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NAVI Diebstahl & Verfahrensweise KFZ-Kasko
Hallo :-)
ich habe im W211-Mercedesforum schon einen Threat gestartet, der meinen Leidensweg beschreibt <G> Navi wurde geklaut, HUK zahlt ggf. nur den Zeitwert...
http://www.motor-talk.de/beitrag155f12762094s.php
Das Gerät wurde beim Ausbau beschädigt (siehe Bilder im oberen Threat) und war daher - so meine Vermutung - für die Diebe uninteressant. Es funktioniert noch in seinen wesentlichen Funktionen, wenn es auch unschön aussieht. Eine Reperatur ist laut Mercedes nicht möglich.
Er wäre toll, wenn die hiesigen Profis mir Antworten auf die folgenden Fragen geben könnten :-)
1.) Ist die HUK berechtigt, tatsächlich nur den Zeitwert zu zahlen? Kann ich da nichts gegen machen?
2.) Meine Idee ist, zukünftige Diebstähle zu vermeiden, in dem ich das defekte Navi drin lasse, mir die Schadenssumme aber auszahlen lasse. Geht das und wie stelle ich dies am Geschicktesten an?
3.) Wenn das Fahrzeug erneut aufgebrochen wird und das defekte Navi dennoch endwendet wird, wie kann die Versicherung damit umgehen? Würde dabei der Kabelstrang durchtrennt werden, würde er dennoch ersetzt werden?
2.) Eine andere Idee ist, zukünftige Diebstähle zu vermeiden, indem ich auf das kleiner Navi umsteige (APS50, ohne Kartendarstellung). WÜrde das neue APS50 automatisch vollwertig versichert sein?
Vielen Dank :-))
Conrad
Beste Antwort im Thema
@Gerry71
Du hast meine volle Zustimmung. Es ist schon traurig, dass Versicherungen ihre Bedingungen nicht so schreiben können, dass sie jeder versteht. Auch in meinen Bedingungen steht, dass sie im Falle eines Falles nur den Preis bezahlen wollen, den ich für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Navis aufwenden muss. Wo kommen wir denn hin, dass ich mir etwas Gebrauchtes kaufen soll? Und dann scheiben sie mir vor Vertragsabschluss auch noch diese ihre Bedingungen vor und wenn ich die nicht akzeptiere, versichern die mich einfach nicht. Nur gut, das es Rechtsanwälte gibt. Die machen dann aus meinem alten Navi ein Neues
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29 Antworten
Hi,
sodele - den anderen Thread musste ich zumachen - sorry.
Zu Deinen Fragen:
1.) Da sicher nur der Wiederbschaffungswert als Höchstgrenze versichert ist (und nicht der Neuwert) --> ja.
2.) Geht - aber ausgezahlt wird abzgl. MwSt
3.) Ein defektes Navi kann selbstverständlich nicht noch einmal zum Wiederbeschaffungswert eines funktionierenden abgerechnet werden, auch das sollte klar sein.
Weiterführende Schäden sind natürlich versichert.
4.) Automatisch nicht unbedingt --> hier ist es ratsam, der Versicherung die Installation des Navis mitzuteilen (Wertangabe, Einbauzeitpunkt) und gut ist. Es darf nur die Grenze der beitragsfrei mitversicherten Teile (i.d.R. 3-5.000 €) nicht überschreiten, sonst wird Zusatzprämi fällig.
--> versichert ist aber dann auch hier erneut der Wiederbeschaffungswert als Höchstgrenze
Wie gesagt - alles in den Bedingungen unter dem Abschnitt "Fahrzeugversicherung".
Grüße
Schreddi
:-)) Danke dir....
heute war der Gutachter da und hat mir gesagt, dass auch das APS50 sehr gerne geklaut wird.
