Camper unter uns, nur hoffen, dass alle Kontrollorgane bei ihrer Ausbildung gut aufgepasst haben.

Zitat:

@weimerer schrieb am 24. Februar 2020 um 22:02:53 Uhr:

Da können wir, vorallem die Camper unter uns, nur hoffen, dass alle Kontrollorgane bei ihrer Ausbildung gut aufgepasst haben.

Nehmt doch einen Ausdruck der Verordnungen - oder Auszügen daraus - mit. Ich werde das machen. Das spart sicher Zeit und Diskussionen.

Fehlerhafter Post!

Zitat:

@rp-orion schrieb am 25. Februar 2020 um 09:19:04 Uhr:

Zitat:

@weimerer schrieb am 24. Februar 2020 um 22:02:53 Uhr:

Da können wir, vorallem die Camper unter uns, nur hoffen, dass alle Kontrollorgane bei ihrer Ausbildung gut aufgepasst haben.

Nehmt doch einen Ausdruck der Verordnungen - oder Auszügen daraus - mit. Ich werde das machen. Das spart sicher Zeit und Diskussionen.

Ich habe die Verordnung schon aufs Handy geladen, muss nur noch die wichtigsten Informationen markieren.

Themenstarteram 1. Juli 2020 um 5:22

Bei mir erlangt das Thema gerade nochmal Aktualität. Letztlich wurde es beim Händler zwar kein Mondeo wie ursprünglich geplant, sondern ein S-Max, aber der hat den gleichen Eintrag im Fahrzeugschein (+95kg zul. Ggw. im Anhängerbetrieb). Nun steht das gekaufte Fahrzeug auf Allwetterreifen, weswegen ich mir gerade einen zusätzlichen Radsatz mit Sommerreifen bestellen möchte. Die zulässigen Achslasten liegen bei 1350 bzw. 1355kg, die ausgesuchte Felge darf maximal 700kg tragen, und hat für den S-Max keinerlei Verwendungseinschränkungen oder Auflagen im Gutachten. Soweit alles gut.

Für den Galaxy steht jedoch im Gutachten: "nur für Modelle bis maximal 1400kg Hinterachslast" und "ein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb ist zu beachten" (sinngemäß wiedergegeben).

Wenn ich jetzt aber gemäß des oben zitierten Anhangs 458/2011 die zusätzlichen 95kg der Hinterachse zuschlage, dann beträgt die Achslast auch bei meinem S-Max schon 1445kg und liegt um 45kg über der Felgentragfähigkeit. Von einem zulässigen Überschreiten der Felgentragfähigkeit steht in dieser Verordnung aber nichts, sondern nur von der Reifentraglast. Beim Reifen ist die zusätzliche Belastbarkeit durch die vorgeschriebene Druckerhöhung und die Geschwindigkeitslimittierung ja nachvollziehbar, aber bei der Felge eigentlich nicht. Die wird ja nicht stabiler durch langsameres Fahren.

Fazit: so ganz 100%ig durchdacht ist dieses Konglomerat aus Kreuz-und-Quer-Verordnungen wohl letztlich doch nicht, oder diejenigen Kollegen, die die Traglast von Zubehörfelgen abnehmen, kennen noch einen weiteren Anhang zum Anhang, der selbige Achslasterhöhungen auch für die Felgen abdeckt...

seltsam

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Ford
  5. Mondeo
  6. Mk5
  7. Leergewicht laut Schein? - Mondeo 2.0 EcoBlue Turnier