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Nachrüstungen beim Verkauf angeben ??

Audi A4 B8/8K
Themenstarteram 1. Juli 2011 um 18:32

Hallo Leute,

möchte schweren Herzens meinen A4 Avant verkaufen:

Folgendes wurde nachgerüstet:

Sportsitze inkl. Rückbank

Mittelarmlehne

Gepäckraumpaket

Dekorleisten

Nun die Frage: Muss ich das beim Verkauf angeben, dass das nicht vom Werk installiert war ??

Hintergrund ist, das es beim Verkauf nach Bastlerfahrzeug klingt.

Wenn der Käufer die Fahrgestellnummer bei Audi.de eingibt, sieht er ja das es nicht vom Werk aus ist.

Ach so, das Auto ist 2,5 Jahre alt und somit eh aus der Gewährleistung.

Gruß

Falko68

 

 

Beste Antwort im Thema

Moin,

 

wenn es "handwerklich sauber" unter Verwendung von Originalteilen ausgeführt wurde, sehe ich keinen Hinderungsgrund beim Verkauf - also angeben.

 

Interessanter wird die Geschichte wohl eher beim Motortuning - wenn ich die Signatur richtig deute....

 

Munter bleiben

T_L

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Moin,

 

wenn es "handwerklich sauber" unter Verwendung von Originalteilen ausgeführt wurde, sehe ich keinen Hinderungsgrund beim Verkauf - also angeben.

 

Interessanter wird die Geschichte wohl eher beim Motortuning - wenn ich die Signatur richtig deute....

 

Munter bleiben

T_L

Zitat:

Original geschrieben von Texas_Lightning

 

...wenn es "handwerklich sauber" unter Verwendung von Originalteilen ausgeführt wurde, sehe ich keinen Hinderungsgrund beim Verkauf - also angeben.

Sehe ich genauso, da es sich ja durch solche "Upgrades" auch eindeutig um eine Wertsteigerung handelt.

moin,

viel erfolg beim verkauf deines gechippten A4:rolleyes:

p.s. die nachgerüsteten sportsitze werden wohl kaum das problem sein

wie sagtest du doch:"achso,gechippt is er auch noch":o:p

gruß

 

Ich würde die nachträglichen Einbauten mit angeben. Die Sportsitze, Mittelarmlehne, Gepäckraumpacket und Dekorleisten steigern eher den Wert deines Wagens.

Das Chiptuning würde ich an deiner Stelle auf jeden Fall angeben. um nachträgliche Probleme mit dem Käufer zu vermeiden. Falls er nämlich nichts von dem Chiptuning weiß und er es nachträglich herausfindet kann es Probleme geben. Das kann dazu führen, das der Kaufvertrag rückabgewickelt wird und du ihm noch seinen Kosten erstatten musst. Das Risiko würde ich nicht eingehen.

Also ehrlich sein. Und die Nachteile des Chiptunings beim Wiederverkauf akzeptieren.

Also bei den "normalen" Nachbauten wie Sportsitze, Dekorleisten etc. sehe ich kein Problem wenn sauber und wie original eingebaut...

Problematisch wird es bei geänderten Steuergeräten und geänderten Codierungen, da dies bei zukünftigen Werstattbesuchen bemängelt werden bzw. zurückgesetzt werden (SVM Softwareversionsmanagement - Soll-Ist-Abgleich). Also Codierungen gleich auf Originalzustand bringen und nur SVM-konforme Steuergeräte verwenden...

Wäre für den Käufer halt schon blöd, wenn nach einem Werkstattbesuch z.B. die Rückfahrkamera und das FIS nicht mehr funktionieren würden...

Chip-Tuning angeben oder wieder rückgangig machen (lassen). Bei meinem B5 damals hatte ich ein Motorsteuergerät aus der Bucht eingebaut und das Steuergerät mit dem ABT-Chip seperat verkauft...

am 2. Juli 2011 um 10:39

Ein Chiptuning ist u. a. wegen des Abgasverhaltens des Fahrzeugs eintragungspflichtig. Wird es nicht eingetragen, erlischt die Betriebserlaubnis des Pkw. Auch ein "Rückbau" ist wieder eintragungspflichtig.

