Muss die Anhängerkupplung ab wenn man sie nicht nutzt?
Habe das hier mal gefunden. In einem anderen Forum hatte ein User einen Unfall mit einem E39 Kombi.
Laut Aussage anderer Nutzer wäre der Schaden geringer wenn die AHK dran gewesen wäre.
Rechtstipp: Abnehmbare Anhängerkupplung / Fahrradhecktragesystem auf Hängerkupplung
Eine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare Anhängerkupplung auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, z.B. weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde.
Eine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare Anhängerkupplung auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, z.B. weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde.
Bei einem Auffahrunfall kann allerdings eine vorhandene Anhängerkupplung den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten vergrößern. Wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht demontiert ist, könnte wegen einer Erhöhung der Betriebsgefahr ein Mitverschulden und damit eine Verringerung der Ansprüche angenommen werden. Dieser Einwand wurde jedoch bislang - soweit ersichtlich - noch nicht von den Gerichten entschieden.
Um beim unvorsichtigen Rückwärtsfahren nicht selbst einen gravierenden Eigen- und Fremdschaden zu verursachen, sollte eine abnehmbare Hängerkupplung außerhalb des Gespannbetriebes - trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung - entfernt werden.
Bei der Verwendung eines Fahrrad-Hecktragesystems auf Hängerkupplungen ist nach der StVZO eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere grundsätzlich erforderlich. Andernfalls droht bei der Verwendung eines Fahrrad-Hecktragesystems das Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
In der Regel haben hochwertige Trägersysteme jedoch ein EG-BE (Europäische Betriebserlaubnis). Dann ist keine Eintragung in die Kfz-Papiere erforderlich.
Sofern durch ein Hecktragesystem für Fahrräder das amtliche Kennzeichen verdeckt wird, muss ein sog. Wiederholungskennzeichen angebracht werden. Dieses muss hinsichtlich Festigkeit und Lesbarkeit normgerecht wie das Originalkennzeichen sein.
Nicht erforderlich ist allerdings, dass auf dem Wiederholungskennzeichen eine Prüfplakette angebracht wird, sofern diese im ruhenden Verkehr ohne größere Mühen auf dem Originalkennzeichen lesbar ist.
ADAC, Juristische Zentrale
Beste Antwort im Thema
Habe das hier mal gefunden. In einem anderen Forum hatte ein User einen Unfall mit einem E39 Kombi.
Laut Aussage anderer Nutzer wäre der Schaden geringer wenn die AHK dran gewesen wäre.
Rechtstipp: Abnehmbare Anhängerkupplung / Fahrradhecktragesystem auf Hängerkupplung
Eine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare Anhängerkupplung auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, z.B. weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde.
Eine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare Anhängerkupplung auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, z.B. weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde.
Bei einem Auffahrunfall kann allerdings eine vorhandene Anhängerkupplung den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten vergrößern. Wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht demontiert ist, könnte wegen einer Erhöhung der Betriebsgefahr ein Mitverschulden und damit eine Verringerung der Ansprüche angenommen werden. Dieser Einwand wurde jedoch bislang - soweit ersichtlich - noch nicht von den Gerichten entschieden.
Um beim unvorsichtigen Rückwärtsfahren nicht selbst einen gravierenden Eigen- und Fremdschaden zu verursachen, sollte eine abnehmbare Hängerkupplung außerhalb des Gespannbetriebes - trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung - entfernt werden.
Bei der Verwendung eines Fahrrad-Hecktragesystems auf Hängerkupplungen ist nach der StVZO eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere grundsätzlich erforderlich. Andernfalls droht bei der Verwendung eines Fahrrad-Hecktragesystems das Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
In der Regel haben hochwertige Trägersysteme jedoch ein EG-BE (Europäische Betriebserlaubnis). Dann ist keine Eintragung in die Kfz-Papiere erforderlich.
Sofern durch ein Hecktragesystem für Fahrräder das amtliche Kennzeichen verdeckt wird, muss ein sog. Wiederholungskennzeichen angebracht werden. Dieses muss hinsichtlich Festigkeit und Lesbarkeit normgerecht wie das Originalkennzeichen sein.
