- Startseite
- Forum
- Wissen
- Finanzierung
- Nachforderung von Volkswagen Leasing nach Vertragsende
Nachforderung von Volkswagen Leasing nach Vertragsende
Hallo,
ich habe seit Monaten einen Streit mit Volkswagen Leasing und würde hier gerne erfahren, wie andere die Situation einschätzen, bzw. was sie mir raten würden.
Ausgangssituation:
Ich habe von August 2014 bis August 2017 einen VW e-Golf geleast. Nach Rückgabe des Fahrzeugs wurde von Volkswagen Leasing ein Gutachten des Fahrzeugs in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten wird u.a. ein fälliger Service am Fahrzeug moniert und mit 420,00 Euro (ohne Mwst.) Minderwert veranschlagt. Diesen Minderwert stellt mir Volkswagen Leasing in Rechnung.
Nach meinem besten Wissen und Gewissen war dieser Service zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe allerdings nicht fällig. Dazu zunächst ein Zitat aus dem gültigen Volkswagen Service Plan:
Bei Fahrzeugen mit Elektromotor kommt der feste Service zur Anwendung. Service-Ereignis: Inspektion, PR.-Nr.: VI9, Fester Service: Bei 30.000 km oder 2 Jahren, dann alle 30.000 km oder 1 Jahr (je nachdem, was zuerst eintritt).
Die Serviceanzeige des Fahrzeugs war exakt auf diese Regel abgestimmt. Bei Rückgabe wurde kein fälliger bzw. in naher Zukunft fälliger Service angezeigt. Hier die Servicehistorie des Fahrzeuges bei offiziellen Volkswagen Service Partnern:
- Erster Service am 09.10.2015 mit 29.800 km ("30.000 km Regel") für 108,00 Euro netto
- Zweiter Service am 06.10.2016 mit 50.264 km ("1 Jahr Regel") für 128,15 Euro netto
Gemäß der Regel aus dem Serviceplan wäre der dritte Service demzufolge spätestens bei ca. 80.000 km oder im Oktober 2017 fällig gewesen. Allerdings wurde das Fahrzeug bereits im August 2017 mit ca. 70.000 km zurückgegeben.
Zuletzt leitete mir Volkswagen Leasing die Begründung des Gutachters für den angeblich fälligen Service weiter: bei 60.000 km sei definitiv eine Inspektion "mit erweitertem Umfang" fällig. Allerdings ist von einer solchen erweiterten Inspektion weder im Volkswagen Service Plan, noch in der Serviceanzeige des Fahreugs etwas zu finden.
Meine Einwände gegen die Begründung des Gutachters interessieren die Volkswagen Leasing nicht mehr. Sie schreiben nur noch, ich solle mich mit meinen "Fragen" direkt an den Gutachter wenden und schicken mir seither Mahnungen mit wachsendem Drohpotential. Den Gutachter habe ich vor einem Monat angeschrieben und leider keine Reaktion erhalten. Meines Erachtens wäre es auch Aufgabe der Volkswagen Leasing, diese Informationen einzufordern, da sie das Gutachten in Auftrag gegeben und bezahlt hatten.
Für mich ist diese Geschichte entweder eine reine Abzockerei (man vergleiche auch mal den Nachforderungsbetrag mit den bereits durchgeführten Serviceereignissen...). Oder es ist eine Schlampigkeit des Gutachters in Verbindung mit der Weigerung eines Fehlereingeständnisses und einem äußerst kundenunfreundlichen Verhalten der Volkswagen Leasing.
Vorläufiges Ende:
Ich habe den Betrag bezahlt, da ich keine Nerven für einen eskalierenden Rechtsstreit mit Volkswagen Leasing habe. Trotzdem möchte ich das Geld wieder zurück. Außerdem ärgert es mich sehr, dass ich mit dem Nachfolgefahrzeug weiterhin Kunde bei Volkswagen Leasing bin. Dieses hatte ich nämlich noch vor Rückgabe des alten e-Golf bestellt.
Ist jetzt zwar etwas lang geworden, aber ich wollte die Sache gleich möglichst vollständig darstellen. Über jede Einschätzung oder Empfehlung würde ich mich freuen.
Gruß
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Goify schrieb am 13. Mai 2018 um 20:35:43 Uhr:
Zitat:
@Hemmi1953 schrieb am 13. Mai 2018 um 19:39:33 Uhr:
Der erste Bremsflüssigkeitswechsel ist nach drei Jahren, danach alle zwei Jahre vorgesehen.
Du verwechselst das mit der HU. Die Bremsflüssigkeit ist immer alle 24 Monate zu tauschen, egal, ob das Auto in der Garage steht oder bis dahin 200.000 km gelaufen ist.
