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Mercede-Benz GLK 220 CDI 4Matic Kaufvertrag Rückgängig machen?

Mercedes
Themenstarteram 30. September 2018 um 16:53

Guten Abend erstmal an alle User,

 

und zwar habe ich mir letztes Jahr einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic BJ 05.2010 mit 226.000 Km gekauft. Es war ein Re-Import aus Italien.Wir waren somit die ersten Besitzer in DE.Der Händler hat damals im Kaufvertrag sachen Vermerkt wie z.b.: "unfallfreiheit keine Haftung" oder "Kilometerstand(Laut Tacho".Da ich damals nicht soviel Ahnung hatte habe ich unterschrieben.

Dann nach dem Kauf ca. 1 Monat später ging bei mir das Lenkgetriebe kaputt(musste Ausgetauscht werden) später habe ich das Fahrzeug dann bei MB checken lassen und die sagten dass der Tachostand an meinem Fahrzeug manipuliert wurde.In den nächsten Monaten bekam ich probleme mit der Zündüng des Motors(langes Stottern), Elektronik Probleme ( Tagfahrlicht ging mal an mal aus) und nun habe ich Probleme mit dem Automatik Getriebe.

So Kurz gefasst hatte ich nach dem Kauf nur noch Ärger mit dem Fahrzeug und suche nun ein Ausweg mit so wenig Verlust wie möglich das Auto loszuwerden. WER KANN MIR HELFEN?????

 

 

Beste Antwort im Thema

@TT,@prio3

Mein Beitrag zum „Schwätzchen“.:)

Zitate

Der EuGH hat klargestellt, dass die Verjährungsfrist gegenüber Verbrauchern auch bei gebrauchten Waren – entgegen der bisherigen Praxis in Deutschland – nicht verkürzt werden darf.

Aktuelle Regelung in Deutschland unionsrechtswidrig

Händler in Deutschland konnten sich bisher auf die Bestimmung in § 476 Abs. 2 BGB berufen und in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln aufnehmen, welche die Verjährung bei gebrauchten Waren im B2C Bereich auf ein Jahr verkürzen.

Da in Deutschland § 476 Abs. 2 BGB eben diese Verkürzung bewirkt, verstößt diese Regelung gegen das Unionsrecht, was vom Europäischen Gerichtshof – wenn auch im Zusammenhang mit belgischem Recht – nun explizit bestätigt wird (Urteil v. 13.07.2017, RS C?133/16).

Die Entscheidung des Gerichtshofs führt dazu, dass die BGB-Regelung entsprechend geändert werden müsste, um den Bestimmungen der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zu entsprechen. Nach unseren Informationen wird im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bereits die Möglichkeit einer Gesetzesänderung geprüft, so dass ein entsprechender Vorschlag den Gesetzgebungsorganen vorgelegt werden kann.

Was bedeutet die EuGH Entscheidung für schon bestehende AGB-Klauseln?

Bis eine Gesetzesänderung beschlossen wird und in Kraft tritt, verbleibt die Wirksamkeit des § 476 Abs. 2 BGB, auch wenn die Vorschrift im direkten Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht und daher unionsrechtswidrig ist. Denn die maßgebliche Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie hat keine unmittelbare Wirkung gegenüber einzelnen Bürgern. Sie verpflichtet ausschließlich die Mitgliedstaaten, die Richtlinie ins nationale Recht umzusetzen. Streng genommen soll daher eine Beanstandung von AGB-Klauseln, die auf geltendes deutsches Recht zurückzuführen sind, rechtlich nicht möglich sein.

Händler können weiterhin eine Beschränkung der Gewährleistungsansprüche gegenüber Verbrauchern bei gebrauchten Waren bewirken, allerdings führt diese nicht zu einer Verkürzung der Verjährungsfrist, sondern nur der Haftungsdauer.

Zitate Ende

Grüße

hpad

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Zu allererst hilft ein ernstes Gespräch mit dem Verkäufer und der Konfrontation mit den Fakten, die dir die MB-Werkstatt genannt hat.

Lenkt dieser nicht ein, dann hilft nur der Gang zum Rechtsanwalt. Der berät und leitet dann alles Weitere in die Wege.

Ein Gutachten wäre sicherlich auch nicht schlecht dazu. Aber das wird der RA schon wissen.

In diesem Sinne: viel Erfolg.

Was ich nicht richtig rauslesen kann - ist das ein italienischer Händler oder einer aus Deutschland?

Ist es ein deutscher, hat er zwei Jahre Gewährleistung zu geben - egal was im Kaufvertrag steht.

Blöd allerdings, dass du erst jetzt reagierst. Ich würde mit dem Händler reden und gleichzeitig Rat bei einem Anwalt einholen.

Ist der Händler aus Italien....ohne Worte...

 

am 19. Oktober 2018 um 7:09

Zitat:

@Timothy Truckle schrieb am 18. Oktober 2018 um 18:55:51 Uhr:

 

Was ich nicht richtig rauslesen kann - ist das ein italienischer Händler oder einer aus Deutschland?

Ist es ein deutscher, hat er zwei Jahre Gewährleistung zu geben - egal was im Kaufvertrag steht.

Blöd allerdings, dass du erst jetzt reagierst. Ich würde mit dem Händler reden und gleichzeitig Rat bei einem Anwalt einholen.

Ist der Händler aus Italien....ohne Worte...

... "der hat 2 Jahre Gewährleistung zu geben" - seit wann dass ??? :D

Dann die hohe Laufleistung - was erwartet ihr ???

Leute - wo sind wir hier im GLK - Forum "hin gekommen" ?

