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Mitführen eines Fahrgastes in LkW-Kabiene

VW T2 Kasten (Typ 21)
Themenstarteram 23. April 2008 um 2:22

Moin,

weiß jemand von euch welche Strafe für das Mitführen eines Fahrgastes in einem LKW hinten drinne verhängt wird?

also man müsste ja von der Polizei angehalten werden , durch zufall ,

angenommen hinten ist ne sitzbank , meint ihr die drücken nen Auge zu ?

lg

felix

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15 Antworten
am 23. April 2008 um 6:15

Ist das dein Ernst:confused:

Ob der freundliche ........... da ein Auge zudrückt, kommt wohl auf nen Versuch drauf an!

Aber ich wünsche Dir keine Kontrolle ;)

Über die Sicherheit von hinten mitfahrenden, wahrscheinlich nicht angeschnallten Personen würde ich mir an deiner Stelle mehr Gedanken machen.

Gruß babyfleck

Die werden im Regelfall kein Auge mehr zudrücken. Beim TÜV könnte es ebenfalls ein Problem werden. Und, wenn Du auffällst, dann ist auch das Finanzamt auf dem Plan wg. LKW-Besteuerung und PKW-Nutzung = Steuerhinterziehung.

Von den Sicherheitsvorkehrungen und den Abläufen bei einem Unfall mal ganz zu schweigen.

Um so häufiger mit solchen Fingerübungen gearbeitet wird, um so eher verschärft es die Kontrollen und Bestimmungen, wenn es auffällt. Sieht man ja auch an den Ergebnissen zum Thema Auflastung.

Gruss

das ist 1.Steurhinterziehung

2. Fahren ohne Betriebserlaubnis

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis wird geregelt im § 19 Abs. 2 StVZO.

Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße und Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Zudem steht es im Ermessen des/der Polizeibeamten, bei einer Kontrolle ein Fahrzeug mit sofortiger Wirkung stillzulegen.

am 24. April 2008 um 6:51

du darfst § 21 StVo

am 24. April 2008 um 7:32

Auch wenn es Flixflix anscheinend nicht mehr interessiert,

warum meinst Du (Bopp19),das man das laut dem §§ darf:confused:

Vielleicht habe ich es überlesen :rolleyes:

Gruß babyfleck.

Zitat:

Original geschrieben von Bopp19

du darfst § 21 StVo

das zeig mal wo das genau in dem § stehen soll

Falls er dies meint

"(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist."

hat er es nicht richtig gelesen. Also, darfst nicht.

Gruss

 

am 24. April 2008 um 10:38

Genau !!!

und Basta !

am 24. April 2008 um 11:49

steht in den Kommentaren und Verwaltungsvorschriften zur StVo (zb.Becksche Textsammelung oder auch Kirchbaum.Der Kommentar lautet in etwa:Die Personenbeförderung auf Ladeflächen ist zulässig wenn es sich um begleitung des Transportgutes handelt oder Personen von und zur Arbeit befördert werden.Dies ist zb.

in der Forstwirtschaft üblich.Vergleiche dazu Personenbeförderungsgesetz .Sitzgelegenheiten und Sicherheitsgurte müssen nicht vorhanden sein.

Ich weiss es aus eigener Erfahrung.Die kontrollierenden Polizeibeamten(Mausefalle in

Berlin) wollten mir die Weiterfahrt verweigern konnte sie aber anhand meines Strassenverkehrsrecht( Becksche Textsammelung ) überzeugen. Kommentar der Polizei

noch nie gehört.

am 24. April 2008 um 12:17

mmmhhhhh ?

Anscheinend geht hier das Fachwissen von §§, über die "Sicherheit" von Menschen :rolleyes:

Ach was solls, ich halt mich raus!

Tschö.

am 24. April 2008 um 12:42

das personenbeförderungsgesetz hat bei uns nicht gewerblichen fahreren schon einmal überhaupt keinen geltungsbereich. gilt nur für entgeltliche oder geschäftsmäßige beförderung von personen (§1).

zu der textsammlung: von wann ist die denn? recht bzw. rechtsmeinungen veralten manchmal recht schnell.

meine lesweise der norm: wenn sogar bauarbeiter AUßERHALB von baustellen nicht auf ladeflächen mitfahren dürfen, weshalb denn bitte "freunde". die haben mit ladungssicherung i.d.R. eher weniger zu tun ---- wie es auch die ausgangsfrage gewesen ist. lof-zwecke erfüllt ein t3 regelmäßig eher nicht, zumal diese ausnahme auf bereits führerscheinrechtlich langsam fahrende fzg. gilt----> geringers gefährdungspotential.

wenn ich vor der disco (was die mausefalle zu sein scheint) nen lkw-bulli anhalten würde und hinten machen welche party, dann heißt es aussteigen und owi für den fahrer!! sofern ne sitzbank eingebaut ist, hat sich der drops schon selber gelutscht ----> siehe beitrag von günterT3.

soweit erstmal...

Nachdem sich bei einer Privatfahrt üblicherweise keine solche Ladung im Bus befindet und ein entsprechender Transport von Arbeitern wohl ebenfalls nicht darstellen lässt, ist das Zitat des Kommentars kalter Kaffee und lesen im Kaffeesatz.

Halte es für ausgemachten Blödsinn, einem mit solchen Dingen ein gutes Gewissen einreden zu wollen. Und nulla poena sind legem (keine Strafe ohne Gesetz) ist es auch nicht, da sehr deutlich geregelt. Weiterhin schützt Unwissenheit bekannter Maßen nicht vor Strafe. Nur weiter mit solch super tollen Empfehlungen.

Kopfschüttelnder Gruss

Themenstarteram 25. April 2008 um 12:18

Moin,

sorry, - war unterwegs und schau konnte deshalb nu erst antworten !

Ihr habt mich überzeugt, abegesehen davon das es unverantwortlich ist einen weiteren fahrgast mtzunehmen, fett Strafe gibts auch noch, da hilft es auch nicht irgendne gesetzeslücke dem beamten aufzeigen zu wollen.

wollt es nur mal interessehalber wissen

am 11. Mai 2008 um 23:38

Wie würde das jetzt aussehen wenn man auf einen t3 eine LKW-Zulassung hat (geschlossener Kasten steht dann im schein) und im Fahrzeugschein sind 5 sitzplätze eingetragen? Könnte man da nicht eine hintere Sitzbank (mitte) einbauen und hinter dieser dann eine trennwand setzen sodas es wieder ein geschlossener Kasten ist???

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