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Neuwagenpreiserstattung!?! Tageszulassung! Volle Erstattung bei Vollkasko?
Guten Tag.
Ich suche für meinen zukünftigen Neuwagen
(Tageszulassung! Wird für 4 Wochen auf den Händler angemeldet sein)
eine Vollkaskoversicherung mit 300E SB und guter Neuwagenpreiserstattung
bei einem evtl. Totalschaden im ersten Jahr!
Wer kann mir hier Tips geben?
-Bekommt man innerhalb dieser Zeit den kompletten Neuwagenpreis (also was ich jetzt zahlen werde)?
Oder wird etwas abgezogen (z.B. SB, Nutzung etc.)???
-Zählt mein Wagen überhaupt (da Tageszulassung) überhaupt dann als Neuwagen?
-Gibt es eine Mindest bzw. Max. Zeitraum, wo eine solche Versicherung greift?
Danke!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von stbufraba
Wie siehst Du das also bei einem vereinbarten Rabattretter: kann man den zunächtst nur theoretischen Nachteil irgendwie in Geld ausdrücken und einfordern?
Das geht m.E. nicht, denn es können immer nur tatsächlich entstandene Schäden ersetzt verlangt werden. Solange kein "zählbarer" Nachteil entstanden ist, gibt es keinen ersatzfähigen Schaden.
Das ist auch das Problem beim Geltendmachen des Prämienschadens. Der wird, wie bereits geschrieben, immer erst am Ende des Jahres fällig, weil Dir bis dahin ja kein Schaden entstanden ist.
Du musst also eigentlich jedes Jahr aufs Neue die Mehrprämie nachweisen.
Das ist für Dich und für die Versicherung lästig, daher wird das in der Praxis oft mit einem pauschalen Betrag einmalig abgegolten.
Das ist ein Risikovergleich, bei dem beide Seiten etwas nachgeben. Die Versicherung zahlt vielleicht zuviel, weil Du ja nächstes Jahr einen abgetretenen SFR bekommen könntest oder kein Auto mehr hast usw. usw.
Auf der anderen Seite bekommst Du vielleicht nicht den vollen Betrag bis zum Ende aller Tage.
Im Ergebnis fahren so beide Seiten gut.
In der Regel lässt man sich von seiner Versicherung den Prämienschaden ausrechen und legt das dem Gegner vor.
Hier kommt jetzt Deine Besonderheit zum tragen: Durch den Rabattretter gibt es eigentlich nichts, was man Dir ausrechnen kann. Somit hast Du eigentlich auch keinen Schaden. Und darum kann es auch sein, dass am Ende nichts bezahlt wird für den Prämien"schaden"...
SB, Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Unkostenpauschale gibt es aber trotzdem.
Da kann Dein Anwalt jetzt kreativ verhandeln. Lass uns wissen, was dabei rauskommt.
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47 Antworten
So wird es in den meisten Versicherungsbedingungen als Voraussetzung für eine Neupreisentschädigung stehen:
Zitat:
Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Da dies bei dir nicht der Fall ist, wirst du im Falle eines Totalschadens wohl kaum auf eine Neupreisentschädigung hoffen können.
Einige Versicherer bieten aber alternativ innerhalb eines Zeitraums von zumeist 12 Monaten eine Kaufpreis- oder Kaufwertentschädigung an. Hierauf solltest du eventuell achten.
Nein, es gibt ganz unterschiedliche Regelungen, diese Klausel ist nicht Standard, wenn auch häufig.
Ich hab mal einen Vergleiche speziell dieser Klausel gemacht.
Am Besten Du wendest Dich an Deinen Makler, der Dir genau nach diesem Kriterium deine Kfz-Versicherung herraussucht.
Tach,
wie wärs damit:
Zitat:
Kaufpreisentschädigung:
Für Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-PKW) zahlen wir den nachgewiesenen Kaufpreis des Fahrzeugs unter folgenden Voraussetzungen:
• Das Fahrzeug war bei der erstmaligen Zulassung auf Sie maximal 48 Monate alt und
• Innerhalb von 24 Monaten erstmaliger Zulassung auf Sie tritt eine Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs ein.
Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf Sie. Ein eventueller Restwert wird abgezogen.
Salve,
remarque
neupreisentschädigung gibt es u.u. auch, wenn das fahrzeug eine tageszulassung war. das ist aber sicher überall anders. kann nur von uns reden. allerdings bei 4 wochen würde es auch hier nix geben. ein paar tage auf den händler zugelassen ist kein problem.
da es aber vermutlich jede gesellschaft anders handhabt, solltest du dich vorher mit deinen favoriten in verbindung setzen, um das zu klären.