Daher ist ja auch die erste Inspektion "schon" nach 2 Jahren spätestens fällig.
Der erste Wechsel der Bremsflüssigkeit ist bei VW nach 3 Jahren, dann alle 2 Jahre
Bei anderen Herstellern ist das genauso
Ähnliche Themen
27 Antworten
Wenn Du unter dem Vorbehalt der Rückfordernug gezahlt hast, dann kannst Du diesen Betrag einklagen. Wundere dich aber nicht, wenn der Anwalt sein Tätigwerden vom Abschluss einer Stundenhonorarvereinbarung abhängig macht.
Du hast den Service 2016 um 464km überzogen, ob die dir das ankreiden wollen und es nur falsch weitergegeben haben?
Ansonsten, wenn VW nirgends etwas vom 60tkm geschrieben hat und die Werkstatt den Service falsch gesetzt hat, dann kann man es dir nicht ankreiden. Der Gutachter soll belegen, woraus für dich hervorgegangen wäre, dass der Service überzogen wurde.
Zitat:
@Golf-TSI schrieb am 13. Mai 2018 um 10:57:13 Uhr:
Bei Fahrzeugen mit Elektromotor kommt der feste Service zur Anwendung. Service-Ereignis: Inspektion, PR.-Nr.: VI9, Fester Service: Bei 30.000 km oder 2 Jahren, dann alle 30.000 km oder 1 Jahr (je nachdem, was zuerst eintritt).
Die Serviceanzeige des Fahrzeugs war exakt auf diese Regel abgestimmt. Bei Rückgabe wurde kein fälliger bzw. in naher Zukunft fälliger Service angezeigt.(...)
Zuletzt leitete mir Volkswagen Leasing die Begründung des Gutachters für den angeblich fälligen Service weiter: bei 60.000 km sei definitiv eine Inspektion "mit erweitertem Umfang" fällig. Allerdings ist von einer solchen erweiterten Inspektion weder im Volkswagen Service Plan, noch in der Serviceanzeige des Fahreugs etwas zu finden.
Bei manchen VWs ist in der Tat bei 60.000km eine Inspektion "mit erweitertem Umfang" fällig. An diese wird u.U. nicht in der Intervallanzeige erinnert.
Ob das beim eGolf auch der Fall ist oder der Gutachter dies verwechselt hat, das weiss ich aber nicht.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 13. Mai 2018 um 11:07:06 Uhr:
Wenn Du unter dem Vorbehalt der Rückfordernug gezahlt hast, dann kannst Du diesen Betrag einklagen.
Guter Hinweis, danke! Ich habe der VW Leasing gleich mal hinterhergeschickt, dass ich nur unter Vorbehalt bezahlt habe, sprich dass die Sache für mich noch nicht gelaufen ist.
Zitat:
@Schubbie schrieb am 13. Mai 2018 um 11:13:48 Uhr:
Du hast den Service 2016 um 464km überzogen, ob die dir das ankreiden wollen und es nur falsch weitergegeben haben?
Das kann es nicht sein, denn der Service 2016 war nicht überzogen. Von den Kilometern waren es ja nur knapp über 20.000 km seit dem ersten Service, also weit unter den maximalen 30.000 km. Der Service war damals wegen dem 1-Jahres Kriterium fällig (Oktober 2015 - Oktober 2016).
Zitat:
@Brunolp12 schrieb am 13. Mai 2018 um 11:32:20 Uhr:
Bei manchen VWs ist in der Tat bei 60.000km eine Inspektion "mit erweitertem Umfang" fällig. An diese wird u.U. nicht in der Intervallanzeige erinnert.
Ob das beim eGolf auch der Fall ist oder der Gutachter dies verwechselt hat, das weiss ich aber nicht.
Genau daran habe ich auch schon gedacht und extra nochmal bei meinem alten Golf 6 Diesel nachgeschaut. Hier ist in der Tat von einem fixen Service bei 60.000 km die Rede, doch im e-Golf Serviceplan definitiv nicht. Die Möglichkeit, dass der Gutachter dies verwechselt hat, habe ich auch schon vorsichtig angebracht, doch wie gesagt keine Rückmeldung erhalten.
Für mich stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die Aussagen eines Gutachters "Gesetz" sind? Kann er einfach schreiben, ein Service für den e-Golf kostet 420 Euro netto? Könnte er auch sagen, es wären 800 Euro? Oder muss er diesen Betrag in irgendeiner Form nachweisen? Hier wichtiger ist ja die Frage der Service-Fälligkeit: der Gutachter behauptet einfach, laut Herstellervorgabe wäre bei 60.000 km ein Service fällig, ohne diese Aussage zu belegen. Die VW Leasing sagt dann, im Gutachten steht, der Service sei fällig, also Kunde bitte zahlen.
