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Neue Rechtsentwicklung: Abrechnung nur auf Basis verbindlicher Versicherungsangebote?

Themenstarteram 3. April 2008 um 19:37

In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass Versicherungen verbindliche Angebote machen - zum Restwert, zum Mietwagen und wohl auch bald für Reparaturen. Die Frage, die ich mir stelle ist, ob sich der Geschädigte daran festhalten lassen muß.

 

Das Porsche-Urteil des BGH (VI ZR 398/02) hilft uns, wie xAKBx in einem anderen Thread schon schrieb, da auch nicht weiter:

 

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

 

Das so oft und gern zitierte Porscheurteil, das einer Kürzung auf abstrakte Stundenverrechnungssätze widerspricht, ist hier uninteressant und ich würde mich im übrigen bei einer fiktiven Abrechnung nach Gutachten und durchgeführter Eigenreparatur nicht mehr darauf verlassen, da immer mehr Gerichte (auch OLG) dazu übergehen, das sich ein Geschädigter die Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten und für Jedermann zugänglichen Kfz-Fachwerkstatt anrechnen lassen muss. Es ist sicherlich nur noch eine Frage der Zeit, bis der BGH auch hierzu eine grundsätzliche Entscheidung treffen wird.

Das ist - leider- wohl richtig.

 

 

Der BGH schreibt im Porsche-Urteil ja nur folgendes:

"... die Klägerin (muß sich) auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen.

...

Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze ... sein.

 

Zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten (Versicherung) vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrechnung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373, 378 und zur Bestimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189, 194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrun für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen."

 

 

Also, lt. Porsche-Urteil kann der Geschädigte auf sein eigenes Gutachten vertrauen, da er nicht verpflichtet ist, weitergehende Erkundigungen einzuholen. Falls ihm die Versicherung aber ein günstigeres verbindliches Angebot macht, wird er darauf eingehen müssen (s. Restwertproblematik). Es ist wohl wirklich nur eine Frage der Zeit, bis der BGH das klarstellt.

 

 

Beim Restwert ist das Problem der verbindlichen Aufkäuferangebote ja bereits hinlänglich bekannt. Jetzt kommt es aber auch bei Mietfahrzeugen - ein Kollege hatte gerade einen Fall, in dem die Versicherung verbindlich einen Mietwagen für 30 EUR /je Tag inkl. Versicherungen und aller km anbot. Natürlich wollte sie die höheren, aber angemessenen Mietwagenkosten (kein Unfallersatztarif) des Geschädigten nicht zahlen. Was dann?

 

 

Ich halte diese Entwicklung für sehr bedenklich. Das Recht des Geschädigten, die Schadensbehebung in die eigene Hand zu nehmen wird m.E. zu sehr eingeschränkt.

 

Es mag gute Gründe geben, das Fahrzeug immer in einer selbstgewählten Werkstatt reparieren zu lassen, etwa um bei einem späteren Neuwagenkauf als "guter Kunde" dazustehen oder bessere Kulanzaussichten bei der Werkstatt zu haben.

Es mag auch gute Gründe geben, immer zu einem selbstgewählten Vemieter zu gehen, ev. da die Fahrzeuge dort besser gewartet werden oder der Service besser ist.

 

 

Und schließlich sehe ich die Gefahr, dass die Versicherungen mit Hilfe ihrer "verbindlichen" Reparatur- und Mietwagenangebote die Schäden künstlich klein rechnen. Die Möglichkeit dazu wird mit den Versicherungs-Partnerwerkstätten bei diversen"Select"-Angeboten im Kaskobereich ja schon geschaffen.

 

Es wird sich nie kontrollieren lassen, ob nicht die Partnerwerkstatt gegenüber dem Geschädigten ein unwirtschaftlich niedriges, aber verbindliches Reparaturangebot macht und von der Versicherung sozusagen "hintenrum" auf verschleierten Wegen in irgendeiner Form eine Ausgleich erhält. Gelackmeiert sind die Geschädigten, die fiktiv abrechnen, und nur die Reparaturkosten aus dem geschönten Angebot, nicht jedoch den tatsächlichen Schaden ersetzt bekommen.

