- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Leihwagen nach Unfall mit witschaftlichen Totalschaden
Leihwagen nach Unfall mit witschaftlichen Totalschaden
Hallo,
mir ist am Freitag ein BMW seitlich in meine 17 Jahre alte E-Klasse gefahren. Der Fahrer war zufälligerweise Versicherungsvertreter, und seine Versicherung hat sich dann auch umgehend bei mir gemeldet. Bei mir ist eigentlich nur der hintere Kotflügel und die Tür eingedrückt, das Fahrzeug ist voll fahrtüchtig. Die Versicherung sagte mir, ich solle den Schaden erstmal bei einem Gutachter meiner Wahl begutachten lassen, da ich im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kein Anrecht auf einen Leihwagen hätte. Da ich dieses Fahrzeug aber unter allen Umständen reparieren lassen werde, benötige ich in dieser Zeit ein Fahrzeug. Kann ich das dann der Versicherung in Rechnung stellen? Außerdem würde es mich interessieren, welche Art von Wagen mir dann zusteht. Kann ich mir ohne weiteres eine aktuelles Fahrzeug der selben Klasse (E-Klasse, 5er usw.) nehmen, ohne das selbst zahlen zu müssen? Auf das Gutachten ob es ein Totalschaden ist warte ich noch, der Gutachter hat aber schon andeuten lassen, dass es ganz so aussehen wird. Für Antworten im Voraus schonmal vielen Dank!
Gruß Felix
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Metal_Invader
Aus dem Grunde würde ich dir zu einem Anwalt raten.
nicht schon wieder diese leier.
bekommt ihr in euerm Leben nix auf die Reihe, ohne für jeden fliegenschiss einen Anwalt einschalten zu müssen?
Ähnliche Themen
39 Antworten
Wenn Du mden Wagen tatsächlich reparieren läßt, steht Dir für die Zeit der Reparatur ein Leihwagen zu. Genaueres wissen eher die Experten hier, zu denen zähle ich mich allerdings nicht.
Ich habe bei wT. 14 Tage Nutzungsausfall bezahlt bekommen, um in der Zeit ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, gibt es also nicht nur bei Reparatur.
Zitat:
Original geschrieben von helskor
Kann ich mir ohne weiteres eine aktuelles Fahrzeug der selben Klasse (E-Klasse, 5er usw.) nehmen, ohne das selbst zahlen zu müssen?
Nein, kannst du nicht.
Dir steht immer nur ein fahrzeug mindestens eine Stufe niedriger zu.
Desweiteren meine ich mal gelesen zu haben, dass auch das fahrzeugalter deines wagens berücksichtigt wird, somit hättest du mit dem 17jahre alten wagen ohnehin keinen anspruch auf ein fahrzeug der selben aktuellen baureihe.
Es hört sich so an, als wäre der Unfall nicht deine Schuld. Aus dem Grunde würde ich dir zu einem Anwalt raten. Die kosten für diesen muss die gegnerische Versicherung zahlen. Ein Anwalt (so ist meine persönliche Meinung) bringt dir eine zügigere Abwicklung der ganzen Geschichte.
Der Anwalt kann dir dann auch sagen, was deine Rechte sind und wie es mit dem Leihwagen aussieht.
Natürlich kannst du während der Reparatur auch auf einen Leihwagen verzichten und einen Nutzungsausfall geltend machen. Dieser ist gestaffelt je nach der Klasse und des alters deines aktuellen Wagens.
Zitat:
Original geschrieben von Metal_Invader
Aus dem Grunde würde ich dir zu einem Anwalt raten.
nicht schon wieder diese leier.
bekommt ihr in euerm Leben nix auf die Reihe, ohne für jeden fliegenschiss einen Anwalt einschalten zu müssen?
Das mit dem Anwalt muss eigentlich nicht unbedingt sein, das ist nur wieder zusätzlicher Aufwand für mich, und ich komme bisher ja auch so zurecht. Erkundige mich dann einfach mal bei der Werkstatt morgen, was die so sagen. Vielen Dank für die Antworten.