In Fällen, in denen die Leistungssteigerung nicht eingetragen wurde, lebt die Betriebserlaubnis für den Pkw durch den "Rückbau" nicht wieder auf. Beide Vorgänge sind gesondert zu behandeln.

Fazit: Wenn die Leistungssteigerung eingetragen wurde, wird ein Käufer diesen Umstand ohnehin erkennen. Falls sie nicht eingetragen wurde und kein "Rückbau" erfolgt, veräußert man ein Kfz ohne Betriebserlaubnis. Falls sie originär nicht eingetragen wurde und ein "Rückbau" erfolgt, veräußert man ebenfalls ein Kfz ohne Betriebserlaubnis.

Die beiden letzten Fälle führen dazu, dass in jedem Fall ein Pkw mit Mangel ("ohne Betriebserlaubnis") veräußert wird.

In diesem Fall sollte eine nachträglich eingebaute Dekorleiste das kleinste Problem des Verkäufers sein...

Wutzl

Zitat:

Original geschrieben von Wutzldutzl

Falls sie originär nicht eingetragen wurde und ein "Rückbau" erfolgt, veräußert man ebenfalls ein Kfz ohne Betriebserlaubnis.

Wutzl

Dass eine Betriebserlaubnis ohne Eintragung des Chips entfällt ist klar, aber dass die Betriebserlaubnis erlischen soll, wenn KEIN Chip (mehr) eingebaut ist entzieht sich meiner Logik...

Originalzusatnd ohne Chip --> Betriebserlaubnis

Chip ohne Eintragung --> keine Betriebserlaubnis

Chip ausgebaut = Originalzustand --> Betriebserlaubnis!

Die Logik musste mir jetzt mal erklären! Wie soll die Betriebserlaubnis erlischen wenn sich das Fahrzeug (wieder) im Originalzustand befindet?

am 2. Juli 2011 um 14:48

er meinte sicherlich

Chip incl eintragung -> Betriebserlaubnis

Originalzustand ohne "Rückeintragung" -> keine Betriebserlaubnis.

am 4. Juli 2011 um 11:23

Zitat:

Original geschrieben von spuerer

Zitat:

Original geschrieben von Wutzldutzl

Falls sie originär nicht eingetragen wurde und ein "Rückbau" erfolgt, veräußert man ebenfalls ein Kfz ohne Betriebserlaubnis.

Wutzl

Dass eine Betriebserlaubnis ohne Eintragung des Chips entfällt ist klar, aber dass die Betriebserlaubnis erlischen soll, wenn KEIN Chip (mehr) eingebaut ist entzieht sich meiner Logik...

Originalzusatnd ohne Chip --> Betriebserlaubnis

Chip ohne Eintragung --> keine Betriebserlaubnis

Chip ausgebaut = Originalzustand --> Betriebserlaubnis!

Die Logik musste mir jetzt mal erklären! Wie soll die Betriebserlaubnis erlischen wenn sich das Fahrzeug (wieder) im Originalzustand befindet?

Nochmal: Wenn der Chip eingebaut war (z. B. von 140 auf 180 PS) und anschließend wieder ausgebaut wird (d. h. von 180 PS auf 140 PS) lebt die durch das Chip-Tuning entfallene Betriebserlaubnis nicht wieder auf. Sie bleibt erloschen, auch wenn der Pkw wieder in "Originalzustand" gesetzt wurde.

Zitat:

Original geschrieben von Wutzldutzl

Nochmal: Wenn der Chip eingebaut war (z. B. von 140 auf 180 PS) und anschließend wieder ausgebaut wird (d. h. von 180 PS auf 140 PS) lebt die durch das Chip-Tuning entfallene Betriebserlaubnis nicht wieder auf. Sie bleibt erloschen, auch wenn der Pkw wieder in "Originalzustand" gesetzt wurde.

Gilt das auch, wenn man z.B. mal eine Weile mit abgefahrenen Reifen oder falscher Felgengröße rumgefahren ist? Muß man dann das Auto trotz neuer Reifen wegwerfen?

