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nebelscheinwerfer

Themenstarteram 13. Juli 2004 um 0:39

Hallo, schaut mal bitte bei ebay diesen treat an:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?...

will mir diese nebelscheinwerfer für meinen golf 4 tdi kaufen, jetzt hätte ich da nur noch eine frage, kann man diese nebelscheinwerfer an das standlicht mit anklemmen? also ich meine das wenn ichmein originales standlicht einschalte das dann die nebelscheinwerfer auch eingeschaltet sind und ich nicht extra diesen schalter in den fahrzeuginnenraum legen muss?

gruß,

wolfgang

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17 Antworten
Themenstarteram 13. Juli 2004 um 0:42

sorry treat funzt nicht

 

sorry der link funzt nicht, bitte auf diese bild klicken:

am 13. Juli 2004 um 1:00

Ich meine mal irgendwo gehört zu haben das die Nebelscheinwerfer sich automatisch abschalten müssen bei betätigen/einschalten des Fernlichts.

Gruß Simon

am 13. Juli 2004 um 5:45

Die Rennleitung findet das bestimmt nicht witzig wenn du ständig mit Standlicht und Nebelscheinwerfern rumfährst....

Wie der Name ja schon sagt:

STANDlicht und

NEBELscheinwerfer

Themenstarteram 13. Juli 2004 um 8:56

nicht verboten

 

es ist zwar nicht erlaubt "nur" mit standlicht rumzufahren, aber in verbindung mit nebelscheinwerfern(natürlich eingeschaltet) ist das ganze wieder erlaubt,

ich weiß das ist wieder so ne scheiße die von irgend einem trottel so festgelegt wurde wie so viele andere sache in der StVo

würde mich ja auch mal interessieren, ob das erlaubt ist...ich denke nicht...hast du ne zuverlässige Quelle?

Hab mich mal selber schlau gemacht!

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Stand: letzte Änderungen inkraftgetreten am 01.04.2004

(BGBl. 2004 Teil I Nr. 4 S. 117, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 )

§ 17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

Heißt ergo für mich...NSW nur bei starker Sichtbehinderung, aber in Verbindung mit Standlicht möglich...ABER nur bei solcher Witterung!!!

Themenstarteram 13. Juli 2004 um 9:13

alo zuverlässig normalerweiße schon, habe das von meinem fahrlehrer gehört. wurde auch schon mal aufgehalten weil ich nur mit standlicht rumgefahren bin, die freundlichen helfer haben mir dann gesagt wenn ich nebel einschalte und standlicht wäre das in ordnung, aber man kann sich ja auch irren

Also ich bin wie schon geschrieben auch der Meinung das Nebelscheinwerfer nur bei schlechter Sicht genutzt werden dürfen...

Also ich mein Fahrlehrer sind auch nicht allwissend..

am 13. Juli 2004 um 23:41

Mich hat am Wochenende die "Rennleitung" darauf hingewiesen das das fahren mit Standlicht und Nebelscheinwerfer nur bei einer sicht unter 150m erlaubt ist. Da das aber bei mir nicht der Fall war hat er mich "freundlich" aufgefordert mit normalen Abblendlicht weiter zu fahren...

Er meinte auch noch das das normalerweise 10€ (oder warens 15??) kostet...

mfg

Re: nebelscheinwerfer

 

Zitat:

Original geschrieben von vm2golf4

...also ich meine das wenn ichmein originales standlicht einschalte das dann die nebelscheinwerfer auch eingeschaltet sind und ich nicht extra diesen schalter in den fahrzeuginnenraum legen muss?

Das ist nicht zulässig.

Zitat:

Original geschrieben von Golf 4 TDI PD

Mich hat am Wochenende die "Rennleitung" darauf hingewiesen das das fahren mit Standlicht und Nebelscheinwerfer nur bei einer sicht unter 150m erlaubt ist.

Möchte wissen, wie die auf die 150 m kommen. Die StVO erlaubt eine Benutzung der NSW, wenn eine erhebliche Sichtbeeinträchtigung vorliegt. Ohne Meter-Angabe.

In so einem Fall wie bei Dir, sollte man wirklich sofort nachfragen, wo das Ganze denn schriftlich festgehalten ist. Dann würde der Kollege in Grün wahrscheinlich ins Rotieren kommen.

am 14. Juli 2004 um 10:09

Die 150 m sind mit Sicherheit aus der einschlägigen Rechtsprechung.

hi

ich hab vor ca zwei jahren eine anzeige bekommen (waren damals 65€) wegen fahren mit standlicht und nebelscheinwerfern (komme aus österreich). bei uns ist es nicht erlaubt.

cu, funki

am 14. Juli 2004 um 17:39

Zitat:

Original geschrieben von funkenschuster

hi

ich hab vor ca zwei jahren eine anzeige bekommen (waren damals 65€) wegen fahren mit standlicht und nebelscheinwerfern (komme aus österreich). bei uns ist es nicht erlaubt.

cu, funki

Richtig so muss ich sagen, denn das sieht auch sowas von oberlächerlich aus...

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