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Mißbrauch öffentlicher Parkflächen durch "Hol- und Bring-Service"

Themenstarteram 16. Oktober 2013 um 7:27

Hallo,

ich habe eine Frage, die uns das Ordnungsamt bisher nicht eindeutig beantworten konnte:

Dürfen öffentliche Parkflächen (Straßenrand) als Abstellmöglichkeit für PKWs für kommerzielle Zwecke verwendet werden und Fahrzeuge "unbegrenzt" dort abgestellt werden?

Hintergrund:

Seit einigen Wochen herrscht im Industriegebiet, in dem ich arbeite, durchgehend Parkplatznot. Wir erfuhren, dass ein "Shuttle-Service" (Flughafen in der Nähe) seit Vertreiben von einem großen Privatparkplatz (wenige km entfernt) Fahrzeuge hier abstellt. Am Flughafen werden also Fahrzeuge von Fluggästen in empfang genommen und gegen Gebühr "irgendwo" geparkt. Man fährt dann mit 2 Fahrzeugen (Kundenauto, Shuttle) um den Privat-PKW entfernt (und kostenfrei) abzustellen und der Fahrer steigt in den Shuttle zu und wird zurückgefahren.

Ist das legitim?

Beste Antwort im Thema

solange diese fahrzeuge versichert sind und die steuer bezahlt wird, können die dort bis zum sankt-nimmerleins-tag vor sich hinstehen...

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solange diese fahrzeuge versichert sind und die steuer bezahlt wird, können die dort bis zum sankt-nimmerleins-tag vor sich hinstehen...

Sicherlich ist es ein Problem, wenn PKW "für für kommerzielle Zwecke" dort abgestellt werden.

Solange es aber durch die STVO erlaubt kein Problem für den Betreiber.

Das selbe Problem gibt es doch mit den Carsharinng Fahrzeugen.

Da ist es sogar manchmal äger, denn die haben uU nur fürs diese ausgewiesene Parkflächen.

Es "verstellen" etliche dieser Fahrzeuge öffentliche Parkmöglichkeiten.

Öffentlicher Parkraum ist öffentlich. Welchen Hintergrund das geparkte Kfz hat, spielt erstmal keine Rolle.

Wo will man denn sonst die Grenze ziehen? Der Handwerker-Bully ist erlaubt, das Pizzataxi nicht?

Zitat:

Original geschrieben von bauks

 

Dürfen öffentliche Parkflächen (Straßenrand) als Abstellmöglichkeit für PKWs für kommerzielle Zwecke verwendet werden und Fahrzeuge "unbegrenzt" dort abgestellt werden?

Die Antwort gibst Du schon selber. Stichwort "öffentliche Parkflächen"

Solange keine Einschränkungen wirksam werden ( bspw. zeitliche Begrenzung, Anwohner/ Mitarbeiterplätze, Anlieger etc), ist das Parken dort legitim.

Also ich habe das hier gefunden.

Ein Zitat daraus:

Zitat:

c) Parken gehört als „ruhender Verkehr“ grundsätzlich zum Gemeingebrauch, soweit nämlich ein innerer Zusammenhang mit Verkehrsvorgängen besteht. Dies umfaßt nicht auch das Dauerparken. Teilweise wird das Dauerparken bereits in einem engen Umfang als nicht mehr mit der Ortsveränderung in Einklang stehend und damit als Sondernutzung angesehen.

Bereits das Stehenlassen von Fahrzeugen während der Nacht oder an arbeitsfreien Tagen wird von manchen als eine vom fließenden Verkehr völlig gelöste Straßenbenutzung, nicht mehr als Verkehrsvorgang angesehen, sondern um die Zweckentfremdung der Straße als Ersatz für den fehlenden privaten Einstellplatz

Ich glaube so einfach ist das nicht wie einige hier schreiben.

Das beste ist immer eine Mitteilung an das entsprechende Ordnungsamt, selbiges wird es ja dann wissen.

Dann lies mal weiter - ich habe Dein Zitat dringelassen und relevante gefettet:

Zitat:

c) Parken gehört als „ruhender Verkehr“ grundsätzlich zum Gemeingebrauch, soweit nämlich ein innerer Zusammenhang mit Verkehrsvorgängen besteht. Dies umfaßt nicht auch das Dauerparken. Teilweise wird das Dauerparken bereits in einem engen Umfang als nicht mehr mit der Ortsveränderung in Einklang stehend und damit als Sondernutzung angesehen. Bereits das Stehenlassen von Fahrzeugen während der Nacht oder an arbeitsfreien Tagen wird von manchen als

eine vom fließenden Verkehr völlig gelöste Straßenbenutzung, nicht mehr als Verkehrsvorgang angesehen, sondern um die Zweckentfremdung der Straße als Ersatz für den fehlenden privaten Einstellplatz.

