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Mechanikerpfusch - Bremse funktioniert auf Autobahn nicht mehr - Rechtslage?

Themenstarteram 4. Oktober 2017 um 12:46

Hi,

ich hatte meinen Wagen Ende September reparieren lassen, zum viele-hundert-Euro-schweren Paket gehörten unter Anderem neue Keilriemen. Die hatte der Mechaniker noch kurz vor einer längeren Fahrt vergangene Woche angezogen, wie er mir selbst beim Abholen noch mitteilte. Nach einer mehrstündigen Fahrt nach München geben - eine Stunde vor dem Ziel - plötzlich die Bremsen den Geist auf! Lassen sich nur noch mit äußerster Kraftanstrengung betätigen, wenn man richtig reinsteigt.

Ich hatte auch noch drei Blabla-Car-Mitfahrer. Glück im Unglück ist, ich konnte das Auto grade noch bremsen bevor es zum Crash kam, da wir gerade aufgrund eines Staus langsamer fuhren. Große Unsicherheit, schließlich beschließen wir an einer Tankstelle, langsam zur ersten Ubahnhalte im Norden der Stadt zu fahren und mit Mvg reinzufahren. Am nächsten Tag stellten wir im Beisein eines ADAC-Mannes fest, dass der Keilriemen nicht nur EXTREM locker war, sondern auch die Unterdruckpumpe wackelte wie ein Lämmerschwanz. Schrauben plus eine Nuss des Schraubenschlüssels des Mechanikers konnten wir aus dem unteren Motorraum fischen.

 

Ich will dem Mechaniker nix Böses, finde aber nicht, dass es sich hier mit einem "Sorry, kommt nicht mehr vor" getan hat. Hier stand meine Gesundheit und die meiner Mitfahrer auf dem Spiel, wir kamen viele Stunden zu spät an und ich musste mich quasi den gesamten kommenden Tag wieder einmal um mein Auto kümmern. Von dem Schrecken und der nervlichen Belastung ganz zu schweigen.

Wie ist meine Rechtssituation? Die Rechnung des Mechanikers deckte Keilriemen plus andere Punkte ab, kann ich - als Entschädigung - die gesamte Rechnung zurückfordern oder nur die 90 Euro oder was auch immer die Keilriemen im Detail gekostet haben? Das empfände ich angesichts der Strapazen dieser Nacht als äußerst unbefriedigend. Wie gehe ich vor?

Freue mich über Euren Input!

Beste Antwort im Thema

Du kannst Ersatz für Deinen Schaden fordern. Also Abschleppkosten, ÖPNV, Reparatur etc. und ggf. noch eine klieine pauschale Aufwandspauschale. Deine Zeit wird Dir nicht ersetzt werden und auch eine Entschädigung für erlittenen Ärger kennt das deutsche Recht so nicht.

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Du kannst Ersatz für Deinen Schaden fordern. Also Abschleppkosten, ÖPNV, Reparatur etc. und ggf. noch eine klieine pauschale Aufwandspauschale. Deine Zeit wird Dir nicht ersetzt werden und auch eine Entschädigung für erlittenen Ärger kennt das deutsche Recht so nicht.

Wie Kai R. schon schreibt: Konkret entstandenen Schaden einfordern. Mögliche Folgeschäden, die sich direkt aus der mangelhaften Werkleistung ergeben, nicht vergessen. Auf die AGB der Werkstatt aufpassen, da hat es manchmal üble Ausschlüsse drin (glücklicherweise nicht in den Standard-AGB des KFZ-Gewerbes, aber das musst du im Einzelfall prüfen).

Neben dem Schadenersatz kannst du natürlich auch Nachbesserung verlangen. Den Rechnungsbetrag zurückzufordern geht nicht, du hast ihn ja schließlich mit der Reparatur beauftragt, die muss er halt jetzt fachgerecht durchführen.

am 4. Oktober 2017 um 13:35

Naja, Du kannst fragen und hast recht auf Nachbesserung.

Einen Rechtsstreit kannst Du nicht riskieren, da brauchst Du ein Gutachten.

Denn wenn Du klagst, musst Du beweisen.

Wenn sich der Mechaniker hinstellt und sagt, die Nuss ist nicht von Ihm, da hat jemand anderes dran rumgeschraubt, dann hast Du Probleme, das Gegenteil zu beweisen.

Ich glaube Dir ja, Du bist ja mit sowas nicht der erste, aber der Richter braucht wasserdichte Beweise

Die Beweislast im Prozess ist immer relevant - die Frage ist nur, ob die Werkstatt es tatsächlic bei so einer Sachlage auf einen Prozess ankommen lassen möchte. Immerhin ist der Schaden nicht so gravierend, dass die Existenz der Werkstatt gefährdet wäre. Etwas anderes wärees wohl gewesen, wenn das Auto mit 4 Insassen an Bord deshalb auf der Autobahn ungebremst aufgefahren wäre.

Erstmal stellt sich die Frage, was wurde repariert und musste dazu die Unterdruckpumpe gelöst werden. Wenn nicht, kannst du nur den lockeren Keilriemen bemängeln und keine Folgekosten.