Zitat:
Original geschrieben von Metal_Invader
Es hört sich so an, als wäre der Unfall nicht deine Schuld. Aus dem Grunde würde ich dir zu einem Anwalt raten. Die kosten für diesen muss die gegnerische Versicherung zahlen. Ein Anwalt (so ist meine persönliche Meinung) bringt dir eine zügigere Abwicklung der ganzen Geschichte.
Der Anwalt kann dir dann auch sagen, was deine Rechte sind und wie es mit dem Leihwagen aussieht.
Meine Fresse, sterben diese "Gehzumanwaltblöker" denn nie aus in diesem Forum?
Auf solche "Ratschläge" können wir hier gut und gern verzichten - jeder weiss, was ein Anwalt ist und welche Funktion er ausübt.
Da braucht es nicht solche Schlaumeier, wie dich, die hier sonst nichts hilfreiches zu sagen haben.
Wenn man schon nichts zur Sache selbst beitragen kann, für diese dämliche "Geh-zum-Anwalt-Leier" reicht es dann wenigstens noch
Hi,
grundsätzlich hast Du Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer Ersatzbeschaffung laut Gutachten (in der Regel 14 Tage) oder für die Dauer der Reparatur. Beides gegen entsprechenden Nachweis und unter der "Auflage", die Ausfallzeit so gering wie möglich zu halten.
Hier gibt es aber ganz erhebliche Fallstricke, die wir den -sagen wir mal- wenig zurückhaltenden Autovermietern zu verdanken haben:
Es werden zum Teil so überzogene Rechnungen gestellt, dass die Versicherer diese -mit Rückendeckung des BGH- nicht zu bezahlen haben.
Dann wird der Vermieter Dich in Anspruch nehmen.
Das Thema ist sehr komplex und hier kann nur die absolute Minimalversion der Rechtslage angedeutet werden.
Das sicherste Mittel, um nicht auf Mietwagenkosten sitzen zu bleiben, ist keinen zu nehmen, sondern Nutzungsausfall zu beanspruchen und sich irgendwie privat zu helfen.
Das zweit sicherste Mittel ist, sich vom Versicherer einen Mietwagen vermitteln zu lassen.
Diesen Service bieten inzischen viele Versicherer an und Du kannst sicher sein, dass Du hinterher keine böse Überraschung erlebst, weil der Vermieter die Abwicklung direkt mit dem Versicherer vornimmt und keinen Abzocker-Tarif aus der Tasche zaubert.
Ein Anruf beim Versicherer genügt und Du hast nach kurzer Zeit den Mietwagen zur Verfügung. Normalerweise aus den Reihen der großen Mietwagenfirmen, die jeder kennt.
Gruß
Hafi
Hm, steht mir der Nutzungsausfall gemäß im Gutachten festgelegter Wiederbeschaffungsfrist auch zu, wenn ich mein kaputtes Auto weiterfahre?
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Zitat:
Original geschrieben von Metal_Invader
Aus dem Grunde würde ich dir zu einem Anwalt raten.
nicht schon wieder diese leier.
bekommt ihr in euerm Leben nix auf die Reihe, ohne für jeden fliegenschiss einen Anwalt einschalten zu müssen?
Hat absolut nichts damit zu tun das man nichts auf die reihe kriegt.. eher brauchen so manche Versicherer und andere täglich einen tritt in Arsch damit es auch vorwärts geht.. deshalb würde ich auch zum Anwalt raten.. außerdem wir gern getrickst und weniger gezahlt..
Ich kenne Leute die ohne Anwalt viel weniger bekommen haben als ihnen zusteht.. mit druck vom Anwalt war dann auf einmal mehr drin.. warum wohl..
tja in Deutschland kriegste nichts, wenn du nicht klagst.. traurig aber wahr!
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Hi,
grundsätzlich hast Du Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer Ersatzbeschaffung laut Gutachten (in der Regel 14 Tage) oder für die Dauer der Reparatur. Beides gegen entsprechenden Nachweis und unter der "Auflage", die Ausfallzeit so gering wie möglich zu halten.
Das sicherste Mittel, um nicht auf Mietwagenkosten sitzen zu bleiben, ist keinen zu nehmen, sondern Nutzungsausfall zu beanspruchen und sich irgendwie privat zu helfen.
Das zweit sicherste Mittel ist, sich vom Versicherer einen Mietwagen vermitteln zu lassen.
