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MHW G3 Fragen für schnelle hilfe
Ich komm schnell zur Sache
Ich will mir ne MHW an mein G3 machen, jetzt denk ich von mir aus, Metall is besser, und leichter zu machen für mich!
Woher einen nehmen mit ABE? oder gibts da keine?
Wenn nicht, auf was ist zu achten beim Teilegutachten wenn ich beim tüv bin, auf was schauen die dann?
Schweißen werd ichs selber, ist kein problem, bin ja gelernter Zerspaner..
Wenn ich denn Schlitz verzinne, wie bringt man da einen schönen übergang am besten?
Kann ich dann auch mit unlackierter motorhaube zum tüv oder eher nicht?
Noch ne Frage..
Frontschürze hab ich eine im auge von Lumma die hat ABE, nur die frage gilt die ABE für tiefergelegte auto´s oder nur für orginal, oder spielt das keine rolle?
Mfg Benni
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8 Antworten
up
im prinzip einfach:
fahr zum tüv,klär mit einem prüfer wie die haube machen darfst das ers einträgt und mach sie.
würde dann vor dem lacken zum tüv fahren,dann hast immer noch die möglichkeit was zu ändern.
gruss
du meisnt sicherlich eine MHV oder ? da gibts welche mit abe von mattig die schmalen versionen sehen aber nich so toll aus hatte die breite dran mit ein paar tricks hat die dann auch schnell ne ABE
und wenn du ne schürze mit abe verbaust is das latte ob das auto tiefergelegt is oder nich schürze is ne eigene sache für sich und das fahrwerk is auch was eigenes für sich
musst nur drauf achten das du die zulässige bodenfreiheit nicht unterschreitest
opsa ja mhv,sry.. die von mattig sind aus ABS or GFK son müll kommt bei mir nicht an die karre.. kann ich ja gleich pappkarton rankleben..
Was istn mind. bodenfreiheit weiß das einer so ausm kopf?
also mir wurde mal gesagt von nem prüfer gesagt 60mm
und von nem polizisten wurde mir mal gesagt 75mm (der legte dann auch mein auto still )
ein prüfer der dekra der mir meine felgen abnehmen sollte meinte der wagen müsse 90mm haben
habe dann beim adac angerufen und die meinten zu mir 60mm reichen aus
60 sind ok, ich nehm halt mal 60 mm aber ich muss die tage eh zum tüv und werd mal fragen wie die das haben wollen wegen MHV und Lufthutze werd dann auch wegen bodenfreiheit fragen.. naja
trotzdem mal thx
in deutschland gibt es keine mindestbodenfreiheit
lediglich muss gewährleistet sein dass man durch die Tieferlegung kein Verkehrshindernis wird...
Zitat:
Vor allem in der Saison 2000 gab es vermehrt Rückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich „rechtsverbindlichen Vorschriften“ auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genauestens begutachtet, oftmals sogar zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt.
Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis: Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!
Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.
Häufig hörten wir, dass die Straßenverkehrszulassungs- Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.
Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz.
Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.
So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO). Die leuchtende Fläche des Frontscheinwerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO). Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).
Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der auf die Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.
Hierbei handelt es sich um das „VdTÜV Merkblatt 751“, das vom TÜV, sowie den sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesverkehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein „mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte“. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen. Das Schlüsselwort ist „sollte“.
Es sollte überfahren werden können, heißt es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht. Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden.
Diese lägen aber hier nicht vor. Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann.
Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Fräskante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullydeckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen hat.
Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!
Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandtschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muss, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.
Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden.
Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen ;-) Weiter gilt dieser Text natürlich ausschließlich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich „mitgeprüft“.
Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.
....soviel dazu, zum Thema MHV kann ich leider nix sagen
Alles klar, dankeschön