Gleiches gilt für die Mietwagenkosten. Wenn ein extrem günstiges, aber verbindliches Mietwagenangebot vorgelegt wird, kann sicherlich kein höherer Nutzungsausfall beansprucht werden.

 

 

Da hoffe ich doch, dass der BGH ein Einsehen hat und solchen Spielchen einen Riegel vorschiebt. Letztlich hat der Geschädigte zu entscheiden, ob und wie er seinem Schaden behebt.

Kleiner Lichtblick: Auch das hat der BGH im Porsche-Urteil so geschrieben:

"Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, daß dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll."

 

Und die Abrechnung nach dem abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze hat der BGH u.a. auch deshalb abgelehnt, weil so "die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt" werde.

 

 

Und jetzt kommt Ihr! :)

 

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61 Antworten
am 3. April 2008 um 20:01

Das neue Regulierungsmodell der Allianz heißt übrigens "Fair Play". ;)

Danke, du hast hier ein super aktuelles Thema angesprochen.... :) 

 

Wer steigt als erstes in den Boxring ? :D

 

ich lauf mich schon mal warm.. :cool:

 

öhm.. wer war denn noch der Coach von Rocky Balboa .. und hat jemand seine  Telefonnumer  evtl. ?? :confused:

 

Gruss Delle

 

 

am 3. April 2008 um 20:14

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Das so oft und gern zitierte Porscheurteil, das einer Kürzung auf abstrakte Stundenverrechnungssätze widerspricht, ist hier uninteressant und ich würde mich im übrigen bei einer fiktiven Abrechnung nach Gutachten und durchgeführter Eigenreparatur nicht mehr darauf verlassen, da immer mehr Gerichte (auch OLG) dazu übergehen, das sich ein Geschädigter die Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten und für Jedermann zugänglichen Kfz-Fachwerkstatt anrechnen lassen muss. Es ist sicherlich nur noch eine Frage der Zeit, bis der BGH auch hierzu eine grundsätzliche Entscheidung treffen wird.

 

Gibt es da auch ein Aktenzeichen von den hier zitierten Gerichten oder dem OLG um die Urteile mal nachlesen zu können?

Themenstarteram 3. April 2008 um 20:23

Die wohl einfachste Manipulationsmöglichkeit beim Restwert habe ich ja glatt vergessen:

 

Die Versicherung gründet ein Tochterunternehmen, das verbindliche überhöhte Restwertangebote abgibt:

Geht der Geschädigte darauf ein, kann das Tochterunternehmen das Fahrzeug immer noch zu dem Restwert weiterverkaufen, den der unabhängige Gutachter festgestellt hat - da macht die Versicherung auch keine Miesen.

Will der Geschädigte das Fahrzeug aber weiter nutzen, muß er sich den überhöhten Restwert aus dem Versicherungsangebot gegenrechnen lassen - jedenfalls wohl dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen oder das Fahrzeug weniger als 6 Monate weitergefahren wird. Da könnten die Versicherungen richtig sparen.

 

@ Mensch_Maier

Die von xAKBx erwähnten Urteile gibts es sicherlich, auch wenn ich im Moment kein Az habe - aber die Argumentation hat der BGH im Porsche-Urteil ja schon vorgegeben. Ich werd mal suchen.

am 3. April 2008 um 20:34

Weil es mich wirklich intressiert aus welchen Gründen die Richter nicht dem BGH-Entschluß gefolgt sind. Denn diese sind gerade wichtig um über das Thema richtig diskutieren zu können im Vergleich zum Porsche-Urteil des BGH.

 

 

Themenstarteram 3. April 2008 um 20:47

Im Grunde folgen die OLG´s ja dem BGH: Der BGH hat im wesentlichen gesagt, dass ein Geschädigter auf die Berechnung seines eigenen Gutachter vertrauen kann. Er muß keine Erkundigungen einholen, ob es der Mittelwert der Stundenverrechnungssätze in der Region niedriger ist, das sei ihm nicht zuzumuten.

