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Mit gebrochener Hand Auto fahren?!
Hallo Leute,
leider gottes habe ich mir letzte woche den arm gebrochen. Muss jetzt ca. 6 Wochen einen Gips tragen, trotzdem moechte ich nicht auf mein PKW verzichten. Wie sieht es rechtlich aus, könnte ich z.b Probleme mit der Versicherung/Polizei bekommen??????
Beste Antwort im Thema
im Gips darfst Du definitiv nicht fahren!! Bei einem Unfall bist immer Du schuld
Arian (Unfallchirurg)
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21 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von yusii11
Wie sieht es rechtlich aus, könnte ich z.b Probleme mit der Versicherung/Polizei bekommen??????
was hat der arzt zu deinem anliegen gesagt?
was hat der arzt zu deinem anliegen gesagt?
Wahrscheinlich hätte er was dagegen... Die Frage die sich jedoch für mich stellt ist wie es rechtlich aussieht..
Zitat:
Original geschrieben von yusii11
Die Frage die sich jedoch für mich stellt ist wie es rechtlich aussieht..
Es sieht böse aus.
Fahruntüchtig wird man nicht nur durch Alkohol, Drogen oder Medikamente. Der § ist der gleiche nur der Grund ist bei dir ein anderer.
Und wenn es wirklich zum Unfall kommt, wirst du schlecht beweisen können, dass auch ohne gebrochenen Arm der Unfall unvermeidbar war.
Gruß,
Joschi
generell wuerde ich auch sagen...haengt vom einzellfall ab.
schaltwagen und (je nach bruch) musst du sozusagen beide haende beim schalten vom lenkrad nehmen
auch bei automatik mit nur einer hand ist das lenkrad in noetigem masse zu bedienen eher schwer . (schnell ausweichen z.b.)
deswegen ist der arzt bzw dein eigenes einschätzen schon nicht uninteressant.
im zweifelsfall KANNS eben probleme geben.. auch wenn einige die koerperlich gesund sind nicht besser fahren
Harry
Wenns die rechte Hand ist und ein Automatik-Auto zur Verfuegung steht (Frau, Freundin, etc.), dann wuerd ich mit der Automatik fahren.
Zitat:
Original geschrieben von joschi67
Zitat:
Original geschrieben von yusii11
Die Frage die sich jedoch für mich stellt ist wie es rechtlich aussieht..
Es sieht böse aus.
Fahruntüchtig wird man nicht nur durch Alkohol, Drogen oder Medikamente. Der § ist der gleiche nur der Grund ist bei dir ein anderer.
Und wenn es wirklich zum Unfall kommt, wirst du schlecht beweisen können, dass auch ohne gebrochenen Arm der Unfall unvermeidbar war.
Gruß,
Joschi
Genau so sieht es aus. Unter Umständenverlust des Versicherungsschutz.
Darum werden Kraftfahrer mit Gips Krankgeschrieben..
Zitat:
Original geschrieben von Marcxxx
Darum werden Kraftfahrer mit Gips Krankgeschrieben..
Wird man das net in nahezu jedem Beruf? Ich bin auch den ganzen Tag auf den Beinen, mit gebrochenem Bein oder Arm wäre mein Job undenkbar. Und auch am Schreibtisch sitzen und da arbeiten mit gebrochenem Arm eher schwer....
Zitat:
Original geschrieben von MickyX
Zitat:
Original geschrieben von Marcxxx
Darum werden Kraftfahrer mit Gips Krankgeschrieben..
Wird man das net in nahezu jedem Beruf? Ich bin auch den ganzen Tag auf den Beinen, mit gebrochenem Bein oder Arm wäre mein Job undenkbar. Und auch am Schreibtisch sitzen und da arbeiten mit gebrochenem Arm eher schwer....
Nun in einem Call Center sicher nicht, und auch ein "normaler" Sachbearbeiter kann sicherlich noch mit einem Arm arbeiten.
Nur etwas langsamer
Mit behördlicher Genehmigung, Handkurbel und Automatik.
Besser nicht und ausheilen lassen.
