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leicht OT: Versteuerung private Nutzung bei Wechselkennzeichen in Deutschland

BMW
Themenstarteram 2. Januar 2014 um 15:54

Hallo,

ja, das Thema ist leicht OT, aber ich treibe mich nun mal nur in einigen Baureihen-spezifischen Foren rum. Aber selbst das große allmächtige Google kannte meine Frage nicht beantworten: Wie wird die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Wechselkennzeichen gehandhabt? Interessant ist die Frage in Bezug auf die "Annahme", dass man, z.B. als Freiberufler, dann zwei Firmenwagen unterhalten könnte, aber nur für einen den geldwerten Vorteil versteuern müsste, da man ja dank Wechselkennzeichen immer nur einen Wagen nutzen kann. So wenigstens meine laienhafte Überlegung ...

Ich bin mein eigener Chef und überlege, ob ich mir ein Gutwetter- und ein Schlechtwetterfahrzeug anschaffen will. Gutwetter ist aber auch im Winter: Minustemperaturen und blauer Himmel, strahlender Sonnenschein, da macht Cabrio bzw. Roadsterfahren einfach nur Spaß. Schlechtwetter hingegen gibt es auch im Sommer, auch genannt Regen. Ein Saisonkennzeichen wäre demnach sehr schade für die tollen Wintertage ...

Auch wenn es nur ein ganz kleiner Aspekt des Wechselkennzeichens ist, so habe ich doch nirgendwo etwas zu diesem Thema gefunden. "Versteuerung" wird in den Beiträgen, die Google findet, immer nur auf die KFZ-Steuer bezogen.

Ach ja, es wäre schön, wenn es hier vielleicht keine Diskussion nach dem Motto "Wechselkennzeichen in Deutschland ist schwachsinnig" losgeht. Ich hätte auch viel lieber das schweizer Modell gehabt, aber dem ist nun mal leider nicht so ...

Vielleicht gibt es hier im Forum ja schon jemanden, der meine Idee "lebt" oder einfach entsprechendes Fachwissen beisteuern kann ...

Vielen Dank!

Michael

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6 Antworten
am 2. Januar 2014 um 16:07

Steuerlich betrachtet eine einfache Sache, es gibt keinen geldwerten Vorteil in dem Sinne. Sowas haben nur Arbeitnehmer mit Firmenwagen... :D

Grundsätzlich gibt es als Selbstständiger/Gewerbetreibender/Freiberufler 3 Möglichkeiten den privaten Vorteil eines Firmenfahrzeuges steuerlich und einkommensrechtlich zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuches, die Nutzung der 1% Regelung oder aber die sachgerechte Schätzung.

Von Letzterem rate ich aber grundsätzlich ab, da die Finanzämter dergleichen nur extrem selten anerkennen und dann doch im Nachhinein ein Fahrtenbuch wollen und auf Grund der Nichtbeibringbarkeit auf die 1% Regelung abstellen.. Ob nun 1% Regelung oder Fahrtenbuch angebracht sind, ist eine rein rechnerische Frage hinsichtlich des gefahrenen Privatanteils. Bei extrem hohen Privatanteil - besser 1% Regelung, bei extrem niedrigem Privatanteil - besser Fahrtenbuch.

In Sachen Wechselkennzeichen ist das Ganze steuerlich auch nicht so schwer. Hier wird schlichtweg der Mittelwert beider Fahrzeuge angenommen, wenn das Ganze per 1% Regelung abgegolten werden soll. Beim Fahrtenbuch halt die enrtsprechende prozentuale Berechnung für das jeweilige Fahrzeug, was dann allerdings äußerst aufwendig ist.

Beispielrechnung:

Fahrzeug I = BMW 3'er Cabrio = BLNP 50.000 Euro

Fahrzeug II = Chevrolet Captiva = BLNP 28.000 Euro

Durchnschnittswert = 39.000 Euro

1% von 39.000 Euro x 12 Monate = 4680 Euro

davon 20% ohne Steuer = 936 Euro

davon 80% mit Steuer = 3744 Euro

Steuer auf 3744 Euro = 711,36 Euro

Gesamtanrechnung als Betriebseinnahme = 5391,36 Euro

(Davon 936 Euro umsatzsteuerfrei und 4455,36 Euro inklusive Umsatzsteuer gebucht)

am 2. Januar 2014 um 16:14

@NeoNeo

hab da auch mal danach gegooglet. Aber eher aus privatem Interesse. Gibts jetzt schon eine genaue Regelung welches Fahrzeug besteuert wird. Infos gibts auch das von jedem Fahrzeug jeweils die hälfte der Steuer bezahlt werden muss.

Hätte auch gerne ein Wechselkennzeichen. Aber laut Netz sind die Infos wirklich noch sehr dünn. :(

am 2. Januar 2014 um 16:18

Zitat:

Original geschrieben von Golf 1 Gabrio

@NeoNeo

hab da auch mal danach gegooglet. Aber eher aus privatem Interesse. Gibts jetzt schon eine genaue Regelung welches Fahrzeug besteuert wird. Infos gibts auch das von jedem Fahrzeug jeweils die hälfte der Steuer bezahlt werden muss.

Hätte auch gerne ein Wechselkennzeichen. Aber laut Netz sind die Infos wirklich noch sehr dünn. :(

Sorry, da muss ich zugegebenermaßen passen. In Sachen Kfz-Steuer liegen mir hier keine Infos vor. Ich hab nur mal gehört, dass die Versicherung das Teurere der beiden Fahrzeuge berechnet und keine Durchschnittswertberechnung vornimmt.