Wie sollte man denn eine nicht mehr vorhandene Umrüstung ordnungsgemäß bei TÜV legalisieren könnnen?

Oder verwechselst Du die Betriebserlaubnis mit der Werksgarantie / Gewährleistung?

Gruß

Klaus

Zitat:

Original geschrieben von vip-klaus

Zitat:

Original geschrieben von Wutzldutzl

Nochmal: Wenn der Chip eingebaut war (z. B. von 140 auf 180 PS) und anschließend wieder ausgebaut wird (d. h. von 180 PS auf 140 PS) lebt die durch das Chip-Tuning entfallene Betriebserlaubnis nicht wieder auf. Sie bleibt erloschen, auch wenn der Pkw wieder in "Originalzustand" gesetzt wurde.

Gilt das auch, wenn man z.B. mal eine Weile mit abgefahrenen Reifen oder falscher Felgengröße rumgefahren ist? Muß man dann das Auto trotz neuer Reifen wegwerfen?

Wie sollte man denn eine nicht mehr vorhandene Umrüstung ordnungsgemäß bei TÜV legalisieren könnnen?

Oder verwechselst Du die Betriebserlaubnis mit der Werksgarantie / Gewährleistung?

Mich würde auch interessieren wo denn das geschrieben steht? Eine Quellenangabe für diese abenteuerliche These wäre schön...

Zitat:

Original geschrieben von Wutzldutzl

 

Nochmal: Wenn der Chip eingebaut war (z. B. von 140 auf 180 PS) und anschließend wieder ausgebaut wird (d. h. von 180 PS auf 140 PS) lebt die durch das Chip-Tuning entfallene Betriebserlaubnis nicht wieder auf. Sie bleibt erloschen, auch wenn der Pkw wieder in "Originalzustand" gesetzt wurde.

Auch wenn das "wahr" sein sollte, dann wäre es (allerhöchstens mit kostenintensiven Aufwand) nicht nachprüfbar...

am 5. Juli 2011 um 19:44

Zitat:

Original geschrieben von CAHA_B8

Zitat:

Original geschrieben von vip-klaus

 

Gilt das auch, wenn man z.B. mal eine Weile mit abgefahrenen Reifen oder falscher Felgengröße rumgefahren ist? Muß man dann das Auto trotz neuer Reifen wegwerfen?

Wie sollte man denn eine nicht mehr vorhandene Umrüstung ordnungsgemäß bei TÜV legalisieren könnnen?

Oder verwechselst Du die Betriebserlaubnis mit der Werksgarantie / Gewährleistung?

Mich würde auch interessieren wo denn das geschrieben steht? Eine Quellenangabe für diese abenteuerliche These wäre schön...

z.B. siehe hier: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Betriebserlaubnis04.php

am 5. Juli 2011 um 19:58

Zitat:

Original geschrieben von vip-klaus

Zitat:

Original geschrieben von Wutzldutzl

Nochmal: Wenn der Chip eingebaut war (z. B. von 140 auf 180 PS) und anschließend wieder ausgebaut wird (d. h. von 180 PS auf 140 PS) lebt die durch das Chip-Tuning entfallene Betriebserlaubnis nicht wieder auf. Sie bleibt erloschen, auch wenn der Pkw wieder in "Originalzustand" gesetzt wurde.

Gilt das auch, wenn man z.B. mal eine Weile mit abgefahrenen Reifen oder falscher Felgengröße rumgefahren ist? Muß man dann das Auto trotz neuer Reifen wegwerfen?

Wie sollte man denn eine nicht mehr vorhandene Umrüstung ordnungsgemäß bei TÜV legalisieren könnnen?

Oder verwechselst Du die Betriebserlaubnis mit der Werksgarantie / Gewährleistung?

Gruß

Klaus

Nicht zwingend. Es gibt auch hierzu Gerichtsentscheidungen. Und nein, ich verwechsle die Betriebserlaubnis nicht mit Garantie/Gewährleistung... Reifen und "optisches" Tuning können regelmäßig "rückgebaut" werden.

Wutzl

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