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Neues Steuerrecht:Finanzamt muss Eintragungen als Womo / LKW anerkennen

Chevrolet
Themenstarteram 22. Januar 2013 um 7:14

Aus einem anderem Forum zitiere ich mal

 

Ende des letzten Jahres hat es eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes gegeben.

Seit dem 5.Dezember 2012 (in Kraft seit dem 12.12.12) hat das FA die eingetragene Fahrzeugart zu übernehmen und danach einzustufen.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

1. Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

2. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

 

Demnach darf das FA einen LKW nicht mehr als PKW versteuern, nur weil er von innen und/oder außen so aussieht (Fenster, fehlende Trennwand etc.).

Fahrzeuge, die vom FA bisher als "unechtes Wohnmobil" eingestuft wurden, beispielsweise weil die Stehhöhe von 1,70m an der Kochstelle gefehlt hat, werden seit dem 12.12.12 rückwirkend als Wohnmobile versteuert.

Der Begriff "unechtes Wohnmobil" ist ersatzlos entfallen, zumal es den ja ohnehin nur im Kfz-Steuerrecht gab, niemals aber in der Fahrzeugverordnung, obwohl manche aaS das gemeint hatten.

Aufpassen müssen demnach alle diejenigen, die bisher eine andere Besteuerung hatten als die in den Fahrzeugpapieren angegebene Fahrzeugart,

also beispielsweise

* LKW als PKW,

* PKW als LKW,

* "unechte Wohnmobile" als PKW

versteuert haben.

In den Forenbeiträgen ist nachzulesen, dass sich Steuervorteile ergeben können für:

* bisher PKW-Steuer als "unechtes Wohnmobil", jedoch tatsächlich Wohnmobil (Dieselmotor)

* bisher PKW-Steuer, jedoch tatsächlich LKW

aber auch Nachteile möglich sind für:

* bisher LKW-Steuer, jedoch tatsächlich PKW

* bisher PKW-Steuer als "unechtes Wohnmobil", jedoch tatsächlich Wohnmobil (Benzinmotor)

Das Finanzamt kann und wird die Änderung des Kfz-Steuergesetzes auch rückwirkend geltend machen und ist dazu scheinbar auch befugt.

Sicherlich ist man gut beraten, wenn man diese eventuellen Mehrkosten schon mal einplant und ein wenig Geld für die Nachforderung beiseite legt.

 

 

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 22. Januar 2013 um 7:14

Aus einem anderem Forum zitiere ich mal

 

Ende des letzten Jahres hat es eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes gegeben.

Seit dem 5.Dezember 2012 (in Kraft seit dem 12.12.12) hat das FA die eingetragene Fahrzeugart zu übernehmen und danach einzustufen.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

1. Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

2. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

 

Demnach darf das FA einen LKW nicht mehr als PKW versteuern, nur weil er von innen und/oder außen so aussieht (Fenster, fehlende Trennwand etc.).

Fahrzeuge, die vom FA bisher als "unechtes Wohnmobil" eingestuft wurden, beispielsweise weil die Stehhöhe von 1,70m an der Kochstelle gefehlt hat, werden seit dem 12.12.12 rückwirkend als Wohnmobile versteuert.

Der Begriff "unechtes Wohnmobil" ist ersatzlos entfallen, zumal es den ja ohnehin nur im Kfz-Steuerrecht gab, niemals aber in der Fahrzeugverordnung, obwohl manche aaS das gemeint hatten.

Aufpassen müssen demnach alle diejenigen, die bisher eine andere Besteuerung hatten als die in den Fahrzeugpapieren angegebene Fahrzeugart,

also beispielsweise

* LKW als PKW,

* PKW als LKW,

* "unechte Wohnmobile" als PKW

versteuert haben.

In den Forenbeiträgen ist nachzulesen, dass sich Steuervorteile ergeben können für:

* bisher PKW-Steuer als "unechtes Wohnmobil", jedoch tatsächlich Wohnmobil (Dieselmotor)

* bisher PKW-Steuer, jedoch tatsächlich LKW

aber auch Nachteile möglich sind für:

* bisher LKW-Steuer, jedoch tatsächlich PKW

* bisher PKW-Steuer als "unechtes Wohnmobil", jedoch tatsächlich Wohnmobil (Benzinmotor)

Das Finanzamt kann und wird die Änderung des Kfz-Steuergesetzes auch rückwirkend geltend machen und ist dazu scheinbar auch befugt.

Sicherlich ist man gut beraten, wenn man diese eventuellen Mehrkosten schon mal einplant und ein wenig Geld für die Nachforderung beiseite legt.

 

 

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7 Antworten
am 22. Januar 2013 um 8:59

Hallo LittleRed,

Hast Du einen Quellennachweis für uns???

 

schöne Grüße, Mario

http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__2.html

Kraftfahrzeugsteuergesetz

§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

Zitat:

"(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.

richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

2.

sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist."

Zitatende

Weggefallen sind:

Zitat:

"(2a) 1Als Personenkraftwagen gelten auch: 1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen; 2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten; 3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung. 2Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. 3Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.

(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Krankenund Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG. "

Zitatende

Ganz so einfach ist das nicht. Die Hintertür ist ganz am Ende, im letzten Absatz des letzten Paragraphen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes:

§18, Absatz 12:

http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__18.html

Dort wird verwiesen auf

§9, Absatz 1, Nummer 2:

http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__9.html

Ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich interpretiere das mal so, dass das FA weiterhin den PKW-Steuersatz anwenden kann, wenn die neue Regelung zu einer niedrigeren Steuer führen würde.

Viele Grüße

Jörg

am 22. Januar 2013 um 10:57

Da muss sich keiner wirklich drum Gedanken machen - es ändert sich für die als PKW besteuerten nichts. In den Dodgeforen haben schon einige Mitglieder Ablehnungsschreiben von verschiedenen Finanzämter auf ihre Änderungsanträge gekriegt.

Die entgültige Bewertung liegt trotzdem beim Finanzamt

Zitat:

haben schon einige Mitglieder Ablehnungsschreiben von verschiedenen Finanzämter auf ihre Änderungsanträge gekriegt.

Die entgültige Bewertung liegt trotzdem beim Finanzamt

Sorry für die Sprache, aber aaaallter was soll der Scheiß dann mit der Gesetzesänderung und dem ganzen Glombatsch in §2 wenn sich ja also doch wirklich rein gar nix geändert hat?? Watt ein scheiß

 

Zitat:

was soll der Scheiß dann mit der Gesetzesänderung und dem ganzen Glombatsch in §2 wenn sich ja also doch wirklich rein gar nix geändert hat?? Watt ein scheiß

Das ist doch ganz einfach. Das gibt den FA die Möglichkeit da wo es geht, die Steuer anzuheben durch umschlüsseln und verhindert den Verlust von Einnahmen bei den Fällen, wo das FA zu seinem Gunsten entschieden hat. Zusammengefasst: noch den letzten Taler aus den Taschen ziehen...

Zitat:

Zusammengefasst: noch den letzten Taler aus den Taschen ziehen...

Und gerade das regt mich ja doch ein bisschen auf. Aber nun gut, ich wollte eigentlich nur meinem Unmut über dieses Gebaren der Regierungsorgane und Verordnungen Luft machen.

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