Wenn doch, dann kannst alles bemängeln und auch die Folgekosten. Wenn die Werkstatt dies aber nicht freiwillig zahlt, dann kannst du das wohl nur auf den Rechtsweg durchsetzen, und wenn du keine Rechtsschutz hast, kostet das erstmal Geld (Rechtsanwalt, Gutachter usw.).

 

Gruß

Uwe

sofern die Werkstatt der Innung angehört, kann man auch über ein Schiedsgericht der Innung gehen um seine Ansprüche anzumelden. Das ist günstiger und wird in der Regel kundenorientiert entschieden.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 4. Oktober 2017 um 15:48:15 Uhr:

Erstmal stellt sich die Frage, was wurde repariert und musste dazu die Unterdruckpumpe gelöst werden. Wenn nicht, kannst du nur den lockeren Keilriemen bemängeln und keine Folgekosten.

Wenn doch, dann kannst alles bemängeln und auch die Folgekosten. Wenn die Werkstatt dies aber nicht freiwillig zahlt, dann kannst du das wohl nur auf den Rechtsweg durchsetzen, und wenn du keine Rechtsschutz hast, kostet das erstmal Geld (Rechtsanwalt, Gutachter usw.).

 

Gruß

Uwe

Richtig. Der Anspruchsteller muss, wenn er denn klagen will, in Vorleistung gehen.

Aber eines muss auch bedacht werden: Viele Mechaniker arbeiten nicht streng nach Reparaturhandbuch des Herstellers, sondern nutzen "cheats" - kleine Tricks, mit denen die Arbeit schneller geht, mit mehr oder minder gravierenden Auswirkungen. Beliebt etwa bei Zahnriemen: Die Riemenspannerhydraulik nicht ganz langsam und kontinuierlich wegdrücken, sondern mit einem Hebel. Das geht viel schneller. Ruiniert aber ziemlich sicher den Hydraulikzylinder (bzw. dessen Innendichtungen).

Wer weiß, ob hier die Unterdruckpumpe, falls sie nicht gelöst werden muss, auch so ein Cheat ist.

Nur sind diese Cheats kaum zu beweisen.

am 4. Oktober 2017 um 13:57

Und wenn es eine gütliche Einigung gibt, bleibst Du auf den Kosten für Anwalt und Gutachten sitzen.

Also einen Weg wählen, der nichts kostet.

Die Handwerkerinnung hat Schiedsgerichte, dort ist das Ganze für Dich kostenlos.

Falls die Werkstatt sich stur stellt.

der Richter braucht keineswegs "wasserdichte Beweise". Es reicht völlig, wenn er zu dem Eindruck kommt, dass sich das Ganze so abgespielt hat wie hier vom TE vorgetragen. Anscheinsbeweis (die Nuss in zeitlichem Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag) und Zeugenaussagen sollten dazu ausreichen.

Aber vor Gericht und auf hoher See .... Innung wäre der bessere Weg.

Themenstarteram 4. Oktober 2017 um 14:21

Zitat:

@Kai R. schrieb am 4. Oktober 2017 um 15:59:26 Uhr:

der Richter braucht keineswegs "wasserdichte Beweise". Es reicht völlig, wenn er zu dem Eindruck kommt, dass sich das Ganze so abgespielt hat wie hier vom TE vorgetragen. Anscheinsbeweis (die Nuss in zeitlichem Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag) und Zeugenaussagen sollten dazu ausreichen.

Aber vor Gericht und auf hoher See .... Innung wäre der bessere Weg.

Zeugenaussagen habe ich reichlich - einmal die Mitfahrer, dann mein Freund der mich zum Wagen begleitet hat und natürlich der ADAC-Mann. Die übernehmen ja dann auch den Schaden, das heißt sollte der Mechaniker nur den Schaden selbst wieder gutmachen, müsste er den beim Automobilclub begleichen, ich ginge leer aus. Unbefriedigend.

Was heißt "du gehst leer aus"? Wenn der Schaden ersetzt und die Reparatur durchgeführt wurde, ist doch alles erledigt.

Zitat:

@The_Buzz schrieb am 4. Oktober 2017 um 16:21:22 Uhr:

das heißt sollte der Mechaniker nur den Schaden selbst wieder gutmachen, müsste er den beim Automobilclub begleichen, ich ginge leer aus. Unbefriedigend.

Dagegen hilft nur: in Dunkeln auflauern und ....zack!....

Ernsthaft: wir sind hier aktuell im Schuldrecht und da dir (dank ADAC) kein finanziell messbarer Schaden entstanden ist, muss er auch keinen Schaden ersetzen. Der ADAC müsste selbst tätig werden und die Leistungen fordern.

Mit viel schlechtem Willen könnte man darüber nachdenken, ob hier der Tatbestand des § 315b StGB erfüllt ist (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr). Das wäre dann eine üble Geschichte. Ich mag mich aber nicht damit befassen, ob es zu vergleichbaren Fällen Urteile gibt.

 

Der Einwand des TE irritiert mich nun doch auch. Im Schadensersatzrecht geht es ausschließlich, wie sein Name vermuten lässt, darum, einen Schaden (also einen negativen Vermögensvergleich vorher/nachher) auszugleichen. Es geht nicht darum, etwas zu verdienen. Genugtuung findet sich bestenfalls im (in D sehr unterbelichteten) Schmerzensgeld.

Wir sind hier nicht in den USA.

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