Zitat:
Original geschrieben von stoppelfreund
Nein, es gibt ganz unterschiedliche Regelungen, diese Klausel ist nicht Standard, wenn auch häufig.
Wenn die zitierte Klausel nicht Standard ist - welche Klausel definiert dann einen Anspruch auf den Neupreis?
Das würde neben dem TE auch mich interessieren.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Zitat:
Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Da dies bei dir nicht der Fall ist, wirst du im Falle eines Totalschadens wohl kaum auf eine Neupreisentschädigung hoffen können.
Es ist durchaus denkbar, dass sich das Fahrzeug schon im Eigentum des Käufers befindet, aber Halter des Fahrzeuges noch das Autohaus ist.
Dann müsste die Neupreisentschädigung greifen, da es nach obigem Wortlaut auf die Eigentumsverhältnisse und nicht auf die Halterverhältnise ankommt.
O.
Neuwagenpreis = was ein entsprechender Neuwagen zum Zeitpunkt des Schaden kostet (inkl. eventueller Preissteigerung)
bei vielen Versicherern meistens bis 6 Monate nach Zulassung.
Kaufpreis = der Preis, den der VN per Kaufvertrag gezahlt hat
bei vielen Versicherern ab dem 6. - 24. Monat.
Bei vielen Versicherern gilt das nicht für Tageszulassungen oder Vorführwagen, sonder nur für die reine Neuerwerbung.
Zitat:
Kaufpreisentschädigung:
Für Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-PKW) zahlen wir den nachgewiesenen Kaufpreis des Fahrzeugs unter folgenden Voraussetzungen:
• Das Fahrzeug war bei der erstmaligen Zulassung auf Sie maximal 48 Monate alt und
• Innerhalb von 24 Monaten erstmaliger Zulassung auf Sie tritt eine Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs ein.
Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf Sie. Ein eventueller Restwert wird abgezogen.
Salve,
remarque</blockquote>
Dieser Versicherungstext ist doch Quark. Welche Versicherung hat solch schlampig formulierte Bedingungen?
Wenn ich ein Fahrzeug nicht älter als zwei Jahre kaufe und ich es auf mich zulasse, ist dies immer die erstmalige Zulassung auf mich, egal wieviel Vorbesitzer es hatte. Im Falle einer Zerstörung oder Verlustes innerhalb der folgenden beiden Jahren erhalte ich demnach den Wiederbeschaffungswert zum Kaufzeitpunkt.
Das ist doch nicht, was die Versicherung leisten will.
Die Bedingung lautet wohl, dass bei der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges der Halter zum Zeitpunkt des Verlustes/Zerstörung eingetragen wurde. Es also bisher nur einen Halter gab.
O.
@go-4-golf
So sieht das in der Regel auch ein Versicherer - entscheidend ist der Kauf des Fahrzeuges durch den VN als Neufahrzeug. Wenn das Fahrzeug aus "rabatttechnischen Gründen" wenige Tage auf den Händler zugelassen wurde, gibt es auch kaum Probleme und der VN ist nach einem Totalschaden in der Regel auch damit einverstanden, dass er beim Erwerb seines Ersatzfahrzeuges auf die gleiche "Rabattschiene" aufspringt. Diese Fahrzeuge werden zumeist dann auch ab dem Tag der ersten Zulassung für den VN versichert, der es dann auch ab dem ersten Tag nutzt.
Die Fallgestaltung des TE dürfte dem eher nicht entsprechen.
Und ich gebe dir recht - die zitierten Bedingungen "Kaufpreisentschädigung" sind nicht nur schlampig fomuliert, sondern auch irreführend und führen u.U. zu einem Rechtsstreit. Unter dem Begriff "Kaufpreisentschädigung" ist zu verstehen, dass ich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes im Falle eines Totalschadens meinen Kaufpreis und nicht den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Schadentag als Entschädigung erhalte.
Eine ziemlich "blöde" Erfindung einiger Versicherer, die dafür auch Lehrgeld bezahlen (werden). Dem Betrug öffnet man hier große Türen.