Gruß
Hafi
Ersetzt die Versicherung des Schädigers auch den Versicherungsbeitrag zur Ausschaltung des Selbstbehaltes bei Kaskoschäden des Mietwagens?
Diese Versicherung ist die Abzocke bei Mietwagen.
Für mich ist das sicherste, bequemste und wahrscheinlich auch das preisgünstigste Verfahren im Falle eines unverschuldeten Unfalles:
Beansprachung des Nutzungsausfalls und Anmietung eines Mietwagens ohne Selbstbeteiligung über einen Internetbroker. Z. B. Golf eine Woche ca. 250 €, BMW 116 oder Audi A3 unter 300 € /Woche.
Habe zudem die Freiheit, die Wagenklasse unter finanziellen Erwägungen auszusuchen und zu mieten nur für den Zeitraum, für den ich diesen auch tatsächlich benötige.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Für mich ist das sicherste, bequemste und wahrscheinlich auch das preisgünstigste Verfahren im Falle eines unverschuldeten Unfalles:
Beansprachung des Nutzungsausfalls und Anmietung eines Mietwagens ohne Selbstbeteiligung über einen Internetbroker. Z. B. Golf eine Woche ca. 250 €, BMW 116 oder Audi A3 unter 300 € /Woche.
Habe zudem die Freiheit, die Wagenklasse unter finanziellen Erwägungen auszusuchen und zu mieten nur für den Zeitraum, für den ich diesen auch tatsächlich benötige.
O.
Da setz ich noch eine günstige Variante oben drauf:
Nutzungsausfall nehmen, bei der Vertragswerkstatt für die Dauer der Reparatur einen Werkstattersatzwagen - nicht Mietwagen - nehmen. Da quetsch ich mich zur Not auch mal paar Tage in einen Fox o.ä.
Das hält sich finanziell je nach Fahrzeug absolut in Grenzen, aber unbedingt die SB genau anschauen und ggfs. an der Stelle einen Aufschlag zahlen.
Klar, die Werkstatt möchte Mietwagen vermitteln, können sie auch, aber bitte nicht an mich. Immerhin dürfen sie schon mein Auto reparieren. An der Stelle bin ich nicht kompromissbereit. Leben und leben lassen!
Gruß
traumzauber
Das Problem hier ist nur ein ganz anderes.
Der Wagen ist im Moment verkehrssicher und fahrbereit.
Zur Anspruchsbegründung muss die Ausfallzeit nachgewiesen werden.
Das Problem ist jedoch, dass der Wagen bei einem Alter von 17 Jahren nicht mehr den höchsten Wiederbeschaffungswert hat.
Jetzt kommt es erstmal auf die Werte des Gutachtens an. Solange noch eine Reparatur möglich ist, ggf. auch im Rahmen der 130% Grenze, ist alles kein Problem.
Reparaturnachweis, bzw. im Falle der 130%-Grenze Nachweis der vollständigen, sach- und fachgerechten Instandsetzung und die weitere Nutzung des Fahrzeuges, und die Abrechnung des Ausfallschadens ist kein Problem.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die Reparaturkosten die 130% Grenze überschreiten.
Dann besteht nur noch Anspruch auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis und nicht auf Instandsetzung des Schadens.
Da das Fahrzeug fahrbereit ist, die Wiederbeschaffungsdauer ca. 14 Tage betragen wird und die Restwerte idR eine Bindefrist von 3 Wochen habe, ist das Fahrzeug im Rahmen der Schadenminderungspflicht bis zur Anmeldung des neuen Fahrzeuges weiter zu nutzen.
Hierbei entsteht somit kein Ausfall des Fahrzeuges.
Da der TE hier jedoch eine (in jedem Fall wie er schreibt) Reparatur anstrebt (egal wie er das macht) käme hier bestenfalls die netto Reparaturdauer (die hoffentlich im Gutachten angegeben ist) zum tragen.
das hat Hafi ja schon richtig angeführt.
Und die dürfte doch wohl weniger wie 14 Kalendertage betragen. Ich unsterstelle mal so um die 5 Arbeitstage, die dürften dann hier wohl das Thema beim Nutzungsausfall und auch beim Mietwagen sein.
Gruß
Delle