Alles sehr blöd :-)
Conrad
manche Vers. ersetzen bei werksseitig eingebauten Navis den Neupreis einschl. der CD bzw. DVD. Dies ist aber nicht in den Bedingunggen verankert, sondern nur eine interne Arbeitsanweisung.
Hi,
korrekt - liegt wohl dran, das WBW hier ohnehin mit Neupreis zu vergleichen ist, denn es gibt nicht so richtig einen Markt für gebrauchte Navis (außer den Markt auf ebay mit den abgekratzten Seriennummern )
Grüße
Schreddi
Ich hatte das Problem auch gerade gehabt. HUK wollte nur den Zeitwert (Abschreibung auf %j,Auto 2,5 J alt=> 50% Zuzahlung...)
Nachdem ich das unten zitierte Schreibenzu HUK geschickt habe, bekam ich Neuzeitwert (100%) bezahlt bekommen.
Viel Erfolg!
Navi-Diebstahl: Versicherer muss Neuwert erstatten
Wird ein fest installiertes Navigationsgerät aus dem Auto gestohlen, muss der Kaskoversicherer den Neuwert ersetzen. Als Kfz-Versicherter ist man nach einem Diebstahl nicht verpflichtet, ein Gebrauchtgerät einzubauen, sofern der Versicherer nicht ausdrücklich dazu auffordert (OLG Frankfurt Az. 7 U 91/09).
Einem kaskoversicherten Autobesitzer aus Hessen wurde von Unbekannten über Nacht das fest eingebaute Navigationsgerät aus dem Auto gestohlen. Der Mann meldete den Schaden seiner Kfz-Versicherung, ließ ein Neugerät einbauen und schickte dem Versicherer die Rechnung. Der Versicherer weigerte sich allerdings, das neue Navi in voller Höhe zu bezahlen: Das gestohlene Teil sei nicht mehr neu gewesen, der Versicherte hätte das gleiche Modell auf dem Gebrauchtmarkt deutlich günstiger bekommen können. Es kam zum Rechtsstreit, das Oberlandesgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite des Versicherungskunden. Es gebe keinen seriösen und verlässlichen Markt für gebrauchte Navigationsgeräte, so das Gericht. Auf unbekannte Ebay-Verkäufer müsse man sich als Geschädigter nicht einlassen, Fachwerkstätten und Autohäuser böten gleichwertige Austausch-Navis nur neu an. Außerdem hätte der Versicherer spätestens nach der Schadenmeldung ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass er nur ein gebrauchtes Gerät bezahlen will, das sei aber nicht erfolgt. Der Kfz-Versicherer muss den Neupreis des Ersatzgeräts nun voll ersetzen.
Achtung: Mobile Navigationsgeräte sind in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich nicht geschützt, weil sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind wie ein Radio oder eine fest eingebaute Navigationshilfe. Nehmen Sie mobile Navis deshalb bei Verlassen des Fahrzeugs immer mit. Ist das Navigationsgerät fest eingebaut und in der Kasko-Police ausdrücklich als Sonderaustattung erfasst, ist es sicher geschützt
Hi!
ich verstehe die Diskussion irgendwie nicht!
Wenn es überhaupt so etwas wie einen Zeitwert für ein Navi gibt, dann ist es der Rechnungsbetrag, den die Werkstatt ...meinetwegen auch eine Werkstatt, die die Versicherung mir nennt (also eine von deren "Vertragswerkstätten") ...um die Naviinstallation//konfiguration wieder in den Zustand zu versetzen, wie vorher.
Wenn sie ein Gebrauchtgerät finden, dass in mein Fahrzueg passt und es auch korrekt kodieren können ...gut! ...wenn nicht ...nicht mein Problem. Ich zahle die vereinbarte Selbstbeteiligung und aus die Maus.
