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Mietwagen wegen Veränderungen Betriebserlaubnis erloschen
Angeregt durch das Thema Xenon-Kit Nachrüstung habe ich folgende Frage:
Bei einem Mietfahrzeug wurden vom Vermieter Änderungen vorgenommen die zum erlöschen der Betriebserlaubnis führen (z.B. vorgenante Xenon Nachrüstung).
Bekomme ich als Kurzzeitmieter und Fahrer ein Bußgeld und Punkte wenn dies bei einer Verkehrskontrolle bemängelt wird?
Beste Antwort im Thema
Ich kann mir jetzt nicht vorstellen, dass ein Vermieter sich dran gibt und in seine Fahrzeuge Xenon nachrüstet. Die wollen möglichst viel Geld verdienen mit geringstem Aufwand. Zudem ist die Nachrüstung doch nicht verboten. Da die angenommene Nachrüstung nicht auf den ersten Blick auffällig ist, glaube ich, dass die Kontrollorgane, sich dann auch mehr dem Fahrzeughalter zuwenden. Ich glaube auch nicht, dass der Fahrzeugmieter die eingetragenen Räderdimensionen, etc pp. am Mietfahrzeug kontrollieren muss, der Blick aufs ausreichende Profil aber schon.
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11 Antworten
Ich kann mir jetzt nicht vorstellen, dass ein Vermieter sich dran gibt und in seine Fahrzeuge Xenon nachrüstet. Die wollen möglichst viel Geld verdienen mit geringstem Aufwand. Zudem ist die Nachrüstung doch nicht verboten. Da die angenommene Nachrüstung nicht auf den ersten Blick auffällig ist, glaube ich, dass die Kontrollorgane, sich dann auch mehr dem Fahrzeughalter zuwenden. Ich glaube auch nicht, dass der Fahrzeugmieter die eingetragenen Räderdimensionen, etc pp. am Mietfahrzeug kontrollieren muss, der Blick aufs ausreichende Profil aber schon.
Das ist eine theoretische Frage, die in der Praxis nicht relevant ist. Denn es kommt zu 100% nicht vor.
Mietwagen müssen jährlich zur HU, außerdem werden sie fortwährend auf jegliche Schäden kontrolliert. Und da es in der Regel um eine zwei-, drei-, vierstellige Anzahl an Mietwagen handelt, die es gilt, in Werkstätten zu versorgen, wird so etwas niemals passieren.
Die Frage ist also obsolet. Überflüssig.
Aber die Frage nach den Punkten: Ja, der Fahrer ist immer vor Fahrtantritt verantwortlich, dass er mit einem verkehrsicherem KFz fährt. Da spielt es keine Rolle, ob der Wagen von Freunden geliehen ist oder ein Mietwagen ist.
Hi,
nehmen wir mal als Beispiel die Freundin leiht sich das Auto vom "tuningbegeisterten" Freund. Ist wahrscheinlich eine realistischere Gegebenheit.
Da bekommen beide die entsprechende Strafe,der Fahrer und der Fahrzeughalter.
Gruß Tobias
Zitat:
@augenauf schrieb am 15. November 2014 um 12:06:38 Uhr:
Ja, der Fahrer ist immer vor Fahrtantritt verantwortlich, dass er mit einem verkehrsicherem KFz fährt. Da spielt es keine Rolle, ob der Wagen von Freunden geliehen ist oder ein Mietwagen ist.
Dies stimmt zwar grundsätzlich, aber als Fahrzeugmieter bei einer Autovermietung kann ich guten Glaubens davon ausgehen, dass das gemietete Fahrzeug verkehrssicher ist. Ausnahmen sind natürlich auch für den Laien erkennbare Mängel.
N.T.
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 15. November 2014 um 12:26:03 Uhr:
Zitat:
@augenauf schrieb am 15. November 2014 um 12:06:38 Uhr:
Ja, der Fahrer ist immer vor Fahrtantritt verantwortlich, dass er mit einem verkehrsicherem KFz fährt. Da spielt es keine Rolle, ob der Wagen von Freunden geliehen ist oder ein Mietwagen ist.
Dies stimmt zwar grundsätzlich, aber als Fahrzeugmieter bei einer Autovermietung kann ich guten Glaubens davon ausgehen, dass das gemietete Fahrzeug verkehrssicher ist. Ausnahmen sind natürlich auch für den Laien erkennbare Mängel.
N.T.
Is das ne Vermutung oder kannst du das mit Rechtsquellen belegen?
Bei Mietwagen habe ich eher Angst, dass die nicht verkehrssicher sind. Das gilt auch für fast neue Fahrzeuge der größten deutschen Vermieter, was mir nicht nur einmal passiert ist, gerade wenn es bei der Übernahme schnell gehen muss.
P.S.: Aber keine Angst, etwas zusätzlich einbauen wird da niemand etwas.
Zitat:
@dyonisos911 schrieb am 15. November 2014 um 12:33:11 Uhr:
Is das ne Vermutung oder kannst du das mit Rechtsquellen belegen?
..das ist keine Vermutung sondern in den einschlägigen Gesetzen entsprechend geregelt. Hier sollte man natürlich die einzelnen Formen der Strafbarkeit sowie entsprechende Schuldausschließungsgründe etc. kennen. Einfach mal selber googlen, ein paar Hinweise habe ich ja schon gegeben.....
N.T.
Zitat:
@Turbotobi28 schrieb am 15. November 2014 um 12:14:49 Uhr:
...nehmen wir mal als Beispiel die Freundin leiht sich das Auto vom "tuningbegeisterten" Freund. Ist wahrscheinlich eine realistischere Gegebenheit.
In diesem Fall könnte sie sich aber nicht mit "Unwissenheit" aus der Sache herausreden.
Zitat:
In diesem Fall könnte sie sich aber nicht mit "Unwissenheit" aus der Sache herausreden.
Glaub mir!
Wer mit einem Hobbyschrauber ins Bett geht, weiß auch wie er an seinen Autos schraubt ...
Zitat:
@Pizer schrieb am 15. November 2014 um 09:21:12 Uhr:
Bekomme ich als Kurzzeitmieter und Fahrer ein Bußgeld und Punkte wenn dies bei einer Verkehrskontrolle bemängelt wird?
ein blick in die stvo kann hier helfen:
Zitat:
StVO - §23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) .... Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, ... vorschriftsmäßig sind ...
daraus folgt: JA, du als fahrer darfst zahlen!
Zitat:
@MagirusDeutzUlm schrieb am 15. November 2014 um 15:24:14 Uhr:
ein blick in die stvo kann hier helfen:
Zitat:
@MagirusDeutzUlm schrieb am 15. November 2014 um 15:24:14 Uhr:
Zitat:
StVO - §23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) .... Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, ... vorschriftsmäßig sind ...
daraus folgt: JA, du als fahrer darfst zahlen!
...der Blick in die StVO hilft aber nicht, wenn der Paragraph falsch interpretiert und ausgelegt wird. Liegt aber vermutlich einfach daran, dass der notwendige rechtliche Bildungshintergrund fehlt.
Der zitierte § 23 StVO hat überhaupt gar nichts mit dem Führen eines Fahrzeuges mit erloschener Betriebserlaubnis zu tun. Hierfür ist alleine der § 19/V StVZO zuständig und danach erfolgt auch die Bußgeldbewehrung.
Der § 23 StVO behandelt die "Allgemeinen Verhaltens- und Sorgfaltspflichten" beim Führen eines Fahrzeuges, ist mehr ein "Auffangparagraph".
N.T.