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Mit dem Kurzzeitkennzeichen ins Ausland ja/nein?

Themenstarteram 14. Juni 2013 um 7:08

Am Montag werde ich ein Auto kaufen. Das ganze mit Kurzzeitkennzeichen. Danach wollte ich eigentlich nochmal kurz in folgende Länder

Österreich

Liechtenstein

Schweiz

Tschechische Republik

Polen

Der Weg nach Hause hat dann zwar einen kleinen Umweg, aber das macht ja nichts. Im Internet fand ich zwar, das es eine Anerkennungspflicht geben soll, aber ich hatte bei einer Versicherung und beim ADAC nochmal nachgefragt und die Frau von der Versicherung meinte, das es Probleme geben könnte und der Mann vom ADAC, das es nicht möglich ist. Was stimmt denn laut aktueller Rechtslage nun?

 

Beste Antwort im Thema

Hallo, sapere_aude,

Zitat:

Original geschrieben von sapere_aude

Am Montag werde ich ein Auto kaufen. Das ganze mit Kurzzeitkennzeichen. Danach wollte ich eigentlich nochmal kurz in folgende Länder

lass die Finger davon und melde das Auto ordnungsgemäß an, bevor Du so eine Reise unternimmst.

Wenn Du in Deutschland angehalten und kontrolliert wirst und wenn der Beamte feststellt, dass Du keine Überführungs - oder Probefahrt mehr machst, sondern diese unerlaubterweise ausdehnst, hast Du zwei unabhängige Strafanzeigen zu erwarten:

1.: Verstoß gegen das Pfl. Vers. G und

2.: Verstoß gegen das KraftstG und § 370 AO.

Dazu kommt, egal, ob im In - oder Ausland, dass das Fahrzeug bei einem Unfall nicht versichert ist.

Die meisten Versicherungen würden zwar zunächst einmal zahlen, damit der Geschädigte zu seinem Recht kommt, aber sie würden Dich dann als Schuldner nehmen und das kann Dich Deine Existenz kosten.

Viele Grüße,

Uhu110

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Ö ja, die anderen nicht.

Auch ist darauf zu achten, dass die Versicherung auch Fahrten im Ausland abgedeckt (extra bestätigen lassen).

http://www.zollernalbkreis.de/.../Kurzzeitkennzeichen.html

am 14. Juni 2013 um 8:15

Zitat:

Original geschrieben von sapere_aude

Am Montag werde ich ein Auto kaufen. Das ganze mit Kurzzeitkennzeichen. Danach wollte ich eigentlich nochmal kurz in folgende Länder

Österreich

Liechtenstein

Schweiz

Tschechische Republik

Polen

Der Weg nach Hause hat dann zwar einen kleinen Umweg, aber das macht ja nichts. Im Internet fand ich zwar, das es eine Anerkennungspflicht geben soll, aber ich hatte bei einer Versicherung und beim ADAC nochmal nachgefragt und die Frau von der Versicherung meinte, das es Probleme geben könnte und der Mann vom ADAC, das es nicht möglich ist. Was stimmt denn laut aktueller Rechtslage nun?

Einfach mal die betreffenden Botschaften der Länder anmailen und dort nachfragen. Bei positiver Antwort das ausdrucken und mitführen.

Zusätzlich muß natürlich auch die Versicherung informiert sein und dem schriftlich, ggfls. per Mail, zustimmen.

Das KKZ ist eine rein nationale Angelegenheit und muss nirgends anerkannt werden. Zumal du auch den Verwendungsbereich deutlich überschreitest. Und Botschaften geben zu zulassungsrechtlichen Fragen nie Auskunft, da muss man schon die jeweiligen Verkehrsministerien bemühen. Aber auch von da wird keine positive Antwort kommen. Und was dann ein möglicher Kontrolleur macht, steht wieder auf einem anderen Blatt... Insgesamt also ein recht sinnloses Unterfangen...

am 14. Juni 2013 um 9:43

Das geht so nicht, ohne das in einem der Länder das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen wird.

