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Neuwertentschädigung und Mehrwertsteuer
Hallo,
auf dem Weg in den Weihnachtsurlaub hatten wir einen Unfall mit unserem 7 Monate alten Dacia Lodgy,
Totalschaden.
Seit dem versuche ich herauszufinden was die Versicherung an uns bezahlt.
Wir haben eine erweiterte Neuwertenschädigung, aber bei der Da direct sind sie erst darauf aufmerksahm geworden als ich den Sachbearbeiter darauf hingewiesen habe.
In der Zwischenzeit haben wir eine verbindliche Bestellung für einen Renault grand scenic unterschrieben, der ist aber geraucht.
Nun die Fragen:
Bekomme ich für den Lodgy das Geld, das ich tatsächlich bezahlt habe? ( war ein Ladenhüter und desswegen recht günstig)
Oder das Geld was er gerade bei Dacia neu kostet?
Und wie ist das mit der Mehrwertsteuer?
Von welchem Wert ( Neu- Wiederbeschaffungs- oder Restwert) wird sie abgezogen?
Habe ich ein Recht auf Erstattung, auch wenn der Händler auf der Rechnung keine Mwst. ausweist?
Ich hoffe auf viele Antworten, die mir weiterhelfen
Vielen Dank!
Beste Antwort im Thema
Das musst du auch nicht verstehen, weil es falsch ist.
Natürlich kommt in seinem Beispiel die Neuwertentschädigung zu tragen.
Bei manchen Versicherungen ist es sogar so, dass es zusätzlich auch ausreicht, wenn die erforderlichen Reparaturkosten z.B. 80% vom Neupreis betragen um die Neupreisentschädigung auszulösen.
Das verwechselt er vermutlich.
Er will dir mit seinem Beipiel wohl weismachen, dass hier keine 80% vom Neupreis erreicht sind.
Ein Totalschaden reicht aber natürlich auch aus.
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19 Antworten
Bei Neuwertentschädigung (kenne aber Deine Bedingungen nicht) ist es normaler Weise so, dass Du den Listenpreis Netto (abzüglich MWST, Restwert und SB) vom Versicherer ausgezahlt bekommst.
Die MWST erhälst Du nachreguliert, wenn eine Kopie des Kaufvertrages an den Versicherer geschickt wird.
Den Restwert bekommst Du vom Aufkäufer in Bar.
Die Kaufpreisregelung (was das KFZ lt Kaufvertrag gekostet hat) gibt es auch noch, wenn Du jedoch Neuwertentschädigung (Erstbesitzer) versichert hast, wird Listenpreis gezahlt.
Hallo,
ob die Neuwertentschädigung überhaupt zum Tragen kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das Vorliegen eines Totalschadens allein reicht nicht aus.
Du musst die entsprechenden Zahlen nehmen und prüfen, ob Dir Neuwertentschädigung zusteht.
Beispiel: Neupreis: € 14.000,-
WBW: € 10.000,-
RK: € 11.000,-
Ein Totalschaden liegt vor, Neuwertentschädigung gibt es trotzdem nicht.
MfG
Zitat:
Original geschrieben von VersVor
Hallo,
ob die Neuwertentschädigung überhaupt zum Tragen kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das Vorliegen eines Totalschadens allein reicht nicht aus.
Du musst die entsprechenden Zahlen nehmen und prüfen, ob Dir Neuwertentschädigung zusteht.
Beispiel: Neupreis: € 14.000,-
WBW: € 10.000,-
RK: € 11.000,-
Ein Totalschaden liegt vor, Neuwertentschädigung gibt es trotzdem nicht.
MfG
Das verstehe ich nicht!
Als VersicherungsVorstand muss er es erst mal so kompliziert schreiben.
Das sieht dann sehr wichtig und vom Fach aus.
Als nächsten Schritt "erläutert" er Dir das.
Das musst du auch nicht verstehen, weil es falsch ist.
Natürlich kommt in seinem Beispiel die Neuwertentschädigung zu tragen.
Bei manchen Versicherungen ist es sogar so, dass es zusätzlich auch ausreicht, wenn die erforderlichen Reparaturkosten z.B. 80% vom Neupreis betragen um die Neupreisentschädigung auszulösen.
Das verwechselt er vermutlich.
Er will dir mit seinem Beipiel wohl weismachen, dass hier keine 80% vom Neupreis erreicht sind.
Ein Totalschaden reicht aber natürlich auch aus.
@Stalker55
Wann hörst Du endlich mal auf, den Leuten hier irgendwelchen Mist zu erzählen. Lerne erst mal Bedingungungen zu lesen und vor allen Dingen auch, sie zu verstehen.
Die Reparaturkosten müssen mindestens 80% des Neupreises betragen und das tun sie in dem gewählten Beispiel nicht, also keine Neuwertentschädigung.
@HalloNele
Wenn Du die Zahlen aus dem Gutachten hast, also Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten, und zusätzlich den Neupreis deines Autos (Listenpreis zum Unfallzeitpunkt) incl. Ausstattung, kannst Du ausrechnen, ob die Neupreisentschädigung zum tragen kommt.
MfG
Zitat:
Original geschrieben von HalloNele
Zitat:
Original geschrieben von VersVor
Hallo,
ob die Neuwertentschädigung überhaupt zum Tragen kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das Vorliegen eines Totalschadens allein reicht nicht aus.
Du musst die entsprechenden Zahlen nehmen und prüfen, ob Dir Neuwertentschädigung zusteht.
