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Nach Totalschaden verwendet gegnerische Versicherung den EK- Listenpreis als Berechnung!??
Hallo Leute!
Bin mir nicht sicher, aber ich glaube das mich die gegnerische Versicherung abzocken will.
Hatte mit meinem Audi einen Unfall, da ich das Auto in den Graben setzte, nachdem ich das entgegenkommende Auto gestreift hatte, das zur hälfte auf meiner Spur unterwegs war! ...Folge, Totalschaden!!
Jetzt berechnet mir die gegnerische Versicherung als Zeitwert eine Summe von 11.500.-!
Laut Listenpreis hat mein Audi einen EK -Listenpreis von 11.200.- und einen VK -Listenpreis von 14.700.- Euro!
Ich bin der Meinung, das ich unterm Strich, mit Abzug des Restwertes des Fracks auf eine Summe von 14.700.- Euro kommes
müßte, den wenn ich mir ein anderes Auto kaufen möchte, muß ich mich auch nach dem VK -Listenpreis orientieren, oder nicht???
Muß noch dazu sagen, daß ich aus Österreich komme. Weiß nicht wie es in Deutschland ist.
Wäre euch dankbar, wenn ihr mir weiterhelfen könntet!
Mfg, CM6!!
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17 Antworten
Hi,
hast Du kein Abrechnungsschreiben bekommen, aus dem sich die genauen Zahlen ergeben?
Der Listenpreis spielt bei der Abrechnung in der Regel keine Rolle (außer bei Neupreisentschädigungen aber darum kann es bei einem Audi in der Preisklasse wohl nicht gehen... )
Es kommt ausschließlich auf den Wiederbeschaffungswert an.
Da ist dann noch zu schauen, ob er brutto oder netto berücksichtigt wird.
Diese Zahlen ergeben sich aus dem Gutachten, das Dir sicher vorliegen wird.
Ist die Haftung mit 100% berücksichtigt worden? Bei dem Hergang ist auch eine Mithaftung denkbar, je nach konkreter Fallgestaltung.
Lass uns wisssen, was in der Abrechnung steht, dann können wir mehr sagen.
Gruß
Hafi
Ich bin mir fast sicher, dass in dem Versicherungsschreiben vom Zeitwert 14.7oo,-
der Restwert vom Wrack abgezogen wird und dies dann den Betrag von 11.5oo,- ergibt.
GruHS
Richard
Ich gehe zunächstneinmal davon aus, das deutsches Recht anzuwenden ist.
Desweiteren hoffe ich das Dir ein Gutachten über den Schaden vorliegt welches ein unabhängiger von Dir beauftragter Sachverständiger erstattet hat. In diesem Gutachten findest Du dann u.a. folgende Angaben, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden - es erfolgt keine Reparatur - wird dann wie folgt abgerechnet:
Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer (dazu gleich mehr) abzüglich Restwert
In Deinem Gutachten steht in welcher Höhe Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert enthalten ist, es gibt die Möglichkeiten 19 % (Regelbesteuerung), 2,3 bis 2,5 % (Differenzbesteuerung) und 0 % wenn keine MwSt anfällt da es diese Autos überwiegend nur noch auf dem privaten Markt gibt.
Der Wiederbeschaffungswert entspricht nicht einfach einem reinen Listenpreis, wie Du es in Deinem Beitrag schreibt, da gibt es bei der Ermittlung schon einige Korrekturen sowohl nach unten als auch nach oben. Es ist letztlich der Wert, den Du aufwenden mußt um ein gleiches Auto (Zustand, Ausstattung, usw ...) bei einem seriösen Händler (Ausnahme sh. oben) zu erwerben - sprich dem Händlerverkaufspreis.
Setz doch mal die Zahlen aus dem Gutachten hier rein.
Hat er doch gerade geschrieben.
Der Wagen hat einen Zeitwert von
14700 Euro (Zeitwert)
Restwert deines Fahrzeuges 3200 (vermutlich durch Restwertbörse ermittelt)
Bleibt Auszahlungsbetrag von 11500 Euro übrig.
Du dürftest damit eigentlich auch ein Aufkaufsangebot unterbreitet bekommen haben.
Also wenn du Ihn verkaufst für die 3200 und bekommst 11500 hast du doch deine 14700 für einen "neuen" Wagen.
Oder bin ich jetzt hier auf dem Holzweg?
Verwechselt bitte nicht die Begriffe Wiederbeschaffungswert / Zeitwert!
Mit Wiederbeschaffungswert wird bei zu leistendem Schadensersatz der Wert bezeichnet, der notwendig ist, um eine der zerstörten Sache gleichwertige Sache zu beschaffen. Dabei ist die Beschaffung über einen seriösen Händler (zuzüglich eventuell entstehender Finanzierungkosten zu bezahlen).
Mit Zeitwert wird der hypothetische Preis bezeichnet, den die zerstörte Sache bei einem Verkauf vor Zerstörung erzielt hätte.
Richtig, dem zu Folge ist der Zeitwert auch gleich der Händlereinkaufswert.
Und der WBW ist der Händlerverkaufswert also der Händler EK zuzüglich der Handelsspanne.
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von acer2k
Restwert deines Fahrzeuges 3200 (vermutlich durch Restwertbörse ermittelt)
Hab ich was überlesen oder woher weißt Du das?
Zitat:
Original geschrieben von paddye27
Dabei ist die Beschaffung über einen seriösen Händler zuzüglich eventuell entstehender Finanzierungkosten zu bezahlen.
Paddye, Finanzierungskosten sind reine Folgekosten, deren Erforderlichkeit konkret nachgewiesen werden muss.
Im Wiederbeschaffungswert haben die nichts zu suchen. Ich hoffe mal, dass das nur etwas missverständlich formuliert war...
Gruß
Hafi
also, dass wäre mir aber auch neu, wenn die dazugehöhren..
Gruß
Delle
Ich habe das mal in Klammern gesetzt, denn das gilt nur für die Finanzierungskosten zur Vornahme eines Neukaufs, wenn die Entschädigung noch nicht gezahlt wurde.
Die Definitionen stammen von lexexakt und sind nicht von mir erdacht.
Wo du aber auch überall so rumstolperst........
Gruß
Delle
Du weisst ja selbst wie das ist, den Kunden Infos zukommen zu lassen. Die Seite wurde mir auch mal empfohlen.....
Von wem so eine Empfehung wohl wieder kommen kann?
Sorry, aber auch in Klammern ist es noch zu nah dran. Die Quelle taugt nix.
Ob eine Entschädigung rechtzeitig bezahlt wird, ist eine Frage des Verzugs und damit erstens
- eine reine Rechtsfrage, die nicht vom Sachverständigen zu beantworten ist und zweitens
- im Einzelfall nachzuweisen. Bei der Ermittlung des Fahrzeugwerts kann der SV gar nicht wissen, ob der Geschädigte irgendwann Anspruch auf den Verzugsschaden haben wird oder nicht. Aber er muss es ja auch nicht wissen (s.o.).
Das wäre, als ob er auch ein Schmerzensgeld in den WBW reinrechnen würde, denn es könnte ja jemand verletzt worden sein.
Hafi