Nicht erforderlich ist allerdings, dass auf dem Wiederholungskennzeichen eine Prüfplakette angebracht wird, sofern diese im ruhenden Verkehr ohne größere Mühen auf dem Originalkennzeichen lesbar ist.
ADAC, Juristische Zentrale
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15 Antworten
Ich fuhr mal meinen E39 mit Anhängerkupplung, als im Stop and Go jemand hinten reingefahren ist. Bei mir war kein Schaden, bei dem Gegner schon. War froh, dass mein Auto nichts abbekommen hat, war auch nur fair mMn, da ich ja unschuldig war.
Ich versuche mal Deinen Text zusammenzufassen: Man darf sie dran lassen. Unter Umständen klagt jemand dann auf eine Mitschuld, dieser Fall ist aber noch nie eingetreten.
Danke für Deinen Post
@ TE... und? was soll uns dieser Beitrag nun sagen? Hast Du keine anderen Sorgen oder einfach nur Langeweile!?
MfG Thomas
danke für die info,hatte mich auch schonmal gefragt ob ich sie bei jeder kleinigkeit abnehmen muss.
Zitat:
@Tom041963 schrieb am 25. Januar 2015 um 20:09:26 Uhr:
@ TE... und? was soll uns dieser Beitrag nun sagen? Hast Du keine anderen Sorgen oder einfach nur Langeweile!?
MfG Thomas
wat...wer bist du denn ?
Ich würde sie (wenn ich wie früher eine hätte) immer abnehmen, allein schon, weil ein BMW damit Scheiße aussieht.
Ich glaube auch nicht, dass sie Schäden, außer bei Parkremplern(und da muss sie richtig getroffen werden), verhindert.
Bei einem durch die AHK verursachten Schaden muss erstmal einer fragen, ob die abnehmbar ist. Ein findiger Anwalt könnte das schon mal machen- und wie Versicherungen rechnen kennt man ja.
Es ging mir schon um den " Fall" kann, wenn,aber, hatte usw.
Ich könnte aus sagen ich bin auf dem Weg einen Hänger zuholen. Ich denke der direkte Unfall auf eine AHK ist für den Verursacher mehr schlimm als für der Vordermann.
Aber egal, dumme Kommentare wie von Thomas sollten es nicht werden. Ich wollte einfach nur eure Meinung hören. Denn gerade im Winter wäre es doch ein kleiner Vorteil, wenn der neurestaurierte Bimmer danach keinen einen Totalschaden erleidet..................oder ?
Also ...ab oder dran ...........!?!?!?!?!
MfG Excte
Solange das Kennzeichen nicht verdeckt wird, darf sie dran bleiben - egal wohin du fährst. Das ist zu 100% so, das Gerücht, dass sie ab muss bei Nichtgebrauch ist falsch.
Hast du sie dran, ergibt sich ein kleiner Vorteil und ein sehr großer Nachteil. Der Vorteil liegt darin, dass der Schaden bei einem Auffahrunfall dank der AHK an deinem Auto relativ gering ausfällt. Es platzt höchstens die Stoßstange bzw. die Träger dahinter bilden sich daran ab, sieht aus wie zerkratzt. Zudem schützt sie natürlich beim Einparken dein Auto
Der Nachteil ist, dass die Energie des auffahrenden Fahrzeugs so gut wie gar nicht in Verformung übergeht und direkt bis in den Sitz des Fahrers übertragen wird. Bei ausgestreckten Armen am Lenkrad kann da auch schnell der Arm brechen, je nach Wucht natürlich, wobei das Auto noch gleichzeitig ganz gut aussieht.
Jetzt kann man es sich aussuchen, will man eher den Wagen schützen oder sich selbst? Ich würde sie abmachen, damit die Stoßstange etc. beim Unfall entsprechend ihre Arbeit verrichtet und die Energie umwandelt, anstatt die AHK diese an die Insassen weiterleitet.
Gute Fahrt
Zitat:
@sq-scotty schrieb am 26. Januar 2015 um 07:52:50 Uhr:
Ich würde sie (wenn ich wie früher eine hätte) immer abnehmen, allein schon, weil ein BMW damit Scheiße aussieht.
