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Nutzungsausfall bei Defekt Heckscheibe beim Kombi
Hallo zusammen,
bei einem Kombi ist die Heckscheibe durch einen Dritten zerstört worden. Die Scheibe wurde vom Geschädigten soweit wie möglich selbständig entfernt und Klebebände angebracht um einen evt. Einburch und das Eindringen von Regenwasser zu verhindern. Der Kombi wird in Erster Linier für den Tranport des Familienhundes verwendet, das war dann ja leider nicht mehr möglich.
Ist ein solches Fahrzeug noch verkehrsicher und kann man hier auch eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Aktuell lehnt die Versicherung diesen Anspruch ab, da das Fahrzeug fahrtauglich war und es vermuten wird, dass das Fahrzeug auch verwendet wurde. Fahrtauglichkeit und Verkehrssicherheit sind aber schon zwei unterschiedliche Sachen und wer ist in der Beweispflicht ob das Fahrzeug bewegt wurde oder nicht.
Evt. ist ja jemand hier, der mir dazu etwas sagen kann. Vielen Dank und einen schönen Abend wünsche ich noch.
Gruß
Folge-dem-Stern
Beste Antwort im Thema
@Folge-dem-stern:
Nur mal so als Denkanstoss:
Was hättest du denn getan, wenn die Versicherung des Schädigers den Schaden nicht reguliert hätte, oder er gar nicht versichert gewesen wäre (z.B. Prämie nicht bezahlt)?
Wärst du dann bis ans Ende deiner Tage mit der geklebten Folie durch die Gegend gefahren?
Wohl kaum.
Also stand von vornherein fest, dass hier in jedem Falle eine Reparatur zu erfolgen hatte und nicht erst nach Reparaturübernahmeerklärung der Versicherung.
Folglich gab es also keinen Grund, warum nicht unverzüglich eine Reparatur in Auftrag gegeben wurde (nach Beweissicherung durch Fotodokumentation).
Zum Rest hat Zille1976 zutreffend ausgeführt.
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8 Antworten
Wie soll denn eine notdürftig reparierte Heckscheibe die Verkehrssicherheit beeinträchtigen?
Wenn das Fahrzeug fahrbereit beim Geschädigten steht, dürfte ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wohl nicht gegeben sein.
Was sprach eigentl. gegen eine Reparatur am nächsten Werktag?
Zitat:
Original geschrieben von rolf39
Wenn das Fahrzeug fahrbereit beim Geschädigten steht, dürfte ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wohl nicht gegeben sein.
Was sprach eigentl. gegen eine Reparatur am nächsten Werktag?
Vollkommen korrekt.
Nutzungsausfallentschädigung stellt einen finanziellen Ausgleich dafür da, wenn ein Fahrzeug
unfallbedingt nicht genutzt werden kann.
Das ist vorliegend aber nicht gegeben (das Fahrzeug konnte durch eine Notreparatur weitergefahren werden) - folglich besteht auch kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Davon abgesehen verstehe ich auch nicht, warum hier nicht unverzüglich eine Reparatur erfolgt ist.
Jede Vertragswerkstatt kann eine Scheibe innerhalb eines halben Werktages besorgen und an der anderen Hälfte des Tages einbauen, so dass hier eine maximale Standzeit von einem Tage gegeben wäre.
Sofern die Reparatur dann tatsächlich durchgeführt wurde, kann für den Tag der Reparatur Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden.
Leider kam die Versicherung nicht aus dem Quark und wollte auch zuerst einen Kostenvoranschlag, danach wurde erst die Reparatur freigegeben. Zudem war die Scheibe nicht an einem Tag verfügbar. Das Fahrzeug für den Hund ist halt schon etwas älter. Somit hat sich der Vorgang etwas verzögert. Das ganze wurde nicht durch einen Verkehrsunfall versursacht, sondern durch eine Person die mit einem Gegenstand die Scheibe zerstört hat.
Ok, das Fahrzeug konnte bewegt werden, aber halt nicht mehr zum Zweck, wozu der Wagen überhaupt angeschafft wurde, zur Beförderung des erwähnten Hundes. Hierbei handelt es sich um einen 55 kg schweren Rotweiler. Dieser konnte in diesem Fahrzeug nun wirklich nicht mehr gefahren werden. Für normale Fahrten werden andere Fahrzeuge genutzt.
Komisch wäre es dann aber, wenn ein LKW zwar fahren könnte, der Aufbau aufgrund eines Schadens aber nicht mehr genutzt werden könnte, dann hätte der LkW Fahrer auch keinen Anspruch auf Nutzungsausfall? Oder bekommt er etwas nur weil er damit Geld verdient? Fahren kann er ja schließlich noch.
Um es noch etwas zu verdeutlichen, von der ehemligen Scheibe war nichts mehr vorhanden. Die Klebestreifen dienten als Scheibenersatz.