Eine solche Rechtsauffassung ist m. E. praxisfremd. Auch in der Rechtsprechung ist geklärt, daß das Dauerparken, auch das Aufstellen von LKW und Omnibussen, grundsätzlich zum Parken i. S. d.

StVO, also auch zum Gemeingebrauch, gehört.

Belastbare Quellen bietet das ohnehin nicht - und die StVO erlaubt das Parken von zugelassen Fahrzeugen am Fahrbahnrand.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Dann lies mal weiter - ich habe Dein Zitat dringelassen und relevante gefettet:

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Zitat:

c) Parken gehört als „ruhender Verkehr“ grundsätzlich zum Gemeingebrauch, soweit nämlich ein innerer Zusammenhang mit Verkehrsvorgängen besteht. Dies umfaßt nicht auch das Dauerparken. Teilweise wird das Dauerparken bereits in einem engen Umfang als nicht mehr mit der Ortsveränderung in Einklang stehend und damit als Sondernutzung angesehen. Bereits das Stehenlassen von Fahrzeugen während der Nacht oder an arbeitsfreien Tagen wird von manchen als

eine vom fließenden Verkehr völlig gelöste Straßenbenutzung, nicht mehr als Verkehrsvorgang angesehen, sondern um die Zweckentfremdung der Straße als Ersatz für den fehlenden privaten Einstellplatz.

Eine solche Rechtsauffassung ist m. E. praxisfremd. Auch in der Rechtsprechung ist geklärt, daß das Dauerparken, auch das Aufstellen von LKW und Omnibussen, grundsätzlich zum Parken i. S. d.

StVO, also auch zum Gemeingebrauch, gehört.

Belastbare Quellen bietet das ohnehin nicht - und die StVO erlaubt das Parken von zugelassen Fahrzeugen am Fahrbahnrand.

Nein so ist das nicht richtig, klebst Du Dir zum Beispiel ein Schild "Zu verkaufen" hinter die Scheibe gilt das schon als Sondernutzung, dafür bedarf es einer Genehmigung.

Klick

mE wäre zu klären ob hier eine Vermietung öffentlichen Verkehrsraums vorliegt oder ob der Betreiber dieses Unternehmens lediglich die Dienstleistung anbietet, die Kundenfahrzeuge irgendwo abzustellen und dem Kunden später wieder zuzuführen. Eine Vermietung des Parkraums würde beispielsweise vorliegen, wenn die Kosten der Dienstleistung von der zeitlichen Dauer abhängig sind. Die Vermietung öffentlichen Parkraums durch Privatunternehmen ist dabei vermutlich nicht zulässig, aber um diesbezüglich Nachweis zu führen müsste man die Geschäftsbedingungen des Parkserviceanbieters kennen. Eine Abgrenzung ist möglicherweise schwierig und würde eines gerichtlichen Grundsatzentscheids bedürfen.

Für die Kunden wäre außerdem interessant ob der Parkservice damit wirbt die Fahrzeuge auf einem bewachten Parkplatz aufzubewahren oder ob es deutlich macht dass die Karren einfach irgendwo in der Botanik abgestellt werden.

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Dann lies mal weiter - ich habe Dein Zitat dringelassen und relevante gefettet:

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

 

Belastbare Quellen bietet das ohnehin nicht - und die StVO erlaubt das Parken von zugelassen Fahrzeugen am Fahrbahnrand.

Nein so ist das nicht richtig, klebst Du Dir zum Beispiel ein Schild "Zu verkaufen" hinter die Scheibe gilt das schon als Sondernutzung, dafür bedarf es einer Genehmigung.

Klick

Andere Baustelle - die Fahrzeuge der Kunden werden ja nicht zum Verkauf angeboten. Die stehen da nur rum - wer sie da geparkt hat, spielt erst einmal keine Rolle.

Ansonsten habe ich so schwach im Hinterkopf, das die Regel mit dem Verkaufsschild mittlerweile gekippt wurde. Aber dafür habe ich gerade keine belastbaren Fakten. Das wäre ein Thema für einen neuen Fred.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

...Andere Baustelle...

