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Nutzungsausfall 50er Roller?
Moin Moin!
Aus gegebenem Anlaß frage ich mal hier nach, wie viel Nutzungsausfall pro Tag für einen Motorroller (50 cm³, 50 km/h) bezahlt wird/werden muß. Es geht zwar nicht um einen Streit mit einer Versicherung, sondern mit einer Werkstatt. Ich denke aber, daß die Sätze die gleichen sein werden.
Liebe Grüße
Meehster
Beste Antwort im Thema
Wenn es um Nutzungsausfall geht, dürft Ihr nicht vergessen, dass dieser im allgemeinen nur in Betracht kommt, wenn es um ein Fahrzeug zum Alltagsgebrauch geht. Also ein Fahrzeug, das täglich für den Weg zur Arbeit oder sonst alltägliche Besorgungen genutzt wird. Bei Pkw wird das ohne weiteres unterstellt, beim Motorrädern kommt es darauf an. Handelt es sich um eine reine Wochenendausflugmaschine, gibts keinen Nutzungsausfall, wird das Motorrad aber wie ein Auto täglich genutzt, dann schon. (Ob neben dem Motorrad noch andere Fahrzeuge angemeldet sind, ist rechtlich unbeachtlich, nur tatsächlich ein Indiz für den Nutzungsumfang.)
Das Thema hatten wir vor ca. einem halben Jahr mal ausführlich mit einem Wohnmobil (mal Nutzungsausfall und Wohnmobil in die Suche eingeben, dann müßte man es finden)
Zitat:
original geschrieben von twelferider:
Bei der Nutzungsausfallentschädigung handelt es sich um einen Anspruch aus dem Schadenersatzrecht.
Hier liegt jedoch offensichtlich eine Streiterei mit der Werkstatt vor - also gilt Vertragsrecht - damit ist ein pauschaler Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung schon einmal gar nicht gegeben.
Hallo twelferider und Harry999,
So einfach ist das nicht. Eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung ist ja grundsätzlich eine Nachbesserung gemäß § 437 Nr. 1 BGB. Daneben kann aber schon ein Schadenersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3 BGB, 280 BGB geltend gemacht werden. Und Teil eines solchen Schadenersatzanspruches ist auch der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls. So hat der BGH (Urteil vom 28.11.2007, VIII ZR 16/07) wie folgt entschieden:
"Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch des Käufers typischerweise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dem Käufer infolge eines Mangels die Nutzung der Kaufsache entgeht."
Voraussetzung des Schadenersatzanspruches ist allerdings wieder, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hatte. Und das ist dann ein weites Feld ...
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20 Antworten
google sagt 10,xx€..
http://www.motorradweb.de/infoquelle/quelle_nutzung.html
Ich bedanke mich vielmals
Ist der Zusammenhang mit einem Unfall und/oder die Tatsache, daß noch vierrädrige(s) Fahrzeug(e) vorhanden, relevant?
In dem Fall, weswegen ich das wissen will, geht es um eine hinaisgezögerte Gewährlewistungsreparatur. Wie sieht es da auch aus mit der Zeitspanne?
Bei 10 € am Tag sind wir schon bald in der Region des Wiedserbeschaffungswertes des kratzerfreien, blauen 1999er Peugeot Elyséo mit 11 tkm
Zitat:
Original geschrieben von meehster
Ich bedanke mich vielmals
Ist der Zusammenhang mit einem Unfall und/oder die Tatsache, daß noch vierrädrige(s) Fahrzeug(e) vorhanden, relevant?
In dem Fall, weswegen ich das wissen will, geht es um eine hinaisgezögerte Gewährlewistungsreparatur. Wie sieht es da auch aus mit der Zeitspanne?
Bei 10 € am Tag sind wir schon bald in der Region des Wiedserbeschaffungswertes des kratzerfreien, blauen 1999er Peugeot Elyséo mit 11 tkm
keinerlei anspruch aus meiner sicht, maximal kulanz.
und auch ein nutzungsausfall muss generell als bedarf nachgewiesen werden.
Harry
Zitat:
Original geschrieben von meehster
Ist der Zusammenhang mit einem Unfall und/oder die Tatsache, daß noch vierrädrige(s) Fahrzeug(e) vorhanden, relevant?
Nicht nur relevant, sondern entscheidend.
Bei der Nutzungsausfallentschädigung handelt es sich um einen Anspruch aus dem Schadenersatzrecht.
Hier liegt jedoch offensichtlich eine Streiterei mit der Werkstatt vor - also gilt Vertragsrecht - damit ist ein pauschaler Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung schon einmal gar nicht gegeben.
Ggf. könnte sich die Werkstatt schadenersatzpflichtig gemacht haben, durch ihr Verhalten, dies kann jedoch mangels weiterer Angaben hier nicht beurteilt werden und würde auch zu weit führen (da wären wir schon im Bereich der Rechtsberatung).
Kurz und gut: Kein pauschaler Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, evtl. Ansprüche aus Vertragsverletzung des Händlers, welche aber konkret nachzuweisen wären und nicht auf Pauschalabrechnung möglich sind.
Also eventueller Anspruch da -> Anwalt fragen, gelle?
Ich wollte den eh morgen anrufen
Zitat:
Original geschrieben von meehster
Also eventueller Anspruch da -> Anwalt fragen, gelle?
Ich wollte den eh morgen anrufen
Jetzt weiß ich warum du "Onkel Advokat" gerne in der Verwandschaft hättest.