Nach meiner Erfahrung können 99,9% (vielleicht auch 100%) der Werkstätten, mit denen Versicherungen zusammenarbeiten, die Geräte gar nicht korrekt kodieren ...da kommt fast immer Müll bei raus. Selbst die Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers stellt man bei dem Einbau von Neugeräten vor fast unlösbare Aufgaben, wenn man z.B. bei dem gestohlenen Gerät ein Firmwareupgrade bewußt nicht gemacht hatte, weil da mehr Fehler rein, als rausgemacht wurden ...und jetzt bei dem Neugerät ein Downgrade auf diese alte Firmware verlangt.
Es sind halt fast nur Amateure unterwegs!
Gruß!
Und zum gefühlten 278. Mal:
Dieses Urteil, ebenso wie das aus Düsseldorf ist für andere Fälle nicht maßgeblich, weil es in der Kasko um die vertragliche Vereinbarung geht, die dem jeweiligen Schadenfall zugrunde liegt.
Wenn im Vertrag ein Abzug vom Neuwert vereinbart ist, wird die Versicherung auch den Abzug vom Neuwert vornehmen. Egal, ob irgendwer mit einem Urteil aus Frankfurt wedelt oder nicht.
Das Urteil ist von 1991.
Was wetten wir, dass die Gesellschaft, die 1991 diesen Prozess geführt (und verloren) hat, heute andere Bedingungen verwendet als damals und heute der Abzug geregelt ist, wenn sie ihn heute noch vornehmen will?
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Das Urteil ist von 1991.
Was wetten wir, dass die Gesellschaft, die 1991 diesen Prozess geführt (und verloren) hat, heute andere Bedingungen verwendet als damals und heute der Abzug geregelt ist, wenn sie ihn heute noch vornehmen will?
Wenn Hafi das ober angegebene Urteil meint...
Zitat:
Gericht : OLG Frankfurt 7 . Zivilsenat
Entscheidungsdatum : 10 . 11 . 2009
Aktenzeichen : 7 U 91 / 09
Auszug:
Gemäß § 13 ( 1 ) AKB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens , wobei der Wiederbeschaffungswert durch den Kaufpreis bestimmt wird , den der Versicherungsnehmer aufwenden muss , um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben . Grundsätzlich kommt danach zwar eine Wiederherstellung auch durch den Einbau gebrauchter Ersatzteile in Betracht . Ob der Klägerin der Einbau eines gebrauchten Navigationsgerätes möglich und zumutbar gewesen wäre , erscheint jedoch zweifelhaft . Es dürfte eher unwahrscheinlich erscheinen , dass die Fa . A als PKW- Marke X Werkstatt sich zu dem Einbau eines solchen Gerätes bereit erklärt hätte . Anders als im Falle eines Austauschmotors werden gebrauchte Navigationsgeräte offensichtlich nicht von Fachwerkstätten zum Einbau angeboten . Ob tatsächlich ein seriöser Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte besteht , ist umstritten ( vgl . hierzu die abweichenden Feststellungen der Sachverständigen in den Verfahren vor dem AG Hohenschönhausen Az . 2 C 381 / 05 und AG Essen Az . 20 C 1 / 07 ). Was im Falle eines elektronischen Gerätes unter einer „ Generalüberholung “ zu verstehen sein soll , bleibt unklar . Letztlich können diese Bedenken dahingestellt bleiben .
Dann ist das allerdings doch ein relativ aktuelles Urteil
Fraglich bleibt für mich wieso dann an einem Fahrzeug *rumggedoktert* werden und ein anderes Navi eingebaut werden soll, dessen Einbau sicherlich mit erheblichen Umbauarbeiten daher geht. Der Diebstahlschutz ist m. E. nach nur ein vorgeschobener Grund. Aber es muss ja jeder für sich selber entscheiden was er mit seinem Eigentum anstellt.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Das Urteil ist von 1991.
???
Die ersten Navigationsgeräte wurden erst ab Mitte der Neunziger Jahre in Fahrzeuge eingebaut!!
O.
AHHHHHHHH. Mein Fehler!!
Sorry. Ihr habt natürlich Recht, ist von 2009.