...Die stehen da nur rum...

Meine Meinung:

Ein Geschäftsmodell, welches öffentlichen Parkraum beansprucht, stellt eine Sondernutzung dar.

mfg

Ihr müsst mal richtig lesen, was der TE geschrieben hat:

Der Besitzer des Wagens wird durch den Service mit einem zweiten KFZ begleitet. Nach dem der Besitzer seinen Wagen geparkt hat, wird er durch den Shuttle zum Airport gebracht. Nach der Reise geleitet der Shuttle ihn zum Auto zurück.

Es wird also kein Parkraum "vermietet", sondern lediglich ein Hol-Bringservice zum eigenen Auto angeboten. Quasi eine Art Taxidienst. Somit ist das ein legitimes Geschäftsmodell. Solange die Parkbucht im Industriegebiet für 24/7 freigegeben ist, kann man da nichts machen, auch wenn die Parksituation so nie gedacht war.

Vorschlag: Wenn in dem Industriegebiet kein 3-Schichtbetrieb existiert, könnten die ansässigen Firmeninhaber sich evtl bei der Stadtverwaltung beschweren und ein Parkverbot von z.B. 22:30 Uhr bis 4:40 Uhr erwirken, oder eben Anwohnerparkausweise.

Erfolgaussichten dürften aber recht gering sein, zumal ja eigentlich jede Firma auch Mitarbeiterparkplätze in ausreichender Zahl vorhalten müsste.

Zitat:

</span>

Original geschrieben von ichtyos

 

 

Ansonsten habe ich so schwach im Hinterkopf, das die Regel mit dem Verkaufsschild mittlerweile gekippt wurde. Aber dafür habe ich gerade keine belastbaren Fakten. Das wäre ein Thema für einen neuen Fred.

Steht doch am Ende des Artikels, dass " Sondernutzung" Autoverkauf vom Gericht gekippt wurde.

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von fire-fighter

 

Der Besitzer des Wagens wird durch den Service mit einem zweiten KFZ begleitet. Nach dem der Besitzer seinen Wagen geparkt hat, wird er durch den Shuttle zum Airport gebracht. Nach der Reise geleitet der Shuttle ihn zum Auto zurück.

Und genau das ist teilweise nicht gestattet.

Beispiel: Ich nehme mein Auto fahre nach München und stelle es auf Parkplatz A, setze mich in den Zug und fahre wieder nach Hamburg.

Oder: Ich fahre mit dem Auto nach München stelle mich auf Parkplatz A um in der Nähe etwas zu erledigen, nach Beendigung der Erledigung setze ich mich wieder in mein Auto und fahre nach Hamburg zurück.

Beide Fälle sind rechtlich gesehen unterschiedlich. Der erste Fall ist ein "abstellen" das zweite ist klassisches "parken".

Wenn man das Netz durchforstet findet man dazu unterschiedlich Ansichten. Eine Rechtssprechung findet man nicht, man findet nur Urteile, auch die können falsch sein.

Zitat:

Original geschrieben von fire-fighter

Ihr müsst mal richtig lesen, was der TE geschrieben hat:

Der Besitzer des Wagens wird durch den Service mit einem zweiten KFZ begleitet. Nach dem der Besitzer seinen Wagen geparkt hat, wird er durch den Shuttle zum Airport gebracht. Nach der Reise geleitet der Shuttle ihn zum Auto zurück.

Es wird also kein Parkraum "vermietet", sondern lediglich ein Hol-Bringservice zum eigenen Auto angeboten...

Ich habe jetzt nochmal gelesen aber genau das NICHT verstanden.

Da steht dass das Kundenauto in Empfang genommen wird und zum (früher privaten, jetzt öffentlichen) Parkplatz gebracht wird. Dem Wortlaut nach ist eher zu vermuten, dass hierbei zwei Angestellte des Unternehmens im Einsatz sind.

So ähnlich kenne ich es auch von so einem Parkservice den ich selber mal in Anspruch genommen habe.

Man könnte den Unterschied vernachlässigen, wenn der Unternehmer nur den reinen Fahrdienst in Rechnung stellt. Aber wenn er für zwei Wochen zwischen dem Hol- und Bringdienst mehr berechnet als bei zwei Tagen, hat er faktisch öffentlichen Parkraum vermietet, denn das bloße (legale) Rumstehen des Fahrzeugs auf öffentlichem Parkgrund ist keine Dienstleistung die er erbringt.

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