 

Die eigentliche Frage des Porsche-Urteils lautet ja: Welchen "Marktforschungsaufwand" kann man vom Geschädigten erwarten? Antwort: Siehe oben.

 

Wenn aber die Versicherung ein preiswerteres verbindliches Angebot ihrer Partnerwerkstatt vorlegt, muß der Geschädigte ja überhaupt keine Marktforschung betreiben. Er kann einfach in die Partnerwerkstatt der Versicherung gehen. Ob er das wegen der Schadensminderungspflicht wirklich muß, hat der BGH nicht beantwortet, aber er deutet darauf hin.

am 3. April 2008 um 21:34

Also ich habe hier in der Anwaltssoftware das letzte Urteil vom 17.12.07 vom LG Coburg, welches das Porsche Urteil bestätigt. Somit ist das nach wie vor noch Rechsprechung das nach Stundenlöhnen einer Markenwerkstatt abgerechnet wird und nicht einer von der Versicherung vorgeschlagenen Werkstatt ihrer Stundenlöhne.

Die Urteile wo die Versicherungen auf das Schdenminderungsrecht gepocht haben sind alle für die Versicherungen negativ ausgefallen.

Anerkannt werden die ortsüblichen durchschnittlichen Stundensätze der.

Wenn die Partnerwerkstatt von der Versicherung eine richtige Markenwerkstatt ist die meinen 500er DB repariert und in meiner Nähe ist, bin ich damit einverstanden:p

Ich finde also kein gegenteiliges Urteil von irgendeinem OLG oder sonstige Gerichte wie hier zitiert worden ist. Und diese Urteile sind erst mal Grundlage, ansonsten ist das erst mal alles nur aus der Luft gegriffen und man kann darüber Diskutieren "Was wäre wenn".

Und solche Diskussionen sind dann sehr müßig;)

Nicht böse sein, aber die Urteile hätte ich schon gerne bevor ich dann aufgrund der Urteile in Panik gerate:D

 

 

 

 

 

würde das also sinngemäß darauf hinauslaufen, dass ich bei folgendem sachverhalt dann lediglich drei möglichkeiten hätte:

angenommen jemand fährt mir in mein auto....die hersteller-vertragswerkstatt schreibt ein gutachten über 5000€....das gutachten schicke ich an die versicherung....

kurz drauf würde ich dann von der versicherung sinngemäß folgenden schrieb erhalten:

Möglichkeiten:

1. reparatur in der versicherungs-vertragswerkstatt "yilmaz-schotterplatz-fähnchenhändler-ltd" für 500€...

2. auszahlung des rep.-betrages aus 1. abzgl. der mwst

3. reparatur in meiner fachwerkstatt für 5000€ davon sind dann 4500€ mein eigenanteil und 500€ zahlt die generische versicherung?

oder hab ich da wieder was falsch verstanden?

wie würde sich das dann bei geleasten fahrzeugen auswirken, die ja oftmals nur in den fachwerkstätten repariert-/gewartet werden dürfen?

am 3. April 2008 um 22:08

Das wird dann ganz einfach geregelt, die Markenwerkstätten müssen dann per BGH-Urteil zu den Stundenlöhnen der Versicherung reparieren. Dann ist es egal ob es ein Leasing- Finanziertes- oder Privates Fahrzeug ist :D

am 3. April 2008 um 22:41

So mal wieder back zum Thema.

Ich denke das ist hier mal ganz aufschlußreich:

Leider hat das sog. Porsche-Urteil des BGH vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 - (NJW 2003, 2086 ff. = NZV 2003, 372 ff. = VRS 105, 244 ff.) nicht zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Instanzgerichte geführt, weil zwar der BGH dem Geschädigten grundsätzlich einen Anspruch auf die Erstattung von Stundensätzen markengebundener Fachwerkstätten zusprach, andererseits jedoch ausführte:

"... kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss."

Dies hatte zur Folge, dass die Versicherungen immer wieder versuchen, durch den Nachweis preiswerterer Werkstätten niedrigere Stundensätze durchzusetzen, und zwar teilweise auch mit Erfolg bei den Gerichten.