Beispiel: Neupreis: € 14.000,-
WBW: € 10.000,-
RK: € 11.000,-
Ein Totalschaden liegt vor, Neuwertentschädigung gibt es trotzdem nicht.
MfG
Das verstehe ich nicht!
Ich auch nicht.
Wenn das GA einen Totalschaden wiedergibt, dann wird auch nach Totalschaden abgerechnet und nichts anderes.
Zitat:
Original geschrieben von VersVor
Wann hörst Du endlich mal auf, den Leuten hier irgendwelchen Mist zu erzählen. Lerne erst mal Bedingungungen zu lesen und vor allen Dingen auch, sie zu verstehen.
Die Reparaturkosten müssen mindestens 80% des Neupreises betragen und das tun sie in dem gewählten Beispiel nicht, also keine Neuwertentschädigung.
Ich erzähle keinen Mist. Ich korrigiere deinen
Ich kann lesen und vor allem auch verstehen.
Aber schauen wir uns das ganze doch mal in aller Ruhe gemeinsam an:
Beispiel AKB HUK Coburg:
Zitat:
Wann zahlen wir den Neupreis?
b Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis
des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen
Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.
Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung
innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen
Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen."
Oder Admiral direkt:
Zitat:
A.2.6.2 Wir zahlen den Neupreis Ihres Pkw gemäß A.2.12,
wenn innerhalb von 6 Monaten nach dessen Erstzulassung
ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.
Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung
innerhalb von 6 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen
Kosten der Reparatur mindestens 80% des Neupreises
betragen.
"Auch" ist hier das entscheidende Wort.
Es gibt also 2 voneinander unabhängige Möglichkeiten, wann es zur Neupreisentschädigung kommt.
Denke es ist deutlich genug und damit alles gesagt.
Hier geht es nicht um die AKB der HUK, Du Blitzbirne, sondern um die der DA-Direkt.
MfG
Ok, hab ich ausgerechnet
Reperaturkosten sind bummelige 12.000 Euro
Neupreis, so wie wir ihn gekauft haben ca. 13.500
80% = 10.300
Also wie man es dreht und wendet, Neuwertentschädigung!
Zitat:
Original geschrieben von VersVor
@Stalker55
Wann hörst Du endlich mal auf, den Leuten hier irgendwelchen Mist zu erzählen. Lerne erst mal Bedingungungen zu lesen und vor allen Dingen auch, sie zu verstehen.
Die Reparaturkosten müssen mindestens 80% des Neupreises betragen und das tun sie in dem gewählten Beispiel nicht, also keine Neuwertentschädigung.
@HalloNele
Wenn Du die Zahlen aus dem Gutachten hast, also Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten, und zusätzlich den Neupreis deines Autos (Listenpreis zum Unfallzeitpunkt) incl. Ausstattung, kannst Du ausrechnen, ob die Neupreisentschädigung zum tragen kommt.
MfG
...und hier die DA Direkt Bedingungen dazu:
Zitat:
Neuwertentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
A.2.5.2
(1) Besteht eine Fahrzeugvoll- (Vollkasko) oder Fahrzeugteilversicherung
(Teilkasko) für einen Pkw zahlen wir, wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der
Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt, den Neupreis des
Fahrzeugs.
(2) Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Besitz
dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat
(erste Eintragung im Brief). Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer Händlerzulassung mit
einer Dauer bis zu drei Werktagen zugelassen war („Tageszulassung“). Die erforderlichen
Kosten der Wiederherstellung müssen 80 % des Neupreises erreichen. Neupreis ist der vom
Hersteller unverbindlich empfohle
ne Preis am Tag des Schadens - unter Berücksichtigung von
Rabatten - für diesen Fahrzeugtyp oder, falls dies
er nicht mehr hergestellt wird, für einen
vergleichbaren Typ in gleicher Ausführung.
(3) Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neuwertentschädigung
nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach
ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs
verwendet wird.
A.2.5.2.1
Bei Vereinbarung des Leistungs-Extras „E
rweiterte Neuwertentschädigung“
erstatten wir abweichend von A.2.5.2 Abs. 1 - sofern die übrigen in A.2.5.2 Abs. 2 und Abs.
3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind - den Neupreis des Fahrzeugs, wenn der Totalscha-
den oder die Zerstörung in den ersten 18 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs einge-
treten ist. Im Falle eines Verlusts (Totalentwendung) verringert sich dieser Zeitraum auf
12 Monate.
Zitat:
Original geschrieben von HalloNele
Ok, hab ich ausgerechnet
Reperaturkosten sind bummelige 12.000 Euro
Neupreis, so wie wir ihn gekauft haben ca. 13.500
80% = 10.300
Also wie man es dreht und wendet, Neuwertentschädigung!
Na prima, auch wenn 80% € 10.800,- sind, hier gibt es Neuwertentschädigung, Glückwunsch.
MfG
Ich sollte das Kopfrechnen aufgeben!
Danke
Was ist denn mit der MwSt?
Auf dem Kaufvertrag für den neuen ist keine ausgewiesen, der Autoverkäufer meinte der Versicherung muss es reichen, das wir einen gebrauchten Wagen beim Händler kaufen.
Die Versicherung möchte aber nichts bezahlen!
Zitat:
Original geschrieben von HalloNele
Die Versicherung möchte aber nichts bezahlen!
Das möchten die nie , müssen sie aber .
Wie teuer ist denn der "Neue"?
MfG