Gruß

Hi,

das ist für dich dumm gelaufen.

1. Verwechselt nicht Garantie mit Gewährleistung.

Das sind zwei verschiedene Sachen.

Bei Garantie muss der Verkäufer in der Garantiezeit für defekte an den Teilen die die Garantie einschließt haften.

Bei der Gewährleistung muss du nachweisen, das der Defekt bereits beim Kauf vorhanden oder es abzusehen war das der Defekt auftreten wird.

Sprich beweisumkehr.

2. Der Verkäufer hat im kaufvertrag darauf hingewiesen das er nur den km- Stand laut Tacho kennt und keine Garantie übernehmen kann, dass es auch der Orgina km Stand ist.

Daß gleich über dem zustand, ob das Fahrzeug schon einen Unfall hatte.

Ich sehe leider keine Chance, dass du den Kaufvertrag Wandel kannst.

Aber genaueres kann dir da nur ein Rechtsanwalt sagen nach dem er den Kaufvertrag gesehen hat.

Vielleicht ist der Kaufvertrag auch so auf gestellt, dass man ihn generell anfechten kann.

Zitat:

@mannehcs [url=https://www.motor-talk.de/.../...nz-glk-220-cdi-4matic-kaufvertrag-...

"der hat 2 Jahre Gewährleistung zu geben" - seit wann dass ??? :D

Seit dem das § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Kraft getreten ist.

Zitat:

 

Leute - wo sind wir hier im GLK - Forum "hin gekommen" ?

Das frage ich mich bei manchen Elaboraten manchmal auch. Kleiner Tipp Hasi - einfach mal die Reihenfolge beim antworten tauschen - erst den Kopf und dann die Finger...obwohl ....naja :D:D:D

Schönen Tag noch

Hallo

bevor's hier Feinstaub:) gibt:

nach §438 BGB natürlich 2 Jahre, nach § 476 ist es möglich auf ein Jahr zu verkürzen, muss aber eindeutig formuliert sein, das hat schon so mancher Händler vergessen

Grüße

prio

edit: nüchtern betrachtet hat es mit Laufleistung nichts zu tun, Beweislast ist aber der Punkt ...

Ich glaube diese Ausnahmeregel ist im Sommer vom EUGH gekippt und als unwirksam erklärt wurden; allerdings müsste ich mich da auch nochmal genau belesen...deshalb diese Info unter Vorbehalt

das betraf nur die vorgefertigten AGB des ZDK, im BGB steht's noch, aber wir können ja drüber schwatzen:)

prio

@TT,@prio3

Mein Beitrag zum „Schwätzchen“.:)

Zitate

Der EuGH hat klargestellt, dass die Verjährungsfrist gegenüber Verbrauchern auch bei gebrauchten Waren – entgegen der bisherigen Praxis in Deutschland – nicht verkürzt werden darf.

Aktuelle Regelung in Deutschland unionsrechtswidrig

Händler in Deutschland konnten sich bisher auf die Bestimmung in § 476 Abs. 2 BGB berufen und in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln aufnehmen, welche die Verjährung bei gebrauchten Waren im B2C Bereich auf ein Jahr verkürzen.

Da in Deutschland § 476 Abs. 2 BGB eben diese Verkürzung bewirkt, verstößt diese Regelung gegen das Unionsrecht, was vom Europäischen Gerichtshof – wenn auch im Zusammenhang mit belgischem Recht – nun explizit bestätigt wird (Urteil v. 13.07.2017, RS C?133/16).

Die Entscheidung des Gerichtshofs führt dazu, dass die BGB-Regelung entsprechend geändert werden müsste, um den Bestimmungen der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zu entsprechen. Nach unseren Informationen wird im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bereits die Möglichkeit einer Gesetzesänderung geprüft, so dass ein entsprechender Vorschlag den Gesetzgebungsorganen vorgelegt werden kann.

Was bedeutet die EuGH Entscheidung für schon bestehende AGB-Klauseln?

Bis eine Gesetzesänderung beschlossen wird und in Kraft tritt, verbleibt die Wirksamkeit des § 476 Abs. 2 BGB, auch wenn die Vorschrift im direkten Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht und daher unionsrechtswidrig ist. Denn die maßgebliche Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie hat keine unmittelbare Wirkung gegenüber einzelnen Bürgern. Sie verpflichtet ausschließlich die Mitgliedstaaten, die Richtlinie ins nationale Recht umzusetzen. Streng genommen soll daher eine Beanstandung von AGB-Klauseln, die auf geltendes deutsches Recht zurückzuführen sind, rechtlich nicht möglich sein.

Händler können weiterhin eine Beschränkung der Gewährleistungsansprüche gegenüber Verbrauchern bei gebrauchten Waren bewirken, allerdings führt diese nicht zu einer Verkürzung der Verjährungsfrist, sondern nur der Haftungsdauer.

Zitate Ende

Grüße

hpad

Danke hpad !

gute Zusammenfassung der (Rechts-)Lage ...

Unionsrecht ... vs. BGB ... na das nenn' ich "Schwätzen":D

ob wir wirklich weiter machen sollten ???

Grüße von prio

OT

@prio

Sehr nett von Dir;Dein DANKE.:)

Unionsrecht ... vs. BGB ... na das nenn' ich "Schwätzen"

 ob wir wirklich weiter machen sollten ???

Ich glaube, zumindest für mich, dass es mein „Zeitguthaben“ mehr als ausschöpfen würde wenn man(n)/Frau sich diesem Thema weiter , und ausführlich ,widmen würde.

Wünsche Dir, und allen Anderen hier ,weiterhin alles Gute und ein schönes WE.

Grüße

hpad

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