So hat zum Beispiel das LG Berlin (Urt. v. 21.06.2006 - 58 S 75/06) ausgesprochen:

Geschädigtem Fahrzeughalter ist Reparatur seines KFZ in einem 3 km entfernten KFZ-Meisterbetrieb anstelle erheblich teurerer Markenfachwerkstatt zuzumuten

LG Berlin, Urteil vom 21.06.2006, Az. 58 S 75/06

Der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich auf diese verweisen lassen. Diese Voraussetzungen sind bei einem ca. 3 Kilometer entfernten KFZ-Meisterbetrieb erfüllt. Insbesondere ist die Gleichwertigkeit zu einer Markenfachwerkstatt jedenfalls dann gegeben, wenn die erforderliche Reparatur nach den Richtlinien der Fahrzeughersteller mit Originalteilen durchgeführt wird und eine 3-Jahres-Garantie auf alle durchgeführten Arbeiten gegeben wird. (csc)

BGB § 254

Mit Urteil vom 10.04.2007 hat das AG Hamm (17 C 409/06) sich ebenfalls für den fiktiven Ersatz von Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgesprochen.

 

Somit ist zwar nicht alles Gold was glänzt, aber der Geschädigte hat sein Tafelsilber auch noch nicht verloren.

Ich denke, den Teufel jetzt schon an die Wand zu malen ist noch viel zu früh um von einer grundlegenden Änderung zu reden, da überwiegend die Prozesse für den Geschädigten positiv ausgehen.

Themenstarteram 4. April 2008 um 6:36

Genau solche Urteile meinten xAKBx und ich. Wenn man das Fahrzeug wirklich reparieren lassen will, hat man auch kein soo großes Problem. Man kann zwar nicht zu seiner Lieblingswerkstatt, sondern muß in die von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt fahren. Die Reparatur dort muß aber auch nach Herstellervorschriften mit Originalersatzteilen erfolgen, weil sonst die Gerichte die Gleichwertigkeit der Reparartur nicht anerkennen.

 

Und falls das Angebot dieser Werkstatt an sich nicht kostendeckend wäre, wäre das ja egal, solange man eine fachgerechte Reparatur bekommt. Problematisch ist es nur, wenn man nicht reparieren lassen will - dann bleibt man auf dem (nicht kostendeckenden) Angebot hängen und bekommt nicht den tatsächlichen Schaden ersetzt.

 

Fragt sich nur, warum eine Partnerwerkstatt einer Versicherung ein nicht kostendeckendes Angebot erstellen sollte - nun, da kann man im Kooperationsvertrag zwischen Versicherung und Werkstatt sicher irgendeinen Ausgleich schaffen, so dass die Werkstatt dort über einen"Sockelbetrag", oder über Sonderkonditionen für ihre eigenen Versicherungsverträge oder über sonstige Beihilfe doch noch verdient. Und die Versicherung spart immer dann, wenn ein Geschädigter sein Fahrzeug nicht in der Partnerwerkstatt reparieren lässt.

 

Ein konkretes Beispiel für so eine Manipulation habe ich aber nicht. Nur wird es der Geschädigte im Einzelfall auch kaum nachweisen können - er hat ja keinen Einblick in die Vertragbeziehungen zwischen der Versicherung und ihrer Partnerwerkstatt.

am 4. April 2008 um 15:06

Der fiktiv abrechnende Geschädigte muss sich auf eine mühelos ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Gleichwertig kann auch eine nicht markengebundene Werkstatt sein.

 

Das Landgericht Potsdam führte dazu aus, dass dies dem „Porsche-Urteil“ des BGH gerade nicht widerspreche und die Abweisung der Klage des fiktiv abrechnenden Geschädigten nicht aus einer zweifelhaften Auslegung des „Porsche-Urteils“ resultiere, sondern schlicht aus den Sachausführungen des BGH. Die Frage des Verweises auf eine freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung ist noch streitig, dagegen u.a. das Landgericht Bochum.