Gruß
Frank, der keinen eigenen Anwalt hat.
Dir stehen 10.-€ ( der kleinste Satz ) als Nutzungsausfall zu, sofern du nachweisen kannst, das der Roller nicht bei dir war.
Schau mal bei mir nach....August 2008 > Hapabla.... ansonsten helfe ich dir gerne per PN weiter
Zitat:
Original geschrieben von Frank128
Zitat:
Original geschrieben von meehster
Also eventueller Anspruch da -> Anwalt fragen, gelle?
Ich wollte den eh morgen anrufen
Jetzt weiß ich warum du "Onkel Advokat" gerne in der Verwandschaft hättest.
Siehstewoll. Momentan habe ich beim Anwalt drei Verfahren am Laufen. Das derzeit älteste ist das mit dem Roller, dann kam der Ford und das Neueste ist wegen des Unfalles mit dem Mazda , wegen dem ich mich jetzt melden wollte.
Zitat:
Original geschrieben von Frank128
Gruß
Frank, der keinen eigenen Anwalt hat.
Sei froh, wenn Du keinen brauchst. Irgendwie scheine ich Derartiges magisch anzuziehen
Edith sag grade, daß noch eine Antwort kam
@ Hapabla: Ich werde mich auf die Suche machen und evtl. auf Dich zurückkommen
Hätte zu dem Thema Nutzungsausfall auch mal eine Frage und schreibe die jetzt mal in diesen Beitrag rein.
Mir wurde vor 2 Jahren mein Motorrad eine Kawasaki GPZ 500s umgefahren. Das Motorrad hatte daraufhin einen wirtschaftlichen Totalschaden und war auch nicht fahrbereit. Die gesamte Abwicklung dauerte ca 3 Wochen. Auf mich war auch nur das Motorrad zugelassen. Hätte ich da auch anspruch auf Nutzungsausfall gehabt?
Wenn es um Nutzungsausfall geht, dürft Ihr nicht vergessen, dass dieser im allgemeinen nur in Betracht kommt, wenn es um ein Fahrzeug zum Alltagsgebrauch geht. Also ein Fahrzeug, das täglich für den Weg zur Arbeit oder sonst alltägliche Besorgungen genutzt wird. Bei Pkw wird das ohne weiteres unterstellt, beim Motorrädern kommt es darauf an. Handelt es sich um eine reine Wochenendausflugmaschine, gibts keinen Nutzungsausfall, wird das Motorrad aber wie ein Auto täglich genutzt, dann schon. (Ob neben dem Motorrad noch andere Fahrzeuge angemeldet sind, ist rechtlich unbeachtlich, nur tatsächlich ein Indiz für den Nutzungsumfang.)
Das Thema hatten wir vor ca. einem halben Jahr mal ausführlich mit einem Wohnmobil (mal Nutzungsausfall und Wohnmobil in die Suche eingeben, dann müßte man es finden)
Zitat:
original geschrieben von twelferider:
Bei der Nutzungsausfallentschädigung handelt es sich um einen Anspruch aus dem Schadenersatzrecht.
Hier liegt jedoch offensichtlich eine Streiterei mit der Werkstatt vor - also gilt Vertragsrecht - damit ist ein pauschaler Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung schon einmal gar nicht gegeben.
Hallo twelferider und Harry999,
So einfach ist das nicht. Eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung ist ja grundsätzlich eine Nachbesserung gemäß § 437 Nr. 1 BGB. Daneben kann aber schon ein Schadenersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3 BGB, 280 BGB geltend gemacht werden. Und Teil eines solchen Schadenersatzanspruches ist auch der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls. So hat der BGH (Urteil vom 28.11.2007, VIII ZR 16/07) wie folgt entschieden:
"Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch des Käufers typischerweise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dem Käufer infolge eines Mangels die Nutzung der Kaufsache entgeht."
Voraussetzung des Schadenersatzanspruches ist allerdings wieder, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hatte. Und das ist dann ein weites Feld ...
Richtig, K0800907.
Der Verkäufer (oder hier die Werkstatt) muss den Mangel zu vertreten haben und der Anspruchsteller ist bei einem Anspruch nach § 280 BGB in der Nachweispflicht, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Und hier fangen die Probleme erst an.....meistens jedenfalls.
Also wie das aussieht (habe mit dem Anwalt gesprochen) steht mir Nutzungsausfall zu, da ich den Roller in meinen Alltag eingebunden habe. Sprich: Bei gutem Wetter das Auto stehengelassen und den Roller genommen, weil der auf dem Weg zur (damals noch) Schule und zurück deutlich sparsamer mit dem Sprit umging als jedes Auto.
Außerdem hat die Werkstatt die lange Dauer (nicht den Mangel als solchen) verschuldet. Die Reparatur/Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes ist inklusive Ersatzteilbestellung eine Sache von maximal einer Woche. Diese eine Woche ist seit dem 14.03.2007 vorbei. Seitdem stehen mir also 10 € pro Tag Nutzungsausfall zu.
Klage läuft...
Ich hatte mein Motorrad auch zur täglichen Fahrt zur Uni genutzt. Bin dann in der Zeit in der ich das Motorrad nicht nutzen konnte mit der Straßenbahn gefahren. Hatte damals gedacht, dass bei einem wirtschaftlichen Totalschaden einem keinen Nutzungsausfall zu steht. Naja jetzt werde ich nach den 2 Jahren daran nix mehr ändern können.