Kann ich als Kunde auf belegbare Nachweise für die Aussagen des Gutachters bestehen? Oder müsste ich ein Gegengutachten anfertigen lassen, in dem explizit die Nicht-Fälligkeit eines Service zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe ausgewiesen wird?
Zitat:
@Golf-TSI schrieb am 13. Mai 2018 um 12:43:28 Uhr:
@Schubbie schrieb am 13. Mai 2018 um 11:13:48 Uhr:
Du hast den Service 2016 um 464km überzogen, ob die dir das ankreiden wollen und es nur falsch weitergegeben haben?
Das kann es nicht sein, denn der Service 2016 war nicht überzogen. Von den Kilometern waren es ja nur knapp über 20.000 km seit dem ersten Service, also weit unter den maximalen 30.000 km. Der Service war damals wegen dem 1-Jahres Kriterium fällig (Oktober 2015 - Oktober 2016).
Man kann sich ja mal um 10'km vertun ;-)
Ich würde darauf verweisen, dass für dein Fahrzeug kein 60'er Intervall vorgeschrieben ist und der Gutachter dieses vermutlich mit einem anderen Fahrzeug verwechselt und einen Nachweis darüber verlangen, dass ein 60'er Intervall nötig ist und gleich fragen, warum dann die Serviceanzeige diesen nicht angezeigt hat.
Schade ist, dass die Leute selbst keine Lust mehr zum Denken haben (oder es nicht können) und stumpf einfach alles weiter geben.
Mit Rechtsschutzversicherung: Anwalt nehmen! Ohne Rechtsschutzversicherung: Mit dem Händler reden! Ob Service etc. berechnet wird hängt immer davon ab, was der Händler der Leasingbank meldet. Kleines Beispiel: Ich hatte ein Fahrzeug geleast und konnte es urlaubsbedingt erst im Folgemonat zurückgeben. Dafür wollte die Leasingbank - zu Recht - eine weitere Rate, die zudem, da die Mietsonderzahlung aufgebraucht war, fast doppelt so hoch ausfiel. Ich habe das Fahrzeug dann aber käuflich erworben. Mein Händler (BMW) hat mir das Kaufdatum dann auf das Leasingende zurück datiert und ich habe diese Rate gespart. Und mein Händler hat sich einen zufriedenen Kunden gesichert.
OpenAirFan
... ich fürchte der Gutachter hat Recht.
Der erste Service hätte ja bereits im August 2016 erfolgen müssen (die 2 Jahre waren um, auch wenn noch keine 30 tkm erreicht waren, der Passus je nachdem was zuerst eintritt, gilt IMHO auch hier).
Hättest Du diesen fristgerecht gemacht, wäre auch im August 2017 ein Service fällig gewesen.
Die Tatsache, dass zum August 2017 kein fälliger Service angezeigt wurde, ist meiner Meinung nach dem Umstand geschuldet, dass Du den ersten Service um diese 2 Monate überzogen hast.
Klar kannst Du Dir nen Anwalt nehmen, aber wenn´s blöd läuft hast Du die Anwaltskosten zusätzlich an der Backe. Dafür wäre mir persönlich der Betrag zu gering, um zu streiten. Es sei denn, es ist durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt.
XF-Coupe
Ich bin ganz bei XF-Coupe.
Bitte nochmal oben lesen. Der erste Service wurde fristgerecht bereits im Oktober 2015 durchgeführt, weil das Fahrzeug damals 30.000 km erreicht hatte. Die Aussage "der erste Service hätte ja bereits im August 2016 erfolgen müssen" ergibt daher keinen Sinn.
Bei geringer Fahrleistung (<15.000 km pro Jahr) wäre der erste Service im August 2016 fällig gewesen (2 Jahre nach EZ). Bei meiner höheren Fahrleistung griff jedoch das Kilometerkriterium für den ersten Service.
Zitat:
@OpenAirFan schrieb am 13. Mai 2018 um 13:19:48 Uhr:
Mit Rechtsschutzversicherung: Anwalt nehmen! Ohne Rechtsschutzversicherung: Mit dem Händler reden! Ob Service etc. berechnet wird hängt immer davon ab, was der Händler der Leasingbank meldet.
Mit dem Händler habe ich schon geredet, er ist auf meiner Seite und hätte mir niemals einen solchen Service in Rechnung gestellt. Leider hängt es in diesem Fall aber nicht vom Händler ab. Das Gutachten wurde von VW Leasing beauftragt und bezahlt und VW Leasing fordert das Geld von mir nach. Das läuft alles komplett am Händler vorbei, der kann nichts machen.
D.h. die Bank berechnet einen Service, den der Händler nicht gemacht hat, da nicht erforderlich, auch nicht nachträglich? Dann -> Anwalt!
