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Mängel verschwiegen ?!

Themenstarteram 7. April 2008 um 16:53

Hallo,

ich habe kein passendes Forum gefunden, hoffe das ist hier auch ok.

Aus aktuellem Anlass:

Ab wann ist ein Mangel eigentlich ein Mangel?

Und ab wann kann man von einem Unfall sprechen?

Ein Kollege ist so heftig über einen Bordstein gefahren, dass die Radaufhängung (und div. Teile) gewechselt wurden.

Dies hat er dem privaten Käufer seines Gebrauchtwagens nicht mitgeteilt.

Der Käufer ist jedoch darauf aufmerksam geworden.

Nun stellt sich die Frage: war dies ein Mangel, der dem Käufer hätte mitgeteilt werden müssen? Bzw. war das überhaupt ein Mangel, denn er wurde ja beseitigt.

Konnte man hier von einem "Unfall" sprechen? Hätte der Wagen also nicht als unfallfrei verkauft werden dürfen?

Vielen Dank schonmal

Gruß

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16 Antworten
am 7. April 2008 um 17:00

Der Wagen hätte durchaus nicht mehr als "unfallrei" verkauft werden dürfen.

Hierüber hätte der Käufer des Fahrzeugs informiert werden müssen, obwohl der Schaden beseitigt worden ist.

Der Käufer hätte jetzt durchaus das Recht das Fahrzeug zurück zu geben und sein Geld dafür zurück zu verlangen oder er will das Fahrzeug trotzdem behalten und einen Teil seines Kaufpreises zurück.

Wurde ein ordentlicher Kaufvertrag gemacht?

 

Grundsätzlich ist jeder Schaden ungefragt zu Offenbahren.

 

Auch die so genannten Bagatellschäden sind anzugeben.

 

Der von dir hier beschriebene Schaden ist ganz Eindeutig ein Unfallschaden und berechtigt den Käufer -ganz ohne Zweifel- sogar zur Wandlung, wie Mensch_Maier schon richtig geschrieben hat.

 

Dein Kollege sollte hier versuchen sich mit dem Käufer gütlich zu einigen und "kleine Brötchen backen"

 

Lässt es der Käufer drauf ankommen, hat dein Kollege schlechte Karten.

 

Gruss

 

Delle

 

 

Themenstarteram 7. April 2008 um 17:11

Das heißt also, dass ein Mangel verschwiegen wurde, und der Käufer das Recht auf Wandlung hat?!

am 7. April 2008 um 17:12

Zitat:

Original geschrieben von madheavenjeff

Das heißt also, dass ein Mangel verschwiegen wurde, und der Käufer das Recht auf Wandlung hat?!

Ja eindeutig!!!

Wie ist der Käufer dahinter gekommen würde mich mal interessieren nur so nebenbei?

Themenstarteram 7. April 2008 um 17:22

Im TüV-Bericht 12/06 stand "leichtes Spiel in der Lenkung vorne links" (oder ähnlich), aber nicht als Mangel sondern nur zur Beobachtung!

Der Käufer ist mit dem Wagen dann in eine Werkstatt, und dort wurde bemerkt, dass an der Spurstange ein Teil verbaut wurde, was nicht dem Original-Teil des Modells entsprach!

Mein Kollege wollte sicher hier nichts verschweigen; er ist nur (etwas naiv) davon ausgegangen, dass hier kein Mangel besteht, da ja alles behoben wurde.

auch wenn der Schaden Instand gesetzt wurde, kann man hier von einem Mangel sprechen. Es fehlt hier nämlich eine zugesicherte Eigenschaft.

 

Die der Unfallfreiheit.

Themenstarteram 7. April 2008 um 17:33

Ja, das habe ich ihm auch so gesagt. Nur dann ist die Frage der Unfallfreiheit aufgekommen. Ich denke auch, dass hier ein Unfall vorliegt, zumal ich damals mit im Auto saß (der Bordstein war verdammt hoch!).

Würde mich nur interessieren, ob´s vielleicht eine juristische Definition von "Unfall" gibt oder ob das Ermessenssache ist.

am 7. April 2008 um 17:36

Tja mein Auto war auch Unfallfrei 5 Wochen lang bis ein alkoholisierter in mein parkendes Auto vor der Haustür gefahren ist. Waren auch nur Teile zum austauschen und jetzt ist er zwei Monate alt und auch nicht mehr unfallfrei. Wenn ich ihn verkaufe muß ich das auch offenbaren obwohl er in der Markenwerkstatt zu 99,9% wiedr hergestellt wurde.

Die Definition in der technischen und juristischen Sprache für den Unfall lautet: 

 

Es muss ein ein plötzliches, unmittelbares, von aussen mit mechanischer Gewalt eingetretendes Ereignis vorliegen.   

am 7. April 2008 um 17:46

Zitat:

Original geschrieben von madheavenjeff

Ja, das habe ich ihm auch so gesagt. Nur dann ist die Frage der Unfallfreiheit aufgekommen. Ich denke auch, dass hier ein Unfall vorliegt, zumal ich damals mit im Auto saß (der Bordstein war verdammt hoch!).

Würde mich nur interessieren, ob´s vielleicht eine juristische Definition von "Unfall" gibt oder ob das Ermessenssache ist.

Da gibt es nichts zu denken, das ist ein Unfall!

Hier ist die juristische Version:

Ab dem Unfall ist es rechtlich dann nicht mehr als unfallfrei zu verkaufen, selbst wenn der Unfall als gering einzustufen und daher nicht offenbarungspflichtig sein sollte. Verkauft man das Kfz, weil "nur neue Scheinwerfer, Kühler, oder andere Schraubteile erneuert worden sind", als unfallfrei, begeht man nach der Rechtsprechung Betrug und ist nach dem BGB allen Gewährleistungsvorschriften der §§ 433 ff BGB ausgesetzt mit der Folge von Rücknahme, Schadenersatz etc.

Noch Fragen:D

Themenstarteram 7. April 2008 um 17:48

Das ist nicht schön... vorallem wenn du ihn wieder verkaufen wolltest!

Mich interessiert das jetzt gerade:

Dann müsste es doch möglich sein, dass du den Betrunkenen nicht nur zum Schadenersatz in Höhe der Reparatur, sondern darüber hinaus in Höhe der Wertminderung des Wiederverkaufwertes, verpflichten könntest?!

 

am 7. April 2008 um 17:54

Nicht der Alkoholisierte, aber seine Haftpflichtversicherung muß erst mal für den Schaden aufkommen und meine Ansprüche entschädigen. Was dann die Versicherung mit ihrem Versicherungsnehmer macht hat mich nicht zu intressieren. ;)

Wertminderung ca. 1000 Euro. Reparatur ist schon bezahlt worden.

Themenstarteram 7. April 2008 um 17:57

Na, dann noch viel Erfolg.

@all: Danke.

Dann Sinnvollste wird sein, mit dem Käufer zu reden.

Gruß

am 7. April 2008 um 18:00

Nun wenn er sich schon gemeldet hat dann wie Dellenzähler schon gesagt hat: "Kleine Brötchen backen!"

Rechtlich gesehen steht alles auf der Seite des Käufers.

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