Hallo, sapere_aude,

Zitat:

Original geschrieben von sapere_aude

Am Montag werde ich ein Auto kaufen. Das ganze mit Kurzzeitkennzeichen. Danach wollte ich eigentlich nochmal kurz in folgende Länder

lass die Finger davon und melde das Auto ordnungsgemäß an, bevor Du so eine Reise unternimmst.

Wenn Du in Deutschland angehalten und kontrolliert wirst und wenn der Beamte feststellt, dass Du keine Überführungs - oder Probefahrt mehr machst, sondern diese unerlaubterweise ausdehnst, hast Du zwei unabhängige Strafanzeigen zu erwarten:

1.: Verstoß gegen das Pfl. Vers. G und

2.: Verstoß gegen das KraftstG und § 370 AO.

Dazu kommt, egal, ob im In - oder Ausland, dass das Fahrzeug bei einem Unfall nicht versichert ist.

Die meisten Versicherungen würden zwar zunächst einmal zahlen, damit der Geschädigte zu seinem Recht kommt, aber sie würden Dich dann als Schuldner nehmen und das kann Dich Deine Existenz kosten.

Viele Grüße,

Uhu110

am 16. Juni 2013 um 5:23

Exportschilder kaufen ( rote ecke ) statt gelb.

Dann kannst du auch problemlos im Ausland fahren.

Exportschilder bedeutet dass das Auto auch im Ausland Haftpflichtversichert ist.

 

/ Henrik

 

am 17. Juni 2013 um 8:49

Dann versuch mal das Fahrzeug nachdem es eine "Zoll"zulassung hatte wieder in D zu zulassen

Und wo soll da das Problem sein?

am 17. Juni 2013 um 9:42

Dann wird eine Vollabnahme fällig, wie das zollrechtlich nach Wiedereinfuhr aussieht weiss ich nicht.

Das Fahrzeug gilt nach Ausreise als ausgeführt, ob man mit den Kennzeichen wieder einreisen kann, oder ob dann ein Kennzeichenmissbrauch vorliegt, weiss ich auch nicht, ich hatte Exportkennzeichen immer nur one way genutzt.

Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

Dann wird eine Vollabnahme fällig, wie das zollrechtlich nach Wiedereinfuhr aussieht weiss ich nicht.

Das Fahrzeug gilt nach Ausreise als ausgeführt, ...

Nix davon.

Das Fahrzeug kann ganz normal wieder zugelassen werden, da gibt es auch keine anderen Anforderungen gegenüber einer "normalen" Gebrauchtwagenzulassung.

Kostet nur um die 10 Euro mehr, weil bei der Zulassung mit Ausfuhrkennzeichen die Zulassungsbescheinigung 2 ("Brief") eingezogen, bzw. bei Neuwagen nicht ausgestellt wird, und nun bei der "Wiederzulassung" erneut bzw. erstmalig ausgestellt werden muss.

Ansonsten ist noch die beim Fahrzeugkauf ggf. nicht entrichtete Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Ich habe einmal mit Kurzzeitkennzeichen bei einer Überführung durch Frankreich abgekürzt. Laut einem befreundeten Polizeibeamten war schon das grenzwertig...

Von daher würde ich von Deiner geplanten 5-Länder-Tour Abstand nehmen.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Kostet nur um die 10 Euro mehr, weil bei der Zulassung mit Ausfuhrkennzeichen die Zulassungsbescheinigung 2 ("Brief") eingezogen, bzw. bei Neuwagen nicht ausgestellt wird, und nun bei der "Wiederzulassung" erneut bzw. erstmalig ausgestellt werden muss.

Nö. Zulassung mit Ausfuhrkennzeichen ist ne ganz normale Zulassung. ZB II wird ganz normal fortgeschrieben bzw. ausgestellt, wie bei jeder anderen Zulassung auch. Auch dann, wenn es wieder auf "normale" Kennzeichen zugelassen wird, wenn vorher Ausfuhrkennzeichen zugeteilt waren. Da wird nix eingezogen oder anders gemacht...

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