OpenAirFan
Zitat:
@Golf-TSI schrieb am 13. Mai 2018 um 14:23:28 Uhr:
Bei geringer Fahrleistung (<15.000 km pro Jahr) wäre der erste Service im August 2016 fällig gewesen (2 Jahre nach EZ). Bei meiner höheren Fahrleistung griff jedoch das Kilometerkriterium für den ersten Service.
Woher hast Du diese Info?
Diese Logik mußt Du mir genauer erklären.
Bei 15 tkm hättest Du den Service nach zwei Jahren machen müssen, aber bei 25.000 km nicht ... seltsame Logik.
Hier nochmal Dein oben eingefügtes Zitat aus dem Serviceplan:
Bei Fahrzeugen mit Elektromotor kommt der feste Service zur Anwendung. Service-Ereignis: Inspektion, PR.-Nr.: VI9, Fester Service: Bei 30.000 km oder 2 Jahren, dann alle 30.000 km oder 1 Jahr (je nachdem, was zuerst eintritt).
Die Intervalle (sowohl des ersten Service, als auch der Folgeservices) sind in einem Satz aufgeführt und am Ende des Satzes steht in Klammern "je nachdem, was zuerst eintritt".
Dieses "je nachdem, was zuerst eintritt" bezieht sich meines Erachtens nicht nur auf die Folgeservices, sondern auch auf den ersten Service. Somit hättest Du spätesten nach zwei Jahren unabhängig von km-Stand zum Service gemußt.
Ich stehe wohl mit dieser Meinung nicht alleine, ich habe ein wenig gegoogelt und in einem E-Auto-Forum das von einem E-Golf-Fahrer gefunden:
"Beim e-Golf ist der erste Sevice bei 30.000km oder nach 2 Jahren, was auch immer zuerst kommt."
GuggstDu: https://www.goingelectric.de/.../...-egolf-1-inspektion-t9933.html?...
Aber ich will mich nicht mit Dir streiten, sondern höchsten Dich davor bewahren, mit ungerechtfertigten rechtlichen Schritten zusätzliches Geld zu verbrennen.
Im Zweifelsfall einen Beratungstermin beim Anwalt machen (kostet nicht die Welt), wie der das mit den Intervallen interpretiert. Diskussionsbedarf besteht auf jeden Fall über die Höhe der Kosten, die sie Dir für den Service in Rechnung stellen.
XF-Coupe
Zitat:
@OpenAirFan schrieb am 13. Mai 2018 um 14:43:22 Uhr:
D.h. die Bank berechnet einen Service, den der Händler nicht gemacht hat, da nicht erforderlich, auch nicht nachträglich? Dann -> Anwalt!
OpenAirFan
Genauer berechnet die Bank eine Wertminderung aufgrund eines angeblich fälligen Service. Sozusagen eine fiktive Abrechnung. Meines Wissens wurde das Fahrzeug auch nicht vom Händler weiter vermarktet, sondern ging zurück zu VW Leasing.
Zitat:
@XF-Coupe schrieb am 13. Mai 2018 um 14:56:59 Uhr:
Bei 15 tkm hättest Du den Service nach zwei Jahren machen müssen, aber bei 25.000 km nicht ... seltsame Logik.
Genauso ist es, wenn man einfach die Regel aus dem Serviceplan anwendet. Wer 15.000 km oder weniger im Jahr fährt, muss erst nach zwei Jahren zum ersten Service, da hier das Zeitkriterum greift. Wer mehr als 15.000 km im Jahr fährt, muss bereits nach weniger als zwei Jahren zum ersten Service, da er die 30.000 km (Kilometerkriterium) entsprechend früher erreicht.
Genauso war es auch in meinem Fall, ich hatte die 30.000 km schon nach 14 Monaten erreicht. Von daher fand mein erster Service bereits nach weniger als zwei Jahren statt. Für den zweiten Service hätte ich dann nochmal 30.000 km oder ein Jahr gehabt, hier griff dann das Zeitkriterium, also zweiter Service nach 26 Monaten. Dritter Service wäre dann nach 38 Monaten fällig gewesen, es sei denn, ich wäre in einem Jahr mehr als 30.000 km gefahren, dann entsprechend früher...
Bleibt die Frage, was in den Leasingbedingungen steht.
Da gibt es oftmals eine Klausel, dass ein Service durchgeführt werden muss, wenn weniger als xx KM oder yy Tage bis zum nächsten Kilometerstand/Termin verbleiben.
Ich bin hier absolut auf Seiten des TE.
Der erste Service wurde nach 14 Monaten wegen den 30.000 km gemacht. Der nächste Service fristgerecht innerhalb eines Jahres.
Ich schlage vor den Gutachter anzurufen und das mit diesem zu klären. Kontakt müsste im Gutachten stehen.