Gut für Arm und Mitmenschen.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Mit behördlicher Genehmigung, Handkurbel und Automatik.
das vergiss mal ganz schnell.... sog. Handkurbeln benötigen eine Eintragung incl. Fahrtest - wenn Du das machst erlischt mit sofortiger Wirkung die Betriebserlaubnis -
... und solltest Du mit Gipsarm fahren wirst Du in Regress genommen- fahren mit Gipsarm ist Verboten - ausser mit Sondergenehmigung
im Gips darfst Du definitiv nicht fahren!! Bei einem Unfall bist immer Du schuld
Arian (Unfallchirurg)
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Mit behördlicher Genehmigung, Handkurbel und Automatik.
Zitat:
Original geschrieben von PizzaService
das vergiss mal ganz schnell.... sog. Handkurbeln benötigen eine Eintragung incl. Fahrtest - wenn Du das machst erlischt mit sofortiger Wirkung die Betriebserlaubnis -
... und solltest Du mit Gipsarm fahren wirst Du in Regress genommen- fahren mit Gipsarm ist Verboten - ausser mit Sondergenehmigung
PizzaService,
wer lesen kann hat Vorteile:
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Mit behördlicher Genehmigung ...
Rechtlich sieht es so aus:
Bei körperlichen Mängeln kann die Erteilung der Fahrerlaubnis verweigert werden (§ 11 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV). Treten diese Mängel später auf, gilt gleiches für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 46 FeV).
Zur Vorbereitung einer Fahrerlaubnisentziehung kann die Führerscheinstelle anordnen, dass man sich ärztlich begutachten lassen muß (§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV). Diese Untersuchung muß man selbst zahlen. Wenn man das Gutachten nicht fristgemäß einreicht, darf die Führerscheinstelle von einer Fahrungeeignetheit ausgehen (§ 11 Abs. 8 FeV), und die Fahrerlaubnis entziehen.
Ein Arm in Gips ist sicher solch ein Mangel. Mit einer Hand kann man nunmal nur Auto fahren, wenn das Fz. entsprechend umgerüstet ist. Wird man also von der Polizei angehalten, wird diese hierüber eine Meldung an die Führerscheinstelle machen, und dann wird das oben bezeichnete Verfahren in Gang gesetzt.
Das Fahren mit Gips ist aber keine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis - § 20 StVG), denn die Fahrerlaubnis besteht ja unbeschränkt (solange sie nicht die Führerscheinstelle entzieht oder einschränkt). Es ist aber eine Ordnungswidrigkeit (§§ 2, 75 FeV)
Ganz klar, dass einen so die Polizisten nicht weiterfahren lassen - man würde ja gleich wieder ordnungswidrig handeln. Auch ganz klar, dass es bei Unfällen eine Mitschuld gibt. Inwieweit die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit bei Haftpflichtschäden Regress nimmt und bei Kaskoschäden die Regulierung ablehnt, ist schwer zu sagen, kommt auch auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an.
Zur Ergänzung hier noch die Vorschriften der FeV, soweit relevant:
§ 2 Abs. 1 Satz 1 FeV:
"Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder ... obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst ..."
§ 11 FeV:
Abs. 1:
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.
Abs. 2:
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. ...
Abs. 8:
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
§ 46 FeV:
Abs. 1:
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Abs. 2:
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an; die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
Abs. 3:
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung
§ 75 Satz 1 FeV:
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 2 Abs. 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet werden ...
Hier werden ja fragen gestellt ^^ .
Grundsätzlich gilt : wenn du in der Lage bist dein Fahrzeug mit Sicherheit auch in gefahrenfall, sicher zu bedienen, kannst du es machen. Bist du aber in irngendeiner Weise, etwa durch den Gips am Arm, in deiner Bewegung derart eingeschränkt ( wovon beim gipsarm auszugehen ist ) dass ein sicheres Führen deines KFZ nicht mehr möglich ist, so ist es eben auch zu unterlassen damit zu fahren. Machst du es doch und es passiert nichts, Glück gehabt, passiert aber was, kann dich deine Versicherung selbst bei einem unverschuldetem Unfall in Regress nehmen. Ärger von der Polizei ist in dem Fall aber mindestens zu erwarten.
Ich hatte mir auch mal den Mittelhandknochen der rechten Hand gebrochen, konnte damit aber tastächlich noch einwandfrei autofahren. Nur das Schalten war etwas schwierig am Anfang ;-), aber die Hand war auch nicht eingegipst. Ich würde nie auf die Idee kommen mit Gipsarm Auto zu fahren....