Was hier unter dem Begriff der Kaufpreisentschädigung formuliert wird, ist die Kaufwertentschädigung. Gezahlt wird nicht der tatsächliche (oder fingierte) Kaufpreis, sondern der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges bei Versicherungsbeginn. Die Anzahl der Vorhalter spielen dabei überhaupt keine Rolle. Das Fahrzeug darf halt nur bei Versicherungsbeginn noch nicht älter als vier Jahre sein und gilt ab Versicherungsbeginn halt nur für die Dauer von zwei Jahren.
Wer dann im Extremfall ein vier Jahre altes Fahrzeug versichert und nach zwei Jahren einen Totalschaden erleidet, erhält -vereinfacht umschrieben - dann den Wiederbeschaffungswert eines vier Jahre alten Fahrzeuges und nicht den eines sechs Jahre alten Fahrzeuges. An und für sich keine schlechte Regelung.
@ go-4-golf und xAKBx
Habe ich chinesisch oder arabisch geschrieben? Nein.
Es steht nirgendwo etwas von der Anzahl der Halter, Vorbesitzer oder Kaufwertentschädigung.
Hier steht: Kaufpreisentschädigung bei Schadeneintritt innerhalb 24 Monaten nach Zulassung auf den VN, begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der ersten Zulassung auf den VN.
Fahrzeug darf bei Erwerb max. 48 Monate alt sein.
Quark-Bedingungen sind für mich solche, welche ich - geschweige denn der Laie - selbst nach mehrmaligem Lesen nicht verstehe.
Der letzte Absatz von xAKBx trifft den Nagel auf den Kopf.
Salve,
remarque
@remarque4711
Kaufpreisentschädigung und Kaufwertentschädigung sind zwei verschiedene Paar Schuhe!
Beim Kaufpreis handelt es sich um den Betrag im Kaufvertrag - welcher auch immer lasse ich mal so stehen.
Beim Kaufwert handelt es sich um den Markt- oder Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Kaufs/Versicherungsbeginns - unabhängig des tatsächlich gezahlten Kaufpreises (wobei diese durchaus auch identisch sein können).
Also ich weiss wozu ich einen Makler habe
Zitat:
Original geschrieben von remarque4711
@ go-4-golf und xAKBx
Habe ich chinesisch oder arabisch geschrieben? Nein.
Es steht nirgendwo etwas von der Anzahl der Halter, Vorbesitzer oder Kaufwertentschädigung.
In diesem Thread geht es um Neuwagenpreiserstattung!
Hierfür wurde u.a. folgende Bedingung genannt:
"Das Fahrzeug war bei der erstmaligen Zulassung auf Sie maximal 48 Monate alt".
Da habe ich erhebliche Zweifel, dass alle die, die diese Bedingung erfüllen, eine Neuwertentschädigung bekommen. Denn - wie schon ausgeführt - ist die Zulassung auf den Drittbesitzer auch eine erstmalige Zulassung auf den Drittbesitzer. Damit wäre die o.a. Bedingung erfüllt, aber der Drittbesitzer wird wohl keine Neupreisentschädigung erhalten.
O.
Tach,
ich weiß auch, dass die Frage des TE nach Neupreiserstattung war. Nachdem jedoch dieser Kommentar von xAKBx kam:
Zitat:
So wird es in den meisten Versicherungsbedingungen als Voraussetzung für eine Neupreisentschädigung stehen:
Zitat:
Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Da dies bei dir nicht der Fall ist, wirst du im Falle eines Totalschadens wohl kaum auf eine Neupreisentschädigung hoffen können.
Einige Versicherer bieten aber alternativ innerhalb eines Zeitraums von zumeist 12 Monaten eine Kaufpreis- oder Kaufwertentschädigung an. Hierauf solltest du eventuell achten.
habe ich einfach nur mal gefragt wie es damit wäre:
Zitat:
Kaufpreisentschädigung:
Für Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-PKW) zahlen wir den nachgewiesenen Kaufpreis des Fahrzeugs unter folgenden Voraussetzungen:
• Das Fahrzeug war bei der erstmaligen Zulassung auf Sie maximal 48 Monate alt und
• Innerhalb von 24 Monaten erstmaliger Zulassung auf Sie tritt eine Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs ein.
Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf Sie. Ein eventueller Restwert wird abgezogen.
Wie Du das jetzt verstehst und ob Du Zweifel hast ist mir auch jetzt egal, weil wir sonst noch bis Weihnachten weiter diskutieren.
Auf jeden Fall ist eine Kaufpreisentschädigung in dem Falle des TE die Alternative.
Salve,
remarque