Der Rest des Beitrags behält aber seine Gültigkeit.
Ombudsmann: Festeingebaute Navigeräte sind zum Neuwert versichert
(lifepr) Bad Windsheim, 31.08.2007
Seit 2001 schlichtet Ombudsmann Professor Wolfgang Römer, Bundesrichter a.D., Streitfälle zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen. Seitdem nahm die Zahl der ihm und seinem Team von Versicherungskunden vorgelegten Beschwerden kontinuierlich zu. In der Kraftfahrtversicherung waren die Streitpunkte vor allem Entscheidungen der Versicherer über die Einstufung der Versicherungsprämie, die Übertragung von Schadensfreiheitsrabatten und die Höherstufung nach einem Verkehrsunfall, wie der jetzt vorgelegte Jahresbericht 2006 verrät. In vielen Fällen kam es auch wegen der eingeschränkten oder ausgebliebenen Versicherungsleistungen nach Kraftfahrzeugdiebstählen zum Streit.
Zugenommen haben in diesem Sektor auch Beschwerden über Entwendungsfälle, in denen Navigationsgeräte aus den Fahrzeugen gestohlen wurden. Keinen Versicherungsschutz gibt es nach den Bedingungen der Kraftfahrtversicherung laut Ombudsmann für mobile Geräte, die in entsprechenden Halterungen im Fahrzeug stecken, aber auch wieder einfach entfernt und mitgeführt werden können. Hingegen leiste die Assekuranz für festeingebaute Geräte in der Regel Schadensersatz. In seinem Tätigkeitsbericht bemängelt Prof. Römer, dass einige von den Versicherern verwendete Klauseln auf den ersten Blick nicht erkennen ließen, ob der Neupreis oder der Wiederbeschaffungswert gilt. Manche Versicherer verstünden darunter den „Verkehrswert" und nähmen einen pauschalen Abzug je nach Alter des Gerätes vor. Dieser entspreche jedoch nicht dem Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges gebrauchtes Gerät.
Es sei ohnedies fraglich, welcher Wert anzusetzen ist, wenn es keinen Gebrauchtmarkt gibt. Nach Auffassung des Ombudsmanns müsse aber der Neupreis erstattet werden, wenn es an einem nachweisbaren Gebrauchtmarkt fehlt, weil z. B. die Fahrzeughersteller zunehmend spezielle, markentypische Geräte mit eigenen Einbauformaten verwenden. Der Versicherungsnehmer müsse in der Lage sein, ein zu seinem bisherigen Gerät gleichwertiges Navigationsgerät nach Diebstahlsverlust zu erwerben.
Tante google liefert diverse Bezugsquellen für gebrauchte Navigationsgeräte, werkstattgeprüft, mit Garantie.
Mercedes bietet über sein gtc sogar selbst gebrauchte Geräte an.
Die Zeiten, in denen es hierfür keinen Markt gab, dürften inzwischen wohl vorbei sein.
einen markt gabs sicherlich schon lange :> sonst wären nicht so viele geklaut
war nicht immer von einem serioesen markt die rede?
versorgung einzelner marken und modelle -> ok.
Bezugsquellen sind sicherlich in vielen Fällen vorhanden. Nur kommt es eben darauf an, wie Harry eben erwähnte, dass diese Bezugsquellen auch zuverlässig/seriös/beständig sind. Das müssen schon Unternehmen mit einem gewissen Namen und einer gewissen Beständigkeit sein. Was bringt mir ein Hinterhof-Unternehmen, das erst ein paar Monate auf dem Markt ist und eher heute als morgen Insolvenz anmeldet?
Dass diesbzgl. den Versicherern ihre Schranken aufgezeigt werden, zeigen die Urteile zur fiktiven Schadensabrechnung: Günstige Mitbewerberpreise anstatt Markenwerkstattpreise nur unter gewissen Voraussetzungen.