Ein Hummer H2 und ein Polo fahren heißt dann wohl, Polo zum Versicherungspreis eines Hummer H2 fahren... :)

So meine Infos - allerdings vom letzten Jahr... :D

Themenstarteram 3. Januar 2014 um 8:07

Zitat:

Original geschrieben von Golf 1 Gabrio

Gibts jetzt schon eine genaue Regelung welches Fahrzeug besteuert wird.

Die Regel ist ganz einfach: KFZ-Steuer muss in Deutschland auf beide Fahrzeuge gezahlt werden, jeweils zu 100% (Schäuble verzichtet auf nichts!). Auch müssen beide Fahrzeuge versichert werden, allerdings ist es hier so, dass es einige Versicherungen gibt, die einen "minimalen" Rabatt geben.

Richtig interessant wird es dadurch für die meisten Interessenten halt nicht. Für mich als Freiberufler, der die Kosten für Versicherung und KFZ-Steuer aber steuerlich geltend machen kann, könnte es halt interessant sein. Mir fehlten zum rechnen halt genau die von Neo beigesteuerten Informationen bzgl. der privaten Nutzung. Ich frage mich nur, warum man diese sehr einfache Regelung mit dem Mittelwert irgendwo im Internet findet ...

Vielen Dank Neo für die Infos!

Zitat:

Original geschrieben von NeoNeo28

Steuerlich betrachtet eine einfache Sache, es gibt keinen geldwerten Vorteil in dem Sinne. Sowas haben nur Arbeitnehmer mit Firmenwagen... :D

Grundsätzlich gibt es als Selbstständiger/Gewerbetreibender/Freiberufler 3 Möglichkeiten den privaten Vorteil eines Firmenfahrzeuges steuerlich und einkommensrechtlich zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuches, die Nutzung der 1% Regelung oder aber die sachgerechte Schätzung.

Von Letzterem rate ich aber grundsätzlich ab, da die Finanzämter dergleichen nur extrem selten anerkennen und dann doch im Nachhinein ein Fahrtenbuch wollen und auf Grund der Nichtbeibringbarkeit auf die 1% Regelung abstellen.. Ob nun 1% Regelung oder Fahrtenbuch angebracht sind, ist eine rein rechnerische Frage hinsichtlich des gefahrenen Privatanteils. Bei extrem hohen Privatanteil - besser 1% Regelung, bei extrem niedrigem Privatanteil - besser Fahrtenbuch.

In Sachen Wechselkennzeichen ist das Ganze steuerlich auch nicht so schwer. Hier wird schlichtweg der Mittelwert beider Fahrzeuge angenommen, wenn das Ganze per 1% Regelung abgegolten werden soll. Beim Fahrtenbuch halt die enrtsprechende prozentuale Berechnung für das jeweilige Fahrzeug, was dann allerdings äußerst aufwendig ist.

Beispielrechnung:

Fahrzeug I = BMW 3'er Cabrio = BLNP 50.000 Euro

Fahrzeug II = Chevrolet Captiva = BLNP 28.000 Euro

Durchnschnittswert = 39.000 Euro

1% von 39.000 Euro x 12 Monate = 4680 Euro

davon 20% ohne Steuer = 936 Euro

davon 80% mit Steuer = 3744 Euro

Steuer auf 3744 Euro = 711,36 Euro

Gesamtanrechnung als Betriebseinnahme = 5391,36 Euro

(Davon 936 Euro umsatzsteuerfrei und 4455,36 Euro inklusive Umsatzsteuer gebucht)

gibt es zu dem durchschnittswert des blps schon urteile?

kann mir gut vorstellen, dass nur das teuerste fzg akzeptiert wird.

porsche 100.000, vw 15.000euro.. davon der schnitt?!

es ist ein wechsel u kein saisonkennzeichen...

am 3. Januar 2014 um 9:38

Nein, es gibt da soweit noch keine Grundsatzurteile vom BFH, auch keine anhängenden Verfahren. Dafür ist die Regelung einfach noch zu neu und begründet sich bisher lediglich in Einzelfällen.

Man ist also erstmal auf das Gutdünken des jeweilen Finanzamtmitarbeiters angewiesen. Zwar kann man bei einer Negativentscheoidung auch Einspruch einlegen oder Antrag auf schlichte Änderung stellen, wird aber auch dem nicht entsprochen, so hilft nur der Gang zur nächsthöheren Instanz - in Folge - Klage beim Finanzgericht.

Es gibt hier einfach noch keine stichhaltige Regelung und auch keine Durchführungsverordnung. Kann auch Finanzämter geben, die sich auf einen 40/60 oder 30/70 Deal einlassen würden, eine Mittelung als solche aber ablehnen. Nur das teuerste Fahrzeug zu berechnen wird aber nicht gehen, denn das widerspräche den bereits vorhandenen Durchführungsverordnungen. Jedes Auto muss berücksichtigt werden, sofern es privat genutzt wird.

Im Zweifelsfall kann das Finanzamt übrigens das Führen eines Fahrtenbuches anordnen. Es nützt also nichts zu sagebn, der Porsche würde nur betrieblich und der Polo privat genutzt werden... :D

Beim Saisonkennzeichen ist es eh uninteressant, da rechnet sich das Ganze schlicht und einfach nach Zulassungs- bzw. Nutzungsdauer des Saisonzeitraumes...

Wie gesagt, das Ganze ist einfach noch zu neu und bis der erste bis in die höchste Instanz klagt, wird es hier auch kein Grundsatzurteil geben...

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