 

Das Landgericht Osnabrück hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Gleichwertigkeit der benannten freien Werkstatt die Klage des fiktiv abrechnenden Geschädigten abgewiesen. Das OLG Oldenburg hat die erstinstanzliche Entscheidung nicht beanstandet und in der Berufung einen Hinweis erteilt, wonach die Entscheidung ausdrücklich nicht von dem „Porsche-Urteil“ des BGH abweicht. Die Klage wurde daraufhin zurückgenommen.

am 4. April 2008 um 17:22

Hallo zusammen,

ich lese nunmehr seit einiger Zeit schon mit, doch bei dieser Thematik muss ich einfach mal was dazu sagen!

Dem Geschädigtem stehen weiterhin uneingeschränkt bei einem Haftpflichtschaden Ersatzansprüche einer markengebundenen Fachwerkstatt mit ALLEN dort anfallenden Nebenkosten wie E-Teile-Aufschlag, Verbringung, Beilackieren der angrenzenden Bauteile, Polieren, Entsorgung von Altteilen usw., sowie deren Stundenverrechnungssätze zu. Dazu hier ein Auzug des LG Karlsruhe

"Zitat":

Die 8. Zivilkammer des Landgerichtes Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.09.2007 (8 O 191/06) dem Geschädigten restlichen Schadensersatz bei fiktiver Schadensabrechnung mit Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstätte sowie die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten und die vollen Sachverständigenkosten zugesprochen.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage hatte in dem zugesprochenen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 249 BGB in Höhe des zugesprochenen Restbetrages.

1. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens ist die Unfalldarstellung der Beklagten widerlegt. Bei einem Begegnungszusammenstoß infolge einer Fahrbahnverengung ist in der Regel von der überwiegenden oder sogar alleinigen Haftung des Verkehrsteilnehmers auszugehen, auf dessen Fahrbahnhälfte sich das Hindernis befindet, da er den Vorrang des Gegenverkehrs mißachtet hat. Im Streitfall verdrängt das erwiesene Verschulden des Beklagten die Betriebsgefahr auf Klägerseite ganz.

2. Der ersatzfähige Schaden beläuft sich auf insgesamt 10.006,09 €, so dass dem Kläger unter Berücksichtigung der schon erfolgten Zahlung von 3.398,50 € noch weitere 6.607,59 € zustehen.

a. Zu berücksichtigen sind dabei zunächst die unstreitigen Schadenspositionen von insgesamt 256,71 € für Handy, Medikamente, Attestkosten und Auslagenpauschale.

b. Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt in vollem Umfang. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH (VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann. Diese Kosten hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten mit netto 7.844,83 € ermittelt.

c. Das Gericht geht auch davon aus, dass dem Kläger die Sachverständigenkosten von netto 654,46 € zu ersetzen sind. Es fällt in den Risikobereich des Schädigers, dass sich das Gutachten als nicht in vollem Umfang brauchbar erwiesen hat. Es wird nicht als Mitverschulden bewertet, dass der Kläger einen Gutachter beauftragt hat, der kein öffentlich bestellter und vereidiger Sachverständiger und auch kein Ingenieur war, sondern nur die Bezeichnung "Sachverständiger für Kraftfahrzeuggutachten und Kraftfahrzeugmeister" trägt. Dass der Kläger eine etwaige fehlende Eignung nicht vorab erkannt hat, ist ihm nicht als Mitverschulden zuzurechnen.

d. Die Wertminderung hat der gerichtliche Sachverständige -unangefochten- mit 1.000,00 € ermittelt. …

So im Wesentlichen die Urteilsgründe des Landgerichtes - 8. Zivilkammer- Karlsruhe. Dabei hat das LG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei fiktiver Schadensabrechnung die in dem Porscheurteil des BGH bestätigten Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde zu legen sind. Weiterhin hat das LG Karlsruhe -zu Recht- die in dem Kraftfahrzeugsachverständigengutachten aufgeführten Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge auch bei fiktiver Schadensabrechnung dem Geschädigten zugesprochen.

Freundliche Grüße

am 4. April 2008 um 17:37

Wie ich schon gesat habe, es gibt keinen Grund in Panik zu geraten das der Geschädigte schlechter gestellt wird und auch nicht bei fiktiver Abrechnung.

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