Zitat:
Original geschrieben von Folge-dem-Stern
Ok, das Fahrzeug konnte bewegt werden, aber halt nicht mehr zum Zweck, wozu der Wagen überhaupt angeschafft wurde, zur Beförderung des erwähnten Hundes. Hierbei handelt es sich um einen 55 kg schweren Rotweiler. Dieser konnte in diesem Fahrzeug nun wirklich nicht mehr gefahren werden.
Und was hat deine Versicherung damit zu tun? Das Auto erfüllt das, was ein Auto können muss: es fährt von A nach B. Ob du nun Hunde, Äpfel oder Schoko-Weihnachtsmänner durch die Gegend fährst spielt erstmal keine Rolle.
Wenn mir jemand den Kindersitz aus dem Auto klaut, kann ich doch auch keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, mit der Begründung "das Auto hab ich nur um mein Kind zum Kindergarten zu fahren. Und das geht ja nun nicht mehr".
Die andere Frage ist, ob so ein Hund überhaupt "frei" im Kofferraum transportiert werden darf, oder ob da nicht eine integrierte Hundebox oder ein Hänger nötig sind.
Mfg Zille
@Folge-dem-stern:
Nur mal so als Denkanstoss:
Was hättest du denn getan, wenn die Versicherung des Schädigers den Schaden nicht reguliert hätte, oder er gar nicht versichert gewesen wäre (z.B. Prämie nicht bezahlt)?
Wärst du dann bis ans Ende deiner Tage mit der geklebten Folie durch die Gegend gefahren?
Wohl kaum.
Also stand von vornherein fest, dass hier in jedem Falle eine Reparatur zu erfolgen hatte und nicht erst nach Reparaturübernahmeerklärung der Versicherung.
Folglich gab es also keinen Grund, warum nicht unverzüglich eine Reparatur in Auftrag gegeben wurde (nach Beweissicherung durch Fotodokumentation).
Zum Rest hat Zille1976 zutreffend ausgeführt.
Sieht also so aus, als wird das nichts mit der Entschädigung, ansonsten zu den Anmerkungen
- ja der Hund darf so im Kofferraum des Kombis transportiert werden, es reicht ein Gitter in Richtung Fahrgastraum
- keine sofortige Reparatur, da es Versicherungen gibt, die unter Umständen zwei Angebote haben möchte (habe ich bei mir aktuell bei einem Wasserrohrbruch) und die geschädigte Person nicht einsieht, was ich auch nachvollziehen kann, für eine Versicherung in Vorleistung zu treten
- Hätte der Schädiger die Versicherung (hier Privathaftpflichvers.) nicht gezahlt, hätte er den Schaden halt aus eigener Tasche zahlen müssen, genauso, als hätte er gar keine gehabt, Schuldfrage war eindeutig geklärt
"Und was hat deine Versicherung damit zu tun? Das Auto erfüllt das, was ein Auto können muss: es fährt von A nach B. Ob du nun Hunde, Äpfel oder Schoko-Weihnachtsmänner durch die Gegend fährst spielt erstmal keine Rolle."
=> Meine Versicherung bzw. die Versicherung der Geschädigten Person hat in der Tat nichts damit zu tun, die Forderung wäre an die Versicherung des Schädigers gegangen, von eigenen Versicherungen habe ich auch gar nichts geschrieben. Aber gut zu wissen, mein Beispiel mit dem LKW würde dann ja auch ziehen, Kofferaufbau hin, egal, der LKW fährt ja evt. noch.
Solang das Fahrzeug verwendabr ist, ohne Gefährdung im Straßenverkerh, gibt es keinen Nutzungsausfall. Nutzungsausfall gibt es nur für die Zeit, in der das auto in der Werke steht zu Reparatur. bei einer Scheibe maximal 1 Tag, wennse super langsam sind 2 Tage... der einbau einer Heckscheibe gesteckt dauert ca. 5 Minuten, geklebte Scheiben sind nach ca. 25 Minuten im Auto (mit vorheriger entfernung und Reinigung der Klebestelle) + 1 tag aushärten lassen.
Zitat:
Original geschrieben von Folge-dem-Stern
...
Aber gut zu wissen, mein Beispiel mit dem LKW würde dann ja auch ziehen, Kofferaufbau hin, egal, der LKW fährt ja evt. noch.
Ich würde sagen (rein private Meinung):
Deine Meinung stimmt so nicht!
Überleg mal den Unterscheid zwischen Lkw und Pkw.
Lkw = Lastkraftwagen = Transport von Lasten
Pkw = Personenkraftwagen = Transport von Personen (nicht von Hunden)
Der Lkw kann mit demoliertem Aufbau keine Lasten transprotieren, fällt als aus = Nutzungsausfall
Du kannst mit der fehlenden (und abgeklebten) Heckscheibe im Pkw noch Personen transportieren = Nutzungsausfall ggf. nur beim Werkstattaufenthalt (ggf. weil ich mir nicht sicher bin ob auch eine Privathaftpflcith Nutzungsausfall zahlt!).