Ich glaube auch nicht, dass sie Schäden, außer bei Parkremplern(und da muss sie richtig getroffen werden), verhindert.
Bei einem durch die AHK verursachten Schaden muss erstmal einer fragen, ob die abnehmbar ist. Ein findiger Anwalt könnte das schon mal machen- und wie Versicherungen rechnen kennt man ja.
Ich habe die abnehmbare von Oris und dazu das Verkleidungsteil welches in die Lücke der Stoßstange paßt. Sieht echt nicht schön aus mit, als wäre man auf der Flucht oder hätte sein Anhängsel unterwegs verloren.
Was einen eventuellen Schaden angeht, ja, sie hält etwas ab allerdings ist es dann aber auch wieder so, daß im Fall des Falles, der Kofferraumboden samt Längsträger nachgeben und somit sich auch der Rahmen verzieht.
Ich habe mehrere Varianten zusammen getragen:
1.) Man hat Paranoia und fühlt sich bei einem möglichen Auffahrunfall besser geschützt, was auch sinnvoll sein kann.
2.) Man findet es sieht einfach scheisse aus und lässt Sie deshalb weg.
3.) Man ist zu faul sie abzumontieren.
Du hast Variante 4.) vergessen, ist sie einmal ab, ist man zu dumm diese erneut zu montieren
Ich finde, dass muss jeder für sich entscheiden. Klar, wenn man jeden 2. Tag mit einem Hänger fährt, würde ich sie auch dranlassen.
Guten Tag.
Ich kann zu dem Thema folgendes berichten.
Vor 2 Jahren ist mir in München ein Golf hinten aufgefahren. Anhängerkupplung war eingeschwenkt. Trotzdem war der Schaden beträchtlich. Rahmen verzogen. 10000 Euro Schaden - Auto verkauft. Vor 14 Tagen auf der Autobahn in Österreich ist mir im Stau ein Schweitzer, der mit dem Handy gespielt hat, hinten ganz sacht aufgefahren. Schaden 150 Euro. Er wollte aber alles bagatellisieren. Was sollte ich machen. Im Ausland die Polizei rufen, mitten auf der Autobahn? Die lachen mich aus. Einigt euch selbst! Leider war die Anhängerkupplung nicht ausgeschwenkt, sonst hätte ich gelacht. Deshalb Anhängekupplung ausschwenken. Es sollte ein System geben, wo man vom Fahrer aus, die Kupplung aus und einschwenken kann. Ist technisch kein Problem. HJK.
Eine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare Anhängerkupplung auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, z.B. weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde. Bei einem Auffahrunfall kann laut ARAG Experten allerdings eine vorhandene Anhängerkupplung den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten vergrößern. Wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht demontiert ist, könnte wegen einer Erhöhung der Betriebsgefahr ein Mitverschulden und damit eine Verringerung der Ansprüche angenommen werden. Tipp: Um beim unvorsichtigen Rückwärtsfahren nicht selbst einen gravierenden Eigen- und Fremdschaden zu verursachen, sollte eine abnehmbare Anhängerkupplung außerhalb des Gespannbetriebes – trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung – entfernt werden.
Quelle: Quelle
Hi,
das Ganze hat meines Wissens einen "versicherungstechnischen Hintergrund". Wenn eine abnehmbare AHK mon-
tiert ist und es wird kein Anhänger gezogen, muß sie abgenommen werden.
Ist sie angesteckt und es wird kein Anhänger gezogen, dann zahlt bei einem Auffahrunfall die Versicherung des
Unfallverursachers nur die Hälfte der Schadenssumme. Auf diese Regelung sollen sich die Auto-Versicherer an-
geblich geeinigt haben.
Die Argumentation dazu soll so sein, daß niemand eine teure abnehmbare AHK anbaut, um damit umher zu
fahren, dann würde man eine viel billigere starre AHK nehmen.
Zum Thema AHK werde ich mich in Kürze hier im Forum über meine Erfahrungen "Der E39 und die AHK"
äußern.
MfG
Ich sag mal so: So lange ich der unverschuldet Geschädigte bin, ist es piep-egal worauf sich die Versicherungen untereinander einigen. Die gegnerische Versicherung wird sich in diesem